Wäre dieser Kauf rechtskräftig oder nicht?

Hallo,

ich habe eine rein hypothetische Geschichte und würde gerne eure Meinung dazu hören!

XY kauft von einem Versandhaus einen Artikel auf Rechnung für einen gewissen Betrag (Bsp.25,50,-). Er bestellt online und bekommt eine Bestätigungsmail über diesen Betrag. Nach einer Woche muss er den Artikel in einer Postfiliale abholen und stellt zu Hause erstaunt fest, dass der Preis (die Rechnung) jetzt ein ganz anderer ist (Bsp. 49,95,-)! Er ruft daraufhin bei der Hotline an, und dort wird ihm gesagt, dass das nur ein Aktionspreis für ein gewisses Kontingent war, welches aber ausverkauft war, und darum müsste man jetzt den normalen Preis zahlen. Darüber ist der Käufer aber nicht informiert worden, weder beim Kauf noch hinterher per e-mail. Kann der Käufer jetzt die 25,50,- überweisen und somit den Artikel Rechtens erwerben, oder müsste er die 49,95,- zahlen? Wie sieht es bei Rücktritt und Rücksendung der Ware aus. Würden dem Käufer Rücksendekosten entstehen. Im Kleingedruckten steht folgendes :„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“

Ich danke für eure Meinungen

Nein.
Hallo,

aus eigenem Interesse wird der Online-Shop in den AGB die Zusendung einer Versandbestätigung oder der Ware selbst als seine Annahmeerklärung definiert haben. Der Vertrag kommt demnach erst mit einer solchen Versandbestätigung bzw. dem Versenden der Ware zustande.

Er bestellt online und
bekommt eine Bestätigungsmail über diesen Betrag.

Wenn diese Bestätigung nicht derart ungeschickt formuliert ist, dass sie eindeutig als Annahmeerklärung zu werten ist, sondern es die übliche Eingangsbestätigung ist, greift die genannte AGB-Klausel. Es ist dann noch kein Vertrag geschlossen worden.

Nach einer
Woche muss er den Artikel in einer Postfiliale abholen und
stellt zu Hause erstaunt fest, dass der Preis (die Rechnung)
jetzt ein ganz anderer ist (Bsp. 49,95,-)!

Die Annahme des Angebots (den Artikel für 25,50 zu kaufen) würde an sich im Absenden der Ware liegen. Da die Ware aber mit einer Rechnung über 49,95 versandt wurde, ist das seinerseits ein erneutes Angebot, die Ware für 49,95 zu kaufen. Das muss vom Käufer nicht angenommen werden (z.B. konkludent durch Zahlen der 49,95). Andererseits kommt durch Überweisen von nur 25,50 der Vertrag nicht zustande.
Wenn der Käufer nicht annimmt, hat der Verkäufer Anspruch auf Herausgabe der Sache und muss, wenn er eine Rücksendung wünscht, diese bezahlen. Meines Erachtens ist das ein Fall von § 241a I, II BGB (ggf. analog, wenn man die Meinung des Verkäufers, der Kunde habe in Kenntnis des Vorbehalts bezüglich des Preises bestellt, nicht als irrige Vorstellung einer Bestellung durchgehen lassen möchte).

Wie sieht es bei
Rücktritt und Rücksendung der Ware aus. Würden dem Käufer
Rücksendekosten entstehen. Im Kleingedruckten steht folgendes

"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die

gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis
der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht
übersteigt oder wenn sie bei einem höheren Preis der Sache zum
Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine
vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben."

Rücktritt ist nicht notwendig und nicht möglich mangels Kaufvertrag.
Ein Widerruf - sofern er noch möglich ist - ist nicht notwendig, weil der Käufer keinen Anlass hat, sein Angebot zu 25,50 unwirksam werden zu lassen. Wird diese Willenserklärung trotzdem widerrufen, sind auch dann die üblichen Versandkosten (also ohne vom Käufer herbeigeführte Extrakosten) nicht zu tragen. Abweichende Klauseln sind unwirksam, weil sie dem Zweck des Widerrufsrechts entgegen stehen.

Grüße
Richard

VIELEN DANK FÜR DIE AUSFÜHRLICHE ANTWORT,
DA HABE ICH WIEDER ETWAS GELERNT.
GRUß