W2M_GmbH/SpackoTV, Abo abgeschlossen, aber nicht g

Halo zusammen,

beim Surfen mit dem Smartphone wurde nur auf ein Pop-Up-Fenster getippt und schon kam eine SMS von 6729, dass ,99 € bezahlt worden wären und ein Abo abgeschlossen hat. Für weitere Infos soll man in sein Konto beim Mobilfunkanbieter gucken. Prompt steht dort ein Abo von o. g. Anbieter - ohne Angabe eines Enddatums.

Was SpackoTV genau ist, ist noch nicht einmal bekannt. Dahinter verbergen sich eben solche Spackos?!

Wie kann und darf es sein, dass man nur durch einmaliges Antippen eines noch nicht einmal komplett sichtbares Pop-Up-Fensters gleic 5 € bezahlen muss und ein Abo abgeschlossen hat? Kleingedrucktes z. B. war nirgends zu sehen!

Wie kommt man jetzt aus diesem Abo raus, ohne möglichst auch nur die ersten 5€ bezahlen zu müssen?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

DU

Auch wenn es meines Erachtens nach nicht möglich ist, durch reines Surfen im Internet (völlig gleich ob über WLAN oder die Mobilfunkverbindung), seine Mobilfunknummer zu hinterlassen, ohne diese einzugeben, folgende Idee:

14-tägiges Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz. Dies gilt auch für diese Super-Spar-Abos. Wichtig ist nur, dass noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden (Downloads).

Hallo,

14-tägiges Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz. Dies gilt
auch für diese Super-Spar-Abos. Wichtig ist nur, dass noch
keine Leistungen in Anspruch genommen wurden (Downloads).

1.) Ein Widerufsrecht besteht nur in Ausnahmefällen. Liegt ein solcher hier vor?
2.) Das Fernabsatzgesetz existiert nicht mehr. Es ist vor Jahren ins BGB integriert worden.

Ohne auch nur ansatzweise zu wissen, was Vertragsinhalt ist und ob der Anschlussinhaber als Unternehmer oder Verbraucher gehandelt hat, halte ich Deine Aussagen für sehr gewagt und bestenfalls für irreführend.

Ungeachtet dessen: Warum sollte man etwas widerrufen, was man gar nicht abgeschlossen hat?

S.J.

Hallo,

Wie kann und darf es sein, dass man nur durch einmaliges
Antippen eines noch nicht einmal komplett sichtbares
Pop-Up-Fensters gleic 5 € bezahlen muss und ein Abo
abgeschlossen hat? Kleingedrucktes z. B. war nirgends zu
sehen!

damit ein Vertrag wirksam geschlossen werden kann, bedarf es der Willenserklärung durch die Vertragsparteien. Der Benutzer des Mobiltelefons hat den Willen einen Vertrag zu schließen aber offensichtlich weder gehabt noch erklärt. Insofern dürfte kein Vertrag bestehen.

Problematisch ist das ganze aber deshalb, weil der Provider das Inkasso der Anbieter übernimmt ohne die Forderungen auf Rechtmäßigkeit zu prüfen und bei Streitigkeiten an den Anbieter verweist und weitere die Forderungen einzieht.

Gruß

S.J.

Auch hallo

Wie kann und darf es sein, dass man nur durch einmaliges
Antippen eines noch nicht einmal komplett sichtbares
Pop-Up-Fensters gleic 5 € bezahlen muss und ein Abo
abgeschlossen hat?

Ohne die Umstände des Einzelfalls zu kennen könnte etwas wie hier beschrieben vorliegen: http://spreerecht.de/apps/2010-10/abofallen-bei-smar…

mfg M.L.

1.) Ein Widerufsrecht besteht nur in Ausnahmefällen. Liegt ein
solcher hier vor?

Meiner Ansicht nach ist es ein Fernabsatzvertrag nach 312b, bei welchem dem Verbraucher gemäß 312d ein Widerrufsrecht nach 355 zusteht (eine Ausnahme nach 312d (4) liegt wohl nicht vor).
„Ohne Angabe von Gründen“, so heißt es. Von Ausnahmefällen keine Rede.

2.) Das Fernabsatzgesetz existiert nicht mehr. Es ist vor
Jahren ins BGB integriert worden.

Richtig, aber inhaltlich passt es. Hätte auch schreiben können „In den Regelungen zum Fernabsatzhandel im BGB“. Hatte es aber echt grad nacht auf dem Schirm.

Ohne auch nur ansatzweise zu wissen, was Vertragsinhalt ist
und ob der Anschlussinhaber als Unternehmer oder Verbraucher
gehandelt hat, halte ich Deine Aussagen für sehr gewagt und
bestenfalls für irreführend.

Bin vom naheliegenden ausgegangen. Sollte ich jemanden damit in die Irre geführt haben, tut es mir Leid - zum Glück ist das keine verbindliche Rechtsberatung…

Ungeachtet dessen: Warum sollte man etwas widerrufen, was man
gar nicht abgeschlossen hat?

Weil schließlich doch die Möglichkeit besteht, dass da jemand eventuell vielleicht hier oder da die Handynummer im Internet eingegeben hat. Durch einen Klick auf ein Banner oder Popup ist das empfangen einer SMS nunmal nicht möglich.
Grundsätzlich hast du natürlich recht!

1.) Ein Widerufsrecht besteht nur in Ausnahmefällen. Liegt ein
solcher hier vor?

Meiner Ansicht nach ist es ein Fernabsatzvertrag nach 312b,
bei welchem dem Verbraucher gemäß 312d ein Widerrufsrecht nach
355 zusteht (eine Ausnahme nach 312d (4) liegt wohl nicht
vor).

Und woher nimmst Du die Erkenntnis oder Vermutung, dass der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des BGB ist?

S.J.

Wie bereits zuvor geschrieben, bin ich vom Naheliegenden ausgegangen, da diese Information, wie du nun mehrfach bemerkt hast, nicht vorhanden ist.
Sinngemäß hieß es doch, dass es beim Surfen mit dem Smartphone und dem Klicken auf ein Popup passiert sein solle…
Klingt in meinen Augen, bezogen auf die Tätigkeit, nach dem Paradebeispiel für einen Verbraucher im Sinne des BGB. Ob nun ein Fernabsatzvertag eingegangen wurde, lassen wir mal außen vor, aber irgendwoher muss der Betreiber des Angebotes ja die Mobilfunknummer haben.

Aber wo soll das alles hinführen, lassen wir das also. Ich habe fertig… Vielen Dank, Ende und Aus!