Nehmen wir mal an, jemand bewohnt eine Mietwohnung in einem Mehrparteienhaus und wird mit jeder Nebenkostenabrechnung mit einer hohen Nachzahlung und ab dann steigenden Vorauszahlungen konfrontiert.
Dass gerade die Energiekosten in den letzten Jahren dramatisch gestiegen sind und weiter steigen ist ein ganz normaler und bekannter Umstand …
Der Bezug auf die Fragestellung ist mir nicht klar > ungeeichte Wärmemengenzähler haben ja keinerlei Einfluss auf die Preisgestaltung der Versorger …
Dieser Jemand stellt dann fest, daß die Wärmemengenzähler im ganzen Haus seit 1995 bzw. 1998 nicht mehr geeicht sind (Einbaudatum 1990 bzw. 1993) und widerspricht daraufhin der Abrechnung für 2006. Die Wärmemengenzähler werden daraufhin ausgewechselt.
Eichaustausch = umlagefähige Betriebskosten gem. Betriebskostenverordnung (zuvor: II. BV) … d.h. die Betriebsksoten steigen also dadurch zwangsläufig nochmal weiter … > der Eichaustausch eines Wärmemengenzählers kostet m.W. so um die 300 Euro!
Was nun? Kann dieser Jemand auch die Abrechnungen für die Jahre zuvor anfechten?
Einwendungsfrist - Einwendung grundsätzlich noch möglich?
Die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre > aber bzgl. der Betriebskosten-Abrechnung gilt:
BGB § 556 (3) … Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
Wenn dieser Jemand bereits vor Ablauf der Einwendungsfrist durch einen Blick auf die Messeinrichtungen (wie anscheinend nun geschehen) hätte feststellen können, dass die Eichfrist abgelaufen ist, sind also entsprechende Einwendungen über den Ablauf der 12-monatigen Einwendigungsfrist hinaus ausgeschlossen.
liegt tatsächlich eine Benachteiligung vor?
Eine abgelaufene Eichfrist besagt ja noch lange nicht, dass der Zähler dann zwