Vulkanausbruch: Weiterbelastung der Mehrkosten

Eine Pauschalreise in die Türkei mit einem Gesamtpreis wurde gebucht. Der Rückflug mit einer türkischen Fluggesellschaft wurde wegen der Aschewolke storniert. Die Mehrkosten wurden zunächst vom Reiseveranstalter übernommen - mit dem Hinweis, dass sie sich vorbehalten, die Hotelkosten ab der zweiten zusätzlichen Nacht an die Kunden weiterzubelasten. Der Reisevertrag wurde NICHT gekündigt.

Nun erhält der Kunde eine Rechnung, in der mit Hinweis auf §651j Abs. 2 BGB folgende Kosten in Rechnung gestellt werden:

  1. Die Hälfte der Kosten Ersatzrückbeförderung minus Kosten des ursprünglich gebuchten Fluges. Der Preis der Ersatzrückbeförderung beträgt das 3,5fache des ursprünglichen Preises.

Der Rückflug erfolgte übrigens mit der gleichen Fluggesellschaft wie ursprünglich geplant.

  1. Übernachtungs- und Verpflegungskosten ab der zweiten Nacht.

Meine Fragen:

  1. Wie sollte man in so einem Fall vorgehen? Gar nicht reagieren? Widersprechen? Zahlen? Teilweise zahlen?
  2. Muss rechtlich gesehen nicht kostenlos auf einen späteren Flug umgebucht werden?
  3. Müssen die zusätzlichen Hotelkosten vom Kunden übernommen werden, wenn der Reisevertrag nicht gekündigt wurde?

Vielen Dank im voraus.

Vorsicht, auf diesem Gebiet nur dünnes Google-Know-How meinerseits!

BGB §651e (auf den Verweist 651j), Satz 4:

_(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last. _

Bei den Hotelkosten könnte der Veranstalter im Recht sein, denn es lag ja höhere Gewalt vor.

Wenn es ein Betrag ist, der des Streitens Wert ist, sollte man sich mal bei einem Fachanwalt erkundigen.