Ein Arbeitnehmer bekommt seinen Freizeitausgleich genehmigt.
Es wird ihm gesagt er muss erreichbar sein, falls ein Arbeitskollege wegen Krankheit ausfällt. Ist das zulässig? Es gibt keine Arbeitsvertraglichen Regelungen. Gilt hier auch das Bundesurlaubsgesetz?
Ein Arbeitnehmer bekommt seinen Freizeitausgleich genehmigt.
Das heißt? Überstundenabbau? Ausgleich für z.B. Arbeit an Sonn- oder Feiertag? Sonstiges?
Es wird ihm gesagt er muss erreichbar sein, falls ein
Arbeitskollege wegen Krankheit ausfällt. Ist das zulässig? Es
gibt keine Arbeitsvertraglichen Regelungen.
Dann muss er das mit ziemlich großer Wahrscheinlichkeit nicht.
Gilt hier auch das
Bundesurlaubsgesetz?
Warum sollte dieses gelten, wenn es sich nicht um Urlaub handelt?
Wenn es sich nicht um Urlaub handelt muss er dann erreichbar sein?
Oder bezieht sich das nur auf das Bundesurlaubsgesetz?
Ist diese Art von Überstundenausgleich bzw. Freizeitausgleich gesetzlich geregelt, oder kann der Arbeitgeber über die Erreichbarkeit während des Überstundenausgleichs bestimmen?
Wenn es sich nicht um Urlaub handelt muss er dann erreichbar
sein?
Nur, wenn das zwischen AG und AN vereinbart ist. Der AG kann nicht einfach einseitig Rufbereitschaft bestimmen.
Und … Es gibt keine gesetzliche Regelung zu Überstunden bzw. deren Handhabung.