Äh, was meinst du mit getrennt geregelt? Es gibt Bundes- und
es gibt Landesgesetze.
Der Bund hat ja nur eine, jedoch die Ländesgesetze sind von
B-Land zu B-Land verschieden, inhaltlich.
Ja, das ist der Föderalismus.
Als Faustregel gilt
aber, dass die verwaltungsrechtlichen Gesetze in den Ländern
meist eng an die Bundesgesetze angelehnt sind.
Dies ist ja die Krux.
Man möchte aber idR nicht, dass sich die Verwaltungstätigkeit der verschiedenen Ebenen (Bund, Länder, Gemeinden) extrem unterscheidet.
Wiederum wird es da aber keine großen Unterschiede geben.
Falls du einen Beispielsfall hast, wäre es aber wohl
einfacher, dies an diesem Beispiel abzuhandeln.
Nehmen wir mal den §2 des VwVfG. Da steht drin
„Ausnahmen vom Anwendungsbereich“
(Nur mal als Bsp.)
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen…
Dass dies Gesetz nicht für Kirchen gilt, steht z.B. in den
Brandenburgischen und den Niedersächsichen VwVfG.
In Meck-Pomm und Sachsen, steht nichts von Kirchen.
Doch, in M-V ist es § 1 Abs. 2 VwVfG M-V („Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Bundes sowie der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und ihrer Verbände und Einrichtungen im Land Mecklenburg-Vorpommern.“). In Sachsen wird offenbar einfach das VwVfG des Bundes übernommen.
Gilt somit das Gesetzt von Sachsen und Meck-Pomm auch für
Kirchen in den jeweiligem BL, und können/müssen die Kirchen
sich dann auch an das VwVG halten?
Und wenn das Gesetz nicht für Kirchen in Brandenburg oder
Niedersachsen gilt, dürfen die Kirchen in Brandenburg oder
Niedersachsen, dann das VwVG trotzdem anwenden?
Viermal nein.
Ich hoffe, es wurde etwas klarer (oder noch verwirrender…)
Ich hoffe es wurde dir klarer. Du sprichst allerdings auch von Vollstreckung und von Kirchen. Falles es um Kirchensteuer, Kirchgeld oä gehen sollte, wird alles aber noch einmal komplizierter. Denn die oben genannten Gesetze gelten nicht für die Kirche, den Einzug der Kirchensteuer übernehmen aber die Finanzämter.