wäre dieser Fall schon versuchter Prozessbetrug?

Hallo, angenommen A verklagt B auf Zahlung einer Rechnung. In seiner Klageschrift verweist er wiederholt auf „einen schriftlichen Auftrag per Fax“ den er erhalten hat.
B soll eine dritte Person gebeten haben, in seinem Namen den Auftrag zu senden, weil B angeblich kein eigens Fax besitzt.
Dies ist dann auch die Beweisfrage „bat B die dritte Person in seinem Namen Auftag das Fax zu senden“.
Durch Zeugenbefragungen stellt sich heraus das A seine Ausführung der Klage frei erfunden hat.

Durch die falsch dargestellten Tatsachen, ist es überhaupt erst zum Prozess gekommen, ansonsten wäre der Klage nicht sattgegeben worden.
Den Prozess hat A zwar verloren, geht aber in Berufung. Hier behauptet er nun das A nach erhalt des FaxAuftrages B angerufen hat um sich den Auftrag telefonisch bestätigen zu lassen. Was er nicht beweisen kann. Diese neue Ausführung wurde in erster Instanz nie vorgetragen.
Meine Frage: Geht das nicht schon alles Rtg versuchten Prozessbetrug? Darstellung falscher Tatsachen. Der Kläger trägt immer wieder neue Geschichten vor, in der Hoffnung das Ihm irgendwann irgendetwas geglaubt wird.

Vielen Dank:smile:

Hallo,

wenn jede falsche Behauptung vor Gericht als versuchter Prozeßbetrug zu ahnden wäre, wären die Staatsanwälte für die nächsten Jahrzehnte mit Arbeit ausgefüllt.

Man kann aber generell gegen A einen Strafantrag wegen Verdacht des versuchten Betruges/Prozessbetruges erstatten; dies kann man schriftlich an die Staatsanwaltschaft geben und diese werden dann die Ermittlungen aufnehmen oder einstellen.
Es entstehen hier keine Kosten und man erspart sich den "un"sinnigen Gang zur Polizei.

Schönen Tag noch.

wenn jede falsche Behauptung vor Gericht als versuchter
Prozeßbetrug zu ahnden wäre, wären die Staatsanwälte für die
nächsten Jahrzehnte mit Arbeit ausgefüllt.

Realistisch gesehen ist das auch so. Ich werde fraglos in ca. 2/3 aller Verfahren angelogen, dass sich die Balken biegen. Es ist nur letztlich nicht feststellbar, von wem. Daher bringt es auch nichts, die Akten zur StA zu schicken, weil die ohne konkreten Nachweis, dass einer tatsächlich gelogen hat, das Verfahren eh einstellt oder garnicht erst einleitet.

Daher gehen nur solche Zivilakten zur StA, in denen ganz eindeutig zB. falsche Urkunden vorliegen, falsche Versicherungen an Eides statt abgegeben wurde, etc.

Dennoch bekomme ich in den überwiegenden Verfahren gänzlich konträre Behauptungen über Dinge, über die man sich nicht irren kann. Das ist jedesmal ein versuchter, ggf. auch vollendeter Prozessbetrug.

Mit den Zeugen der Parteien sieht das nicht besser aus (ganz neutrale Zeugen gibts nur selten), die bezeugen jedesmal das gleiche Gegenteilige. Da ist fraglos jedesmal eine strafbare Falschaussage dabei. Man weiß nur nicht, wer es ist.

Und wenn wir weitere 10.000 Staatsanwälte einstellen, kann man dies auch alles verfolgen.

Gruß
Dea

Mit den Zeugen der Parteien sieht das nicht besser aus (ganz
neutrale Zeugen gibts nur selten), die bezeugen jedesmal das
gleiche Gegenteilige. Da ist fraglos jedesmal eine strafbare
Falschaussage dabei. Man weiß nur nicht, wer es ist.

in diesem Fall ist es so, dass der Kläger seine eigenen Zeugen hat aussagen lassen. Die sollten den Beklagten belasten. Nur haben seine Zeugen sich vor Gericht darauf besonnen die Wahrheit zu sagen.
Auch wenn ein Prozessbetrug nicht nachweißbar ist, müsste der Richter doch zumindest die Glaubwürdigkeit des Kläger in Frage stellen und neue Behauptungen in der Berufung zurückweisen. Zumal sie in 1 Instanz nicht vorgetragen wurden. Ansonsten könnte ein Verfahren ja endlos dauern?

