Wählen oder nicht? Bedeutung ungültiger Stimmen?

Hallo!

Es stehen immer mal wieder Wahlen an.
Welchen Unterschied macht es, wenn jemand nicht wählen geht oder aber wählen geht, aber eine ungültige Stimme abgibt?

Sicherlich erhöht Letzterer die prozentuale Wahlbeteiligung.
Das Wahlergebnis könnte aber verzerrt werden, wenn z.B. „30% XY-Partei“ angegeben wird und man versucht, auf basis der wahlbeteiligung Rückschlüsse auf den Rückhalt in der bevölkerung zu ziehen.

Wie siehts mit der Wahlkampfkostenerstattung aus?
Irgendwo hab ich gehört, dass Nichtwähler für alle beteiligten Parteien Geldzuschuss bedeuten, paritätisch die xy Cent aufgeteilt werden, dass aber ungültig Wähler zu einer Kürzung der WK-Kosten-Erstattung führen. Stimmt das?

Gibts noch andre Unterschiede, die man bei einer Entscheidung berücksichtigen kann?

Danke!
Tschuess, Sven.

Hallo Sven,

ich habe auch was gehört:

Es gibt doch den Auspruch, dass wenn du nicht wählen gehst, deine nicht abgegebene Stimme den anderen Parteien zu gute kommt. Es soll wirklich so sein, dass deine Stimme prozentual auf alle Parteien verteilt werden. Also bekommt die Partei, die du am ehesten gewählt hättest den kleinsten Anteil deiner Stimme.

Wenn man wirklich wüßte was so alles hinter dem Wahlgeheimnis steckt! :smile:

Gruß Diana

Hallo Sven,

Hallo Diana!

Es soll wirklich so sein, :dass deine Stimme prozentual
auf alle Parteien verteilt :werden.

Die ungültigen Stimmen gehen in die Wahlbeteiligung ein. Die ungültigen Stimmen gehören also zur Gesamtzahl abgegebener Stimmen. Damit drückt jede ungültige Stimme den prozentualen Anteil aller Wahlbewerber.

Wenn man wirklich wüßte was so alles hinter dem Wahlgeheimnis
steckt! :smile:

Die Auszählungen der Stimmen sind öffentlich! Kaum ein Bürger macht sich die Mühe, um zu sehen, mit welcher peniblen Genauigkeit dabei vorgegangen wird. Vor der Auswertung werden die Wahlzettel gezählt. Danach wird jeder Wahlzettel in die Hand genommen und der angekreuzte Bewerber laut vorgelesen. Ein Kontrolleur steht daneben. 2 Leute schreiben unabhängig voneinander mit. Anschließend wird das ganze Spiel wiederholt, die schon ausgewerteten Stimmzettel werden also mit den Mitschriften verglichen. Wehe es gibt Abweichungen, weil jemand bei der Mitschrift an falscher Stelle einen Strich machte. Dann geht alles von vorne los und die Nacht wird sehr lang. Am Schluß muß die Summe aller gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmen genau der eingangs erwähnten Zählung der Stimmzettel entsprechen und die wiederum muß mit der während der Wahl im Wählerverzeichnis geführten Strichliste übereinstimmen.

Bis zur Ergebnismeldung an den Wahlleiter kann jedermann zugucken. Man kann sich schließlich davon überzeugen, daß alle Wahlzettel nach der Auszählung vor den Augen der Anwesenden sortiert, verpackt, verschnürt und zur jederzeitigen Nachkontrolle bereit gehalten werden. Bei ungültigen Stimmen kann es beratungsintensive Zweifel geben. Ist ein Fleck ein Kreuz oder ein Versehen. Es gibt nirgends einen verborgenen Vorgang. Der Wahlvorgang einschließlich Auszählung ist hierzulande ein nicht zu übertreffendes Musterbeispiel an Transparenz. Es ist nicht fair, statt dessen geheimnisvolle Machenschaften zu wittern.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

jep, ich war über 10 Jahre Wahlhelferin - zu diesem ehrenamtlichen Job kann sich im übrigen jeder Bürger freiwillig melden. Dieses Ehrenamt wird auch immer in den Tageszeitungen ausgeschrieben (zumindest in jeder Tadt und Gemeinde, in der ich jetzt gewohnt habe - und das waren einige:smile:. In unserer Gemeinde war es zudem Usus, Wahlhelfer dabei zu haben, die unterschiedliche Parteipräferenzen hatten - gegenseitige Kontrolle sozusagen.

Laut vorgelesen habe wir nicht jede Stimme. Aber zu 8 gemeinsam nach Stimmvergabe vorsortiert, gegenseitig kontrolliert und nachgezählt - und mit den abgegeben Wahlbenachrichtigungen verglichen. Dito mit den Umschlägen natürlich. Wer also laubt, da passiere unkoscheres, kann jederzeit sich einen Wahlsonntag um die Ohren schlagen und Wahlhelfer machen (oder einfach bei der Auszählung zugucken).

grüßli,
barbara

Hallo Sven!
Ich hab mich da mal schlau gemacht, genau gesagt ich hab mal bei der Landes SPD in NRW nachgefragt. Nachfolgend kopiere ich Dir mal den folgenden Auszug der Antwort.
Schönen Gruß Michael

Der Bundeswahlleiter
Das ABC der Bundestagswahl
Staatliche Finanzierung der Parteien

Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach
dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der
staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei
Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer
Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens
ausgezahlt werden darf, beträgt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung
133 Millionen Euro (absolute Obergrenze).

Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung

  1. 0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme
    oder
  2. 0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene
    gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht
    zugelassen war, und
  3. 0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds-
    oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben;
    dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person
    berücksichtigt.

Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1. und 2. für die von ihnen
jeweils erzielten bis zu 4 Millionen gültigen Stimmen 0,85 Euro je Stimme.
Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Nr. 1. und 3. haben Parteien, die nach
dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl
mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für
die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach
Nr. 1. bzw. der hiervon abweichenden Regelung (0,85 Euro) muss die Partei
diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die
staatlichen Mittel gemäß Nr. 2. haben Parteien, die nach dem endgültigen
Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht haben.
Näheres ist dem Parteiengesetz zu entnehmen.
Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 BWG von Wahlberechtigten
eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem
Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je
gültige Stimme 4,00 DM (2,05 Euro).

(§§ 18 , 19 PartG, § 49 b BWG)

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