W.rente abgelehnt wegen nicht erfüllter Wartezeit

Guten Tag.
Bei meiner Frage geht es um eine nicht bewilligte Witwenrente der LVA für meine Mutter, die im Jahre 1992, 4 Monate nach dem Ableben meines Vaters wegen „nicht erfüllter Wartezeit“ abgelehnt wurde.
Die Ehe bestand zu diesem Zeitpunkt bereits seit 9 Jahren und es gibt 3 gemeinsame Kinder.
Mein Vater war Beamter bei der Post bis zu seinem Ableben.
Sie würde interessieren warum dies so ist.
Ich fand eine mögliche Begründung über diese Vorgehensweise nicht. Lediglich das 5 Jahre Beiträge eingezahlt sein müssen, ab Datum der Eheschließung da dann ein neuer Rentenanspruch entsteht. Allerdings könnte ich das mit meinem Laienwissen auch falsch interpretieren.
Dazu kommt, das wenn diese Rente abgelehnt wird, ein Anspruch auf eingezahlte Beiträge bei der LVA besteht, insofern die weniger wie 5 Jahre angerechnet haben.
Die Ehe bestand aber wie beschrieben von 1983-1992 und mein Vater war während dieser Zeit fortwährend berufstätig.

Über eine Erläuterung oder eine mögliche Idee zu einer Vorgehensweise wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmitz

Hallo Herr Schmitz,
aufgrund der wenigen Informationen aus Ihrem Schreiben, kann ich von hier aus leider keine weiteren Informationen geben. Bitte erheben Sie zunächst fristwahrend Widerspruch gegen den Ablehnungsbesheid und bitten Sie um Eingangsbestätigung. Beauftragen Sie sodann umgehend einen Fachanwalt(in) für Sozialrecht mit dem weiteren Vorgehen.
Den Widerspruch sollten Sie innerhalb Monatsfrist ab Zugang des Bescheides erheben. Die Nachträgliche
Begründung sollten Sie Ihrem Fachanwalt überlassen, der Akteneinsicht vornehmen wird.

Sofern Sie Probleme bei dem Verfassen des Widerspruchsschreibens haben,melden Sie sich noch mal.

Mit nettem Gruß
Manfred1

Hallo,
kurz eine Nachfrage:
Bestand vor der letzten Ehe Ihrer Mutter mit Ihrem Vater eine weitere Eheschließung? War also Ihre Mutter insgesamt zwei mal verheiratet?.
Kurze infor bitte.
Gruß
Manfred

Nein, eine weitere Eheschließung erfolgte nicht.
Auch wissen wir nicht ob eventuelle Ansprüche gar verjährt sein könnten.

Sehr geehrter Herr Schmitz,

ein Anspruch auf Witwen- und Waisenrente besteht, wenn bis zum Todestag die sog. „Wartezeit“ von 60 Kalendermonaten erfüllt ist. Auf diese 60 Kalendermonate werden nur Beitragszeiten, nicht aber „Anrechnungszeiten“, z.B. Schul- Fachschul- oder Hochschulausbildung, angerechnet.
Auch für Zeiten der Kindererziehung werden je Kind 12 Monate angerechnet. Allerdings erhält diese Kindererziehungszeiten im Regelfall die Mutter, es sei denn der Vater hätte die Kinder erzogen. Beamte waren aber grundsätzlich von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen. Ich gehe also mal davon aus, daß Ihre Mutter die Kindererziehungszeiten angerechnet bekommt.

Unzutreffend ist, daß die 60 Kalendermonate in der Ehezeit zurückgelegt sein müssen. Es werden alle Beitragszeiten vom ersten Eintritt in die Rentenversicherung bis zum Todestag angerechnet.

Ihr Vater war Beamter bei der Post. Diese Zeiten können natürlich nicht berücksichtigt werden. Entscheidend ist also der Zeitraum vom ersten Eintritt in die Rentenversicherung (Lehrzeit?) bis –längstens- zur Übernahme in das Beamtenverhältnis.

Dem damaligen Bescheid war sicher ein „Versicherungsverlauf“ beigefügt in dem alle Zeiten aufgelistet waren.

Wenn dieser Bescheid noch vorliegt, können Sie die Zeiten anhand Ihrer Unterlagen überprüfen.

Hat Ihr Vater Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet? Auch diese Zeiten zählen zu den 60 Kalendermonaten, wenn sie vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis geleistet worden sind.

Wenn Sie zum Ergebnis kommen, daß keine 60 Kalendermonate Beitragszeit vorhanden sind, ist der damalige Ablehnungsbescheid korrekt.

Normalerweise erhält der Ablehnungsbescheid einen Hinweis, daß die Beiträge dann erstattet werden können (§ 210 SGB VI). Hierzu hätte es aber eines entsprechenden Antrages bedurft. Ist eine Erstattung damals nicht erfolgt, kann sie auch heute noch beantragt werden.

Ich hoffe, ein wenig zur Aufklärung beigetragen zu haben. Sollten noch Fragen bestehen, melden Sie sich nochmal.

Mit freundlichen Grüßen
TrixiMaus

Vielen Dank !

Moin,
für eine Witwenrente aus der gesetzl.Rentenversicherung muss der Verstorbene 60 Monate Wartezeit erfüllt haben. Möglich z.B.die Lehrzeit und ansch. Gesellenzeit bis zum Eintritt ins Beamtenverhältnis. 60 Monate oder mehr = Anspruch auf Witwenrente und ev.Waisenrenten, / weniger als 60 Monate keine Rentenansprüche, aber Beitragserstattung, sofern der Verstorbenen Beiträge getragen hat.

hallo
da dien vater 1992 verstorben ist fällt die witwenrente unter dem alten gesetzt, das heißt das diese Unbefristet zu zahlen ist.
ich denke das ihr die rente zusteht,
sie kann sich allerdings
bei einem rentenberater(ist und zahlt mann selbst)
und dann weiß man fakten.
so gut vorbereitet kann man den antrag stellen und diesen auch gerichtlcih duchsetzen.
viel glück.

Ich bitte um Entschuldigung, aber bei diesem Thema, kenne ich mich überhaupt nicht aus.

Gruß

Hallo, wenn dein Vater Beamter war, ahtte er keinen Anspruch auf eine Rente, ergo deine Mutter keinen Anspruch auf Witwenrente. Aber sie hat sicher Anspruch auf Versorgungsbezüge aus seinem Dienstverhältnis.
Liebe Grüße.
gretel