Gesetzt den Fall, in einem Mietvertrag wurde vereinbart, daß die Mieter beim Auszug die Wände, Türen und Türrahmen zu streichen hätten, und die Mieter ziehen jetzt viel früher, als sie dachten, nämlich nach 16 Monaten wegen einer beruflichen Veränderung aus der Wohnung aus.
Müssen die Mieter sich an die im Vertrag vereinbarten Regelungen halten oder können sie auf das Streichen zumindest teilweise verzichten, da laut Gesetz Naßräume alle drei und die restlichen Räume alle fünf Jahre gestrichen werden müssen?
Müssen die Mieter sich an die im Vertrag vereinbarten
Regelungen halten oder können sie auf das Streichen zumindest
teilweise verzichten, da laut Gesetz Naßräume alle drei und
die restlichen Räume alle fünf Jahre gestrichen werden müssen?
Es kommt wie immer darauf an und ist besser vom Experten vor Ort zu beurteilen. Immerhin kommt es auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf der Wohnung an. In dem Zusammenhang sind „Starre Fristenregelungen“ (siehe den Passus alle drei sowie alle fünf Jahre) übrigens unzulässig und müssen nicht befolgt werden.
Weil es wie immer drauf ankommt, die Wohnung aber aus der Sicht der Mieter in Ordnung sein könnte (außer der Flur, da könnte es teilw. zu Schuhsohlenspuren unten an den Wänden gekommen sein), ist eben die Frage, mit welchem Recht sie sagen könnten, wir halten uns nicht an das Vereinbarte.
Was zeichnet einen Experten aus, wo wäre solch einer zu finden?
Inwieweit könnte der Vermieter damit argumentieren, daß die Mieter entsprechend ein Drittel bzw. ein Fünftel der anfallenden Streichkosten übernehmen - sollten sie nicht streichen?
Was zeichnet einen Experten aus, wo wäre solch einer zu
finden?
Das wäre z.B. ein (Fach)Anwalt f. Mietrecht.
Inwieweit könnte der Vermieter damit argumentieren, daß die
Mieter entsprechend ein Drittel bzw. ein Fünftel der
anfallenden Streichkosten übernehmen - sollten sie nicht
streichen?
Erstmal ist der Renovierungsbedarf zu ermitteln, danach die Gültigkeit der Klauseln (oder umgedreht). Und der Vermieter wird wohl zu Recht auf kompletter Kostenerstattung bestehen, wenn die Klauseln gültig sind.
bei der Frage der Renovierungsverpflichtung ist vorab die Frage zu klären, ob es sich um einen Klausel in einem Formularmietvertrag handelt ( hierzu hat M.L. sich schon geäußert) oder ob eine Individualvereinbarung getroffen wurde. Eine solche Klausel setzt voraus, dass Mieter und Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages vehandeln und sich einigen, dass unbeschadet der Mietdauer eine Renovierungspflicht besteht.
Die Frage der Renovierungen ist - wie Markus bereits ausgeführt hat, fachlich ( Anwalt oder Mieterverein ) zu klären. Ohne Kenntnis des kompletten Mietvertrages und auch der Information, was wirklich bei Vertragsabschluss verabredet wurde, kann jede Antwort also falsch sein.
Grundsätzliches. Die Frage der Renovierungen ist durch die Rechtssprechung des BGH derart umfangreich geworden, es sind mehrfache Interpretationen vorhanden und Amsgerichte wie Landgerichte entscheiden in der Zwischenzeit regional unterschiedlich zum BGH mit der Begründung, bei Abschluß des Mietvertrages habe Einverständnis bestanden, welche Renovierungen der Mieter vornehmen müsse und hätte der Vermieter die Entscheidung des BGH gekannt, hätte er mit Sicherheit eine höhere Miete verlangt.
Gruss Günter
Gesetzt den Fall, in einem Mietvertrag wurde vereinbart, daß
die Mieter beim Auszug die Wände, Türen und Türrahmen zu
streichen hätten, und die Mieter ziehen jetzt viel früher, als
sie dachten, nämlich nach 16 Monaten wegen einer beruflichen
Veränderung aus der Wohnung aus.
Müssen die Mieter sich an die im Vertrag vereinbarten
Regelungen halten oder können sie auf das Streichen zumindest
teilweise verzichten, da laut Gesetz Naßräume alle drei und
die restlichen Räume alle fünf Jahre gestrichen werden müssen?