Während der Elternzeit Teilzeitarbeit/ Neuer AV?

Hallo,
ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit die ich schriftlich innerhalb der gesetzlichen Fristen für 3 Jahre bei meinem AG beantrag habe! Damals habe ich meinem Ag im Zusammenhang mit meinem Antrag auf Elternzeit auch mitgeteilt, dass ich gerne während der Elternzeit auf Teilzeitbasis arbeiten möchte ca. 20 Wochenstunden Dies ist nun der Fall! ich werde in Kürze 20 Std. pro Wo arbeiten.
ich hatte vor der Geburt meines Kindes schon einen unbefristeten AV!
Nun habe ich einen neuen Av unterschrieben!( Leider ohne über die Konsequenzen nachzudenken!) Dieser AV lautet auf Teilzeitbasis und beinhaltet eigentlich alles wie im vorherigen Vertrag! Er ist auch unbefristet mit einer Kündigungsfrist von einem Monat!
Es ist in diesem Vertrag kein Hinweis auf den Fortbestand der Elternzeit! Die ELternzeit ist aber auch nicht ausdrücklich aufgehoben worden und es war auch kein Vertragspunkt geschrieben, der beinhaltet das der alte Av durch den neuen AV abgelöst wird! Kann ich davon ausgehen das der aktuell unterschriebene Vertrag zur Zeit gültig ist und der alte Av nur ruht bis zum Ende der Elternzeit? oder ist durch den Neuabschluss der alte Av ungültig und mein Kündigungschutz entfällt???
Bitte um schnelle Auskunft!
Danke im Voraus!

Guten Morgen,
an der Tatsache, dass Sie sich in Elternzeit befinden und eine in der Elternzeit zulässige
TZ beim selben AG machen, ändert der neue Vertrag nichts und hebt so den
Kündigungsschutz nach BEEG nicht auf.
Schwieriger ist es, wenn es keine ausdrücklichen Hinweise im Vertrag gibt, das als eine auf
die Elternzeit befristete TZ Regelung auszulegen.
Der alte Vertrag wird grundsätzlich durch den neuen aufgehoben, wenn da nichts anderes
steht.
Man kann jetzt nur argumentieren, dass Ihre Erklaerung ein Anspruch auf TZ aus BEEG war
und daher logisch auf die Elternzeit befristet gewollt war.
Also zum AG gehen und ihn bitten diesen Zusatz aufzunehmen.
Ihre Hauptsorge, dass der KSchutz aus BEEG entfiele, ist unbegründet.
Bei der Wirkung der Vertragsaenderung auf Dauer ist das nicht ganz so günstig.
Im öffentlichen Dienst ist in solchen Fällen schon mit dem Hinweis auf fehlerhafte Beratung
durch den AG und Verletzung der Fuersorge argumentiert worden.
Ich wuerde es mit dem Hinweis auf die Grundlage der Reduzierung der AZ aus BEEG
versuchen
Schoenes Wochenende
Achim

Hallo,
ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit die ich schriftlich
innerhalb der gesetzlichen Fristen für 3 Jahre bei meinem AG
beantrag habe! Damals habe ich meinem Ag im Zusammenhang mit
meinem Antrag auf Elternzeit auch mitgeteilt, dass ich gerne
während der Elternzeit auf Teilzeitbasis arbeiten möchte ca.
20 Wochenstunden Dies ist nun der Fall! ich werde in Kürze 20
Std. pro Wo arbeiten.
ich hatte vor der Geburt meines Kindes schon einen
unbefristeten AV!
Nun habe ich einen neuen Av unterschrieben!( Leider ohne über

die Konsequenzen nachzudenken!) Dieser AV lautet auf
Teilzeitbasis und beinhaltet eigentlich alles wie im
vorherigen Vertrag! Er ist auch unbefristet mit einer
Kündigungsfrist von einem Monat!
Es ist in diesem Vertrag kein Hinweis auf den Fortbestand der
Elternzeit! Die ELternzeit ist aber auch nicht ausdrücklich
aufgehoben worden und es war auch kein Vertragspunkt
geschrieben, der beinhaltet das der alte Av durch den neuen AV
abgelöst wird! Kann ich davon ausgehen das der aktuell
unterschriebene Vertrag zur Zeit gültig ist und der alte Av
nur ruht bis zum Ende der Elternzeit? oder ist durch den
Neuabschluss der alte Av ungültig und mein Kündigungschutz
entfällt???
Bitte um schnelle Auskunft!
Danke im Voraus!

Der Kündigungsschutz bleibt. Im Übrigen ist auf die Gesamtumstände abzustellen. Mit dem „neuen“ Vertrag sollen nur die Bedingungen für den Tätigkeitsumfang während der Elternzeit niedergelegt werden. Diese Auslegung ist am Wahrscheinlichsten. Um aber sicher zu gehen, solltest Du den Arbeitgeber darauf aufmerksam machen, dass Du mit Ende der Elternzeit wieder in Vollzeit arbeitest.

Guten Tag,

tja: Grundsätzlich löst ein neuer Vertrag den alten ab. Fraglich ist jedoch, ob es ein neuer Vertrag sein sollte oder nur ein schriftliches Festhalten der Regelungen während der Elternzeit. In dem von Ihnen geschilderten Zusammenhang würde ich den neuen Arbeitsvertrag eher als deklaratorische Mitteilung auslegen. Der alte Arbeitsvertrag würde also bis zum Ende der Elternzeit ruhen.

Das ist aber Auslegungssache. Der Arbeitgeber hat die bessern Karten, da er ja einfach auf den neuen Arbeitsvertrag verweisen kann.

Sie können es jetzt sowieso nicht mehr ändern. Daher solten Sie einfach das Arbeitsverhältnis leben und im Falle einer Kündigung oder Aufstockung den alten Vertrag wieder ins Spiel bringen.

Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    _________________________________
    Waitschies & Ziegenhagen
    Fachanwälte für Arbeitsrecht

Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)

Tel.: 030 / 288 78 - 600
Fax: 030 / 288 78 - 601

http://www.wz-anwaelte.de