Vorzeitigerauszug ,Kündigung3Monate ,Nebenkosten

Hallo ich benötige dringend deinen Rat von einem Fachmann/Frau
Kündigungfrist:01.08.11/30.09.2011
Die Mieter sind am 13.08.2011 aus der Wohnung ausgezogen.
Das Abrechnungjahr der Sadtwerke geht von August/August.
Meine Frage: muß der Mieter für September die Nebenkosten zahlen?
Können mit dem alten Abrechnungsjahr2011auch der September mit ein berechnet werden oder bekommt der Mieter für den einen Monat 2012 eine gsonderte Abrechnung?.
Wie ist die Regelung / Rückzahlung der Kaution in diesem Fall

Kündigungfrist:01.08.11/30.09.2011
Die Mieter sind am 13.08.2011 aus der Wohnung ausgezogen.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, für Nebenkosten eine Zwischenabrechnung zu erstellen.
Die Nebenkostenabrechnung für einen Abrechnungszeitraum hat der VM bis zum Ende des darauffolgenden Jahres zu erstellen.

Meine Frage: muß der Mieter für September die Nebenkosten
zahlen?

JA ! Zahlungen sind vertragsgemäß bis zur Beendung des Mietverhältnisses zu entrichten. Normalerweise wird das Mietverhältnis mit der Wohnungs-u. Schlüsselübergabe beendet weil der Mieter danach keine Verfügungsgewalt mehr über die Wohnung hat.

Können mit dem alten Abrechnungsjahr2011auch der September mit
ein berechnet werden oder bekommt der Mieter für den einen
Monat 2012 eine gsonderte Abrechnung?

Der Mieter bekommt für jeden Abrechnungszeitraum eine Nebenkostenabrechnung in welcher der Abrechnungs-Zeitraum steht.

Wie ist die Regelung / Rückzahlung der Kaution in diesem Fall

Die Miet-Kaution ist bestimmt für Wohnungsschäden nach Auszug für die der Mieter haftbar ist, sie muß spätestens 6 Monate nach Auszug des Mieters - mit oder ohne Abzüge für diesen Zweck - zzgl. Zinsen an den Mieter zurückgezahlt sein.

Wie ist die Regelung / Rückzahlung der Kaution in diesem Fall

Die Miet-Kaution ist bestimmt für Wohnungsschäden nach Auszug
für die der Mieter haftbar ist, sie muß spätestens 6 Monate
nach Auszug des Mieters - mit oder ohne Abzüge für diesen
Zweck - zzgl. Zinsen an den Mieter zurückgezahlt sein.

jein - nicht ganz vollständig. die kaution darf ebenfalls zur deckung noch ausstehender nebenkostennachzahlungen einbehalten werden (bzw. als sicherheit für selbige). allerdings dann nicht in voller höhe, sondern nur in höhe der zu erwartenden nachzahlung zuzüglich einer sicherheit.

real sieht das dann so aus, dass man nach sechs monaten den großteil zurückbekommen wird (wenn es keine mängel gibt), und nach der letzten nebenkostenabrechnung den rest. das kann allerdings noch rund zwei jahre dann dauern…

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Hallo Angelina 1 Danke für die schnelle Antwort
nur eins ist noch unklar,kann ein angemessener Betrag von der Kaution vom Vermieter zurückbehalten werden für den Ausgleich des Monats Sebtember der ja in das Abrechnungsjahr 2012 fällt?

jein - nicht ganz vollständig. die kaution darf ebenfalls zur
deckung noch ausstehender nebenkostennachzahlungen einbehalten
werden (bzw. als sicherheit für selbige). allerdings dann
nicht in voller höhe, sondern nur in höhe der zu erwartenden
nachzahlung zuzüglich einer sicherheit.

ebenfalls jein:
Das gilt nur für den sog. freien Wohnungsmarkt - im preisgebundenen Wohnungsmarkt darf ein VM die Miet-Kaution nur zur Absicherung von Schäden u.ä. an der Mietsache verwenden - nicht zur Sicherstellung von Kosten…

…das Recht ist ein Kristall mit vielen Facetten die in jedem Licht anders funkeln…

Wie ist die Regelung / Rückzahlung der Kaution in diesem Fall

Die Miet-Kaution ist bestimmt für Wohnungsschäden nach Auszug
für die der Mieter haftbar ist, sie muss spätestens 6 Monate
nach Auszug des Mieters - mit oder ohne Abzüge für diesen
Zweck - zzgl. Zinsen an den Mieter zurückgezahlt sein.

Das stimmt so nicht. Es gibt keine Frist, nach der die Kaution spätestens zurückbezahlt werden muss. Das kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Wenn beispielsweise die Abrechnungsperiode der Nebenkostenabrechnung erst ein Jahr später zu Ende geht, kann der Vermieter (jedoch nur) einen zu erwartenden, angemessenen Teil der Kaution so lange zurückhalten.
Geht es lediglich um Schäden, sollte im Allgemeinen spätestens nach bis zu sechs Monaten nach Mietende die Kaution zurückgezahlt werden, es gibt dafür jedoch keine echte Frist.