VVG §38 und §39 i.B.a. KfzPflVV und Vertrag

Hallo,

so… nunmehr habe ich auch mal eine versicherungstechnische Frage und hoffe, dass mir weitergeholfen werden kann.

Es geht mir hierbei einzig und allein um die theoretische Behandlung des Problems… die Praxislösung ist mir bekannt und entspricht dem Usus der Versicherer.

Dieser Usus hat aber so gänzlich nichts mit der Theorie zu tun.
Wie häufig, wenn es spezieller wird.

Eigentlich ist es auch kein wirkliches Problem, nur kann mir niemand eine definitive und eindeutige Antwort geben… alle beziehen sich immer nur auf ihren firmeninternen Usus und der weicht von Firma zu Firma ab und somit auch das Ergebnis.

Folgender Sachverhalt.

Kfz-Haftpflichtversicherung besteht bei VR X seit dem 1.1.1998
Zum 1.1.2001 kommt zu dieser Haftpflicht ein Teilkaskovertrag hinzu.

Beide Verträge werden mittels Nachtrag zusammengefasst und dem Kunden überstellt.

Jetzt hat der Kunde bisher immer den Beitrag für die Haftpflicht gezahlt und zahlt diesen auch eindeutig weiter. Den Beitrag für die Teilkasko zahlt er jedoch nicht.

Nach welchem § im VVG mahnt jetzt der Versicherer?

Hier mein Lösungsvorschlag:

Die Teilkaskoversicherung stellt im Sinne der Versicherung eine Eigenschadenversicherung dar.
Die Haftpflichtversicherung stellt im Sinne der Versicherung eine Fremdschadenversicherung dar.
Somit dürften beide Vertragsarten nicht unter einen Vertrag zusammengefasst werden.
Ein Nachtrag stellt keinen eigenständigen Versicherungsvertrages im Sinne eines Vertrages dar.
Dafür sprechen würde die Auslegung vom Kommentar zum VVG §38 von Prölß & Knappmann.
Wobei hierbei explizit nur die Haftpflicht und die Kfz-Insassenunfall genannt werden, dass diese beiden Verträge, über Nachtrag zusammengefasst, auch keinen eigenständigen Vertrag darstellen, sondern nach wie vor 2 Verträge sind.
Selbst wenn das alte Auto abgestoßen würde und alte Beitragsanteile auf das neue angerechnet werden, so stellt der neue Vertrag einen neuen Vertrag dar und keinen alten.

Hierbei dürfte also nur nach §38 VVG gemahnt werden.

Weiterhin möchte ich ins Feld ziehen, dass bei einer Mahnung nach §39 oftmals der Gesamtvertrag gemahnt wird und für den Gesamtvertrag mit Kündigung gedroht wird.
Nach §38 wäre jedoch nur ein Rücktritt möglich, der wiederum erheblichen Einfluss auf die Deckungshaftung des Versicherers hat.

Weiterhin würde es in einem Deckungsprozess auch zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Haftpflicht ja bezahlt wurde und somit ja ein Haftpflichtschaden nicht abgelehnt werden kann mangels Deckung durch Nichtzahlung.

Ich würde hier also lösen, dass der Vertrag eindeutig nur nach §38 gemahnt werden dürfte.

Die Praxis mahnt aber eindeutig nach §39.
Als Grund hierfür führen sie ins Feld, dass die EDV in der Buchhaltung nur einen Differenzbetrag erkennt zwischen Ist und Soll und sich den nicht zusammenreimen kann und somit nach §39 mahnt, da es ein bestehender Vertrag war, zu dem eine Teilkasko eingeschlossen wurde.

und jetzt ist hier nämlich die Frage, ob die Aussage im VVG Kommentar

  1. richtig ist
  2. auch auf die Kaskoversicherung umzulegen ist und zwar 1:1.

Für eine Antwort, möglichst mit Angabe wo ich es nachlesen kann, wäre ich euch dankbar.

Wenn ich es etwas verworren geschrieben habe…

dann fragt nochmal nach…

Danke

Marco

Lösung:
So…
für alle, die es interessiert:

Ich präsentiere die Lösung…

Es gibt kein eindeutiges Ja und kein Nein… es ist ein Jain. :wink:

Also… die Rechtsabteilungen mehrerer Versicherer sind sich darüber im Klaren, dass dieser Grenzbereich extrem schwammig ist.
Da es hierzu keine eindeutige Richtlinie gibt, richtet man sich nach der Praxis und die besagt, dass dieser Fall erheblich unbedeutungslos ist, da er so gut wie nicht vorkommt und somit wird nach §39 gemahnt und ggf. gekündigt.
Richtiger wäre aber auch nach ihrem Empfinden §38. Nur §39 ist natürlich etwas einfach und leichter zu Handhaben. :wink:

Für den Fall, dass diese Konstellation doch mal eintreten sollte, wird ein Deckungsprozess in jedem Fall verhindert, um die bisherige nicht vorhandene Präjudiz auch nach wie vor für diesen Bereich gelten zu lassen.
Wie und mit welchen Mitteln?
Keine ahnung… würde dann jeweils vom Fall abhängig sein, man würde sich aber irgendwo treffen, um eben die Praxis weiter Praxis sein lassen zu können…

Die VR scheuen hier die Präjudiz…

Also…
es bleibt beim Jain…

so long…

Marco