Hallo Sven!
Ich hab mich da mal schlau gemacht, genau gesagt ich hab mal bei der Landes SPD in NRW nachgefragt. Nachfolgend kopiere ich Dir mal den folgenden Auszug der Antwort.
Schönen Gruß Michael
Der Bundeswahlleiter
Das ABC der Bundestagswahl
Staatliche Finanzierung der Parteien
Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach
dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der
staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei
Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer
Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens
ausgezahlt werden darf, beträgt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung
133 Millionen Euro (absolute Obergrenze).
Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung
- 0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme
oder
- 0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene
gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht
zugelassen war, und
- 0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds-
oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben;
dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person
berücksichtigt.
Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1. und 2. für die von ihnen
jeweils erzielten bis zu 4 Millionen gültigen Stimmen 0,85 Euro je Stimme.
Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Nr. 1. und 3. haben Parteien, die nach
dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl
mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für
die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach
Nr. 1. bzw. der hiervon abweichenden Regelung (0,85 Euro) muss die Partei
diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die
staatlichen Mittel gemäß Nr. 2. haben Parteien, die nach dem endgültigen
Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht haben.
Näheres ist dem Parteiengesetz zu entnehmen.
Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 BWG von Wahlberechtigten
eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem
Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je
gültige Stimme 4,00 DM (2,05 Euro).
(§§ 18 , 19 PartG, § 49 b BWG)
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