Auch wenn ein Prozessbetrug nicht nachweißbar ist, müsste der
Richter doch zumindest die Glaubwürdigkeit des Kläger in Frage
stellen

Das darf er nicht, da der Richter nicht befugt ist, Parteien zu glauben oder nicht zu glauben. Wenn die Zeugen aber nicht für ihn ausgesagt haben, wird seine Behauptung ja auch nicht bewiesen worden sein.

und neue Behauptungen in der Berufung zurückweisen.
Zumal sie in 1 Instanz nicht vorgetragen wurden. Ansonsten
könnte ein Verfahren ja endlos dauern?

Neues Vorbringen ist in der Berufung ohnehin nicht möglich (mit nur ganz wenigen Ausnahmen, etwa, wenn man in der 1. Instanz bestimmten Sachverhalt aus unverschuldeten Gründen garnicht vorbringen konnte).

Gruß
Dea

Vielen Dank für die Hilfe !

Das darf er nicht, da der Richter nicht befugt ist, Parteien
zu glauben oder nicht zu glauben. Wenn die Zeugen aber nicht
für ihn ausgesagt haben, wird seine Behauptung ja auch nicht
bewiesen worden sein.

hmmm jetzt verstehe ich es doch nicht :frowning:

  • freie Beweiswürdigung - ein Richter kann doch letztentlich nur einer Partei glauben, wenn er die Beweisfrage zwar mit Nein (Beweis nicht erbracht) wertet, der Kläger aber dann versucht Indizien vorzubringen, die den Schluss auf die Haupttasache erlauben. Diese einzele Indizien kann er zwar auch nicht beweisen, hofft aber, dass der Richter ihm glaubt.
    Also glaubt der Richter einer Partei und der anderen nicht, wenn die Klage durch Zeugen usw nicht zu beweisen ist. Oder?

Gruß

Das darf er nicht, da der Richter nicht befugt ist, Parteien
zu glauben oder nicht zu glauben. Wenn die Zeugen aber nicht
für ihn ausgesagt haben, wird seine Behauptung ja auch nicht
bewiesen worden sein.

hmmm jetzt verstehe ich es doch nicht :frowning:

  • freie Beweiswürdigung - ein Richter kann doch letztentlich
    nur einer Partei glauben, wenn er die Beweisfrage zwar mit
    Nein (Beweis nicht erbracht) wertet, der Kläger aber dann
    versucht Indizien vorzubringen, die den Schluss auf die
    Haupttasache erlauben.

Das muss man trennen. Mein Hinweis bezog sich darauf, dass das Gericht den Parteien nicht einfach so glauben darf oder nicht. Eine völlig andere Frage ist natürlich, wie das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahem unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensinhaltes (§ 286 Abs. 1 ZPO) die Beweisaufnahme würdigt

Da darf er natürlich auch andere Indizien berücksichtigen, aber nur dann, wenn sie überhaupt in Verbindung mit der Beweisaufnahme stehen und eine Gesamtbewertung hergeben. Das Gericht kann nicht über irgendeinen Punkt Beweis erheben und dann völlig andere Indizien hinzuziehen, die mit dieser nichts zu tun haben. Freie Beweiswürdigung bezieht sich noch immer auf den erhobenen Beweis.

Insofern funktioniert „Beweis nicht erbracht, aber Parteivortrag wegen anderen Indizien als richtig angesehen“ nicht. Entweder ist der Beweis in Verbindung mit diesen Indizien (wenn sie mit dem tatsächlich erhobenen Beweis im Zusammenhang stehen) erbracht oder nicht. Wenn nicht, gilt wieder der Grundsatz, dass jeder Tatsachen, die eine für ihn günstige Rechtfolge hergeben, beweisen muss.

Diese einzele Indizien kann er zwar
auch nicht beweisen, hofft aber, dass der Richter ihm glaubt.

Wie gesagt. Der Richter darf nicht einfach so glauben.

Also glaubt der Richter einer Partei und der anderen nicht,
wenn die Klage durch Zeugen usw nicht zu beweisen ist. Oder?

Nein, wenn ein Beweis nicht erbracht wurde, geht das zu Lasten der Partei, die ihn hätte erbringen müssen. Bedeutet: Die behauptete Tatsache ist nicht der Entscheidung zugrunde zu legen. Das ist eine prozessrechtliche Regel und hat mit Glauben nichts zu tun.

Gruß
Dea

puhh schwierig aber logisch - 1000 Dank !! - super geholfen

Gruß