Hallo!
Kann ich meine Stimme, z.B. bei der nächsten Kommunalwahl bei eBay versteigern?
Ich würde dem Höchstbietenden schriftlich zusagen die von Ihm ausgewählte Partei zu wählen.
Ich kann mir also lebhaft vorstellen, daß hierfür ein Markt da ist.
Also irgendein Pöstchenjäger mit einem wackeligen Listenplatz, oder jemand der aufgrund einer langjährigen Parteizugehörigkeit diese nicht mehr so schnell wechseln konnte, wie seine Partei in den Umfragen abnimmt…
Auch wäre ich gerne bereit dem Käufer eine Email zuzuschicken, womit ich Ihm bestätige würde,daß ich mich von Ihm hab bezahlen lassen um Partei xxx zu wählen.
So etwas würde sich doch als Geschenk z.B. für obigen Personenkreis gut machen.
Weiß jemand wo man das bei eBay einstellen kann?
Aber sicherlich gibt es eine gesetzliche Bestimmung, die den Handel mit Stimmen verbietet.
So und jetzt bin ich mal auf die Anzahl derer gespannt, die diesen Artikel lesen! (Und auf die zahlreichen ernstgemeinten hilfreichen Antworten)
Mit freundlichen Grüßen
Michael
Hallo,
Kann ich meine Stimme, z.B. bei der nächsten Kommunalwahl bei
eBay versteigern?
Nein. Aber das hast Du ja schon geahnt.
Aber sicherlich gibt es eine gesetzliche Bestimmung, die den
Handel mit Stimmen verbietet.
Richtig. Der Verkauf einer Wählerstimme ist ein sogenanntes „sittenwidriges Geschäft“ und daher a) nicht wirksam und b) in den AGBs von eBay augeschlossen.
Das interessante dabei ist allerdings, dass ein sittenwidriges Geschäft nicht an sich strafbar ist. Wenn Dir jemand Geld dafür gibt, kannst Du es behalten, musst Deinem Teil des Vertrages aber nicht nachkommen (der Vertrag ist nichtig).
Allerdings weißt Du das ja jetzt (sein ein Pech! ), daher käme nun der Tatbestand des Betruges in Frage, wenn Du dieses Wissen gewinnbringend einsetzen wolltest.
Grüße,
Anwar
Grüße,
Anwar
Hallo,
Kann ich meine Stimme, z.B. bei der nächsten Kommunalwahl bei
eBay versteigern?Nein. Aber das hast Du ja schon geahnt.
Schade…aber sechs min für die Antwort ist eine gute Zeit…
Grüße,
Michael
Hi,
für die Partei des Käufers könnte ausserdem ein Problem des Subventionsbetruges entstehen, die die Parteien entsprechend ihrer Stimmen Wahlkampfhilfen kassieren. Ich erinnere mich vage, dass in letztem 2 Monaten ein solcher Fall durch die Medien ging.
A.
Hi Andreas,
ein guter Hinweis, dieses Problem besteht bei einer Kommunalwahl nicht, habe mich mal bei dem SPD-Landesverband Nordrhein-Westfalen über diese Wahlkampfhilfen erkundigt, und daraufhin folgende Antwort erhalten, die ich weiter unten in diesem Brett heute schon einmal gepostet habe:
(Auszug)
Auch bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen können Sie durch Ihre
Stimmabgabe nur den Verteilungsschlüssel (welche Partei bekommt wieviel)
beeinflussen, nicht aber das Gesamtvolumen. Dieses wird per Gesetz
festgelegt. Ich haben Ihnen zur weiteren Information einen Auszug aus dem
„ABC zum Wahlrecht“ des Bundeswahlleiters beigefügt (siehe unten).
(jetzt kamen einige Anmerkungen und Links zu dem hiesigen Kandidaten, die ich entfernt habe, da sie der Sache nicht dienlich sind, Michael)
Der Bundeswahlleiter
Das ABC der Bundestagswahl
Staatliche Finanzierung der Parteien
Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach
dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der
staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei
Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer
Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens
ausgezahlt werden darf, beträgt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung
133 Millionen Euro (absolute Obergrenze).
Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung
- 0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme
oder - 0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene
gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht
zugelassen war, und - 0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds-
oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben;
dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person
berücksichtigt.
Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1. und 2. für die von ihnen
jeweils erzielten bis zu 4 Millionen gültigen Stimmen 0,85 Euro je Stimme.
Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Nr. 1. und 3. haben Parteien, die nach
dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl
mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für
die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach
Nr. 1. bzw. der hiervon abweichenden Regelung (0,85 Euro) muss die Partei
diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die
staatlichen Mittel gemäß Nr. 2. haben Parteien, die nach dem endgültigen
Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht haben.
Näheres ist dem Parteiengesetz zu entnehmen.
Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 BWG von Wahlberechtigten
eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem
Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je
gültige Stimme 4,00 DM (2,05 Euro).
(§§ 18 , 19 PartG, § 49 b BWG)
http://www.bundeswahlleiter.de
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