Wäre dies eine Bedarfsgemeinschaft ?

Er (22J) bezieht momentan ALG II und wohnt alleine. Seine Wohnung ist 38m² groß und kostet Ihn 195€ Kaltmiete, 80€ Gas, 20€ Wasser und 18€ Hausmeisterkosten. Strom zahlt er für sich alleine 81€ !!! Seine Wohnung ist immer Eiskalt auch wenn er durchgehend heizt und der Storm wird durch den Durchlauferhitzer verdammt schnell weggefressen. Nun findet er die Wohnung ist einfach nicht sparsam und kommt ihn verdammt teuer.

Er dachte sich er zieht mit seiner Freundin (18J) zusammen.

Sie ist Schülerin und macht ihr Abitur, hat somit kein eigenes Einkommen bis auf Halb-Waisen Geld ca ~240€. Wenn er nun mit Ihr zusammen ziehen möchte und beide eine 78m² nehmen würden, würde die Arge 1/2 davon zahlen?
Damit würde die Arge und er definitiv günstiger wegkommen.

Und Würde dies als Bedarfsgemeinschaft gelten?

Bitte um eure Antworten und eventuellen Ideen wie dies funktionieren könnte =)

Gruß szumu

Hallo :smile:

Er dachte sich er zieht mit seiner Freundin (18J) zusammen.

Supie Idee

Sie ist Schülerin und macht ihr Abitur, hat somit kein eigenes Einkommen bis auf Halb-Waisen Geld ca ~240€.

Was ist mit Bafö/Unterhalt/Kindergeld?

Wenn er nun mit Ihr zusammen ziehen möchte und beide eine 78m² nehmen würden,

Die Wohnungsgröße ist nicht entscheident, sondern die Kalt-und Warmmiete. Die Höhe der Übernahme wird in jeder Gemeine/Stadt etwas anders geregelt

würde die Arge 1/2 davon zahlen?

Ggf. auch 1/1 (mit paar kleinen Abzügen)

Und Würde dies als Bedarfsgemeinschaft gelten?

Wenn Er was mit Ihr hat, dann ja.
Sonst ist es ne WG und müsste auch im Mietvertrag/Bett/Kühlschrank ect. so geregelt sein!

Allerding wäre hierzu ne eingehende Beratung mit dem Sachbearbeiter/(in) notwendig, wo alle Punkte auch schriftlich fixiert werden!

(ist ggf. nicht alles 100% richtig, aber die Richtung stimmt)
VG, René

Hallo

Die Wohnungsgröße ist nicht entscheident

Die Wohnungsgröße ist wohl entscheidend. Frag mich nicht warum, aber es ist so. Die Kalt und Warmmiete sind natürlich wichtiger. - M.W. geht man im Moment noch davon aus, dass 2 Leute Anspruch auf ca. 55 - 60 qm haben.

würde die Arge 1/2 davon zahlen?

Ggf. auch 1/1 (mit paar kleinen Abzügen)

Für eine Jugendliche, die auch zu Hause wohnen könnte, wird sicher keine Miete übernommen.

Und Würde dies als Bedarfsgemeinschaft gelten?

Wenn Er was mit Ihr hat, dann ja.

Ob er mit ihr was hat, das darf da keine Rolle spielen.

Eine Bedarfsgemeinschaft ist es dann, wenn die Leute füreinander einstehen wollen.

Wenn eine Frau und ein Mann zusammenziehen, geht man allerdings nach einem Jahr Zusammenleben bei den Argen davon aus, dass sie eine Einstandsgemeinschaft bilden, füreinander einstehen und damit auch füreinander den Unterhalt zahlen können, also eine Bedarfsgemeinschaft sind.

Unterhaltspflichtig füreinander werden sie dadurch allerdings nicht, wenn sie das nicht wollen! Derjenige, der Geld hat, muss nicht für den anderen zahlen, wenn er es partout nicht will. Nur machen es natürlich die meisten Leute, wenn der Partner gar kein Geld mehr bekommt.

Sonst ist es ne WG und müsste auch im Mietvertrag/Bett/Kühlschrank ect. so geregelt sein!

Vor allen Dingen ist getrennte Haushaltsführung (jeder kauft für sich ein und hat sein eigenes Essen) wichtig, und keinesfalls ein gemeinsames Konto.

Viele Grüße

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Hallo,

Die Wohnungsgröße ist nicht entscheident

Die Wohnungsgröße ist wohl entscheidend. Frag mich nicht warum, aber es ist so. Die Kalt und Warmmiete sind natürlich
wichtiger. - M.W. geht man im Moment noch davon aus, dass 2
Leute Anspruch auf ca. 55 - 60 qm haben.

Einigen wir uns doch darauf, dass dies in jeder Stadt/jedem Kreis anders behandelt wird. Es gibt darunter jedenfalls welche, die eben maximal das Produkt aus angemessenen qm und €/qm übernehmen. Dazu gab es auch schon Urteile des BSG und BVerwG.

würde die Arge 1/2 davon zahlen?

Ggf. auch 1/1 (mit paar kleinen Abzügen)

Für eine Jugendliche, die auch zu Hause wohnen könnte, wird sicher keine Miete übernommen.

Das ist doch sein zu Hause. Er bekommt doch offenkundig bereits Alg-II. Es ist Schülern und Studenten unbenommen eine WG mit einem Alg-II-Empfänger einzugehen oder auch eine Bedarfsgemeinschaft. Der Alg-II-Empfänger muss deswegen nicht in den Haushalt der Eltern des Partners oder der eigenen ziehen und der Schüler oder Student auch nicht bei seinen Eltern in der Wohnung bleiben. Wenn beide in einer Wohnung leben und unbedingt eine Bedarfsgemeinschaft sein wollen, dann sind sie eben eine. Ob die Schülerin deswegen nun Leistungen vom Amt bekäme, ist eine andere Frage, die hier mit ziemlicher Sicherheit mit nein beantwortet würde.

Grüße