denn wie gesagt: Wahlrecht ist ein
Freiheitsrecht und zu dieser Freiheit gehört auch, nicht zu
wählen.
Da bin ich etwas anderer Meinung:
Das Wahlrecht ist in erster Linie ein Mitwirkungsrecht und dann auch ein Gleichheitsrecht. Beim Kampf gegen das Dreiklassenwahlrecht in Preußen im 19. Jh. z. B. ging es um die Gleichheit der Mitwirkung. Genauso verhielt es sich beim Kampf für das Frauenwahlrecht.
(Die Freiheitsrechte verbürgen die Freiheit gegen Übergriffe des Staates und Einzelner.)
Und da wird man dann anders argumentieren müssen: Dem Recht entspricht eine Pflicht, und einem Mitwirkungsrecht dann eben eine Mitwirkungspflicht. Ob man diese Pflicht erzwingen und ihre Verweigerung mit Strafe belegen soll, ist keine prinzipielle Frage, sondern eine der Opportunität: Gesteht man dem Staatsbürger DIE FREIHEIT, NICHT WÄHLEN ZU GEHEN zu oder nicht?