Wäre das schon 'SPAM' ?

Nehmen wir bitte mal diesen theoretischen Fall.
Eine Übersetzungsfirma möchte Firmen mit Homepage Übersetzungen anbieten. Sie schreibt - wenn auf der Homepage eine Kontakt- oder Anfragemöglichkeit besteht - die Firma über e - mail an.
Es würde sich um eine kurze Darstellung der Dienstleistung handeln.

Wäre das strafbewehrter „SPAM“ ?

Die Firmen bieten ja auf ihrer Homepage den „Kontakt“ an, oder ?

Danke !!!

Hier ein Artikel dazu:

http://www.recht-im-internet.de/themen/spam/marketin…

Hier ein Artikel dazu:

http://www.recht-im-internet.de/themen/spam/marketin…

Ja, das hilft !

Vielen Dank an Dich !!!

Nehmen wir bitte mal diesen theoretischen Fall.
Eine Übersetzungsfirma möchte Firmen mit Homepage
Übersetzungen anbieten. Sie schreibt - wenn auf der Homepage
eine Kontakt- oder Anfragemöglichkeit besteht - die Firma über
e - mail an.
Es würde sich um eine kurze Darstellung der Dienstleistung
handeln.

Wäre das strafbewehrter „SPAM“ ?

Sofern es sich um eine einmalige Aktion handelt, und tatsächlich nur Unternehmen (keine Privatpersonen!) gezielt angeschrieben werden, dürfte es sich (IANAL) nicht um SPAM handeln, schon gar nicht um strafbewehrten.

Andererseits aber sind Massenangebote für Übersetzungen, Gestaltung von Firmenlogos u. ä. tägliches Brot der Spamfilter, wer auf diese Weise für seine Dienstleistung wirksam werben will, muss sich schon sehr von der Masse diesen Mülls abheben.

Gruss
Schorsch

Hallo!

Sofern es sich um eine einmalige Aktion handelt, und
tatsächlich nur Unternehmen (keine Privatpersonen!) gezielt
angeschrieben werden, dürfte es sich (IANAL) nicht um SPAM
handeln

Es ist aber so (IAAL), auch eine einzige E-Mail ist nach -mE zutreffender- Rechtsprechung ein nicht hinnehmbarer Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn wäre Einmal-Spammen erlaubt, würde es ja jeder tun. Es wird auch grundsätzlich nicht zwischen Unternehmern und Verbrauchern unterschieden, im Gegentum läßt sich eher feststellen, dass Unternehmer bei den Gerichten noch ein wenig schutzwürdiger erscheinen als Verbraucher.

Grundsätzlich gilt: Werbung per E-Mail ist unzulässig, wenn nicht zumindest eine Einwilligung vermutet werden darf. Besteht keinerlei geschäftlicher Kontakt zum Adressaten, löst die Versendung einer einzigen E-Mail bereits einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch aus (in der Regel aber keine strafrechtlichen Folgen).

Das mag dem Versender ungerecht erscheinen, schließlich meint man es ja nur gut und Marktwirtschaft ohne Werbung kan auch gar nicht funktionieren. Alles richtig, aber hier hat der Gesetzgeber mit §7 UWG ganz klar die Richtung vorgegeben und die E-Mail-Werbung grundsätzlich als „unzumutbare Belästigung“ klassifiziert.

Es ist aber so (IAAL), auch eine einzige E-Mail ist nach -mE
zutreffender- Rechtsprechung ein nicht hinnehmbarer Eingriff
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn wäre
Einmal-Spammen erlaubt, würde es ja jeder tun. Es wird auch
grundsätzlich nicht zwischen Unternehmern und Verbrauchern
unterschieden, im Gegentum läßt sich eher feststellen, dass
Unternehmer bei den Gerichten noch ein wenig schutzwürdiger
erscheinen als Verbraucher.

Es ist mir in der Tat nicht schwer gefallen, entspr. Urteile zu finden, z. B. http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/duesseldorf/j2…. Danke für die Klarstellung.

Wie sieht denn das aber aus mit dem „vermuteten Einverständnis“ des Empfängers gegenüber der Werbenachricht? Wobei ich mich hier weniger für die mangelhaft übersetzte Webseite meines AG interessiere, die einem Übersetzungsbüro eine Einverständnisvermutung nahelegen würde, dagegen kann ich mich im Zweifel mit einem Spamfilter wirksam wehren.

Analoge Regeln dürften wohl durchaus auch für Werbeanrufe gegenüber Unternehmen gelten, und da ist die Situation (>= 70% Telefonspam) ähnlich wie bei Mails. Kann ein Unternehmen, welches z. B. Spamfilter herstellt, allein aufgrund der Tatsache, dass mein AG einen Internetanschluss und Mailadressen unterhält, eine Einverständnis vermuten, welches dieses Unternehmen ohne vorherige Geschäftsbeziehungen berechtigt, mich als Netzwerkadmin am Telefon mit Einzelheiten seiner tollen Lösung zu bequatschen?

Bzw.: Wie müsste ich (mein AG) vorgehen, wenn wir derartige Anrufe als Belästigung, als erhebliche Störung im täglichen Arbeitsablauf betrachten, und wir dagegen mit Hilfe eines Anwalts wirksam vorgehen wollten?

Was würde dieser von mir an Daten/Vorleistungen (scheinbares Eingehen auf das Angebot/die Anfrage…) erwarten, um einem entspr. Auftrag erfolgreich nachkommen zu können?

Gruss
Schorsch

damit ist das thema ja sehr gut durchleuchtet !

recht herzlichen dank für eure mühe !!!

Gruß

off-topic
mich freut es wirklich, dass ich mit dir mal 100% einer Meinung bin :smile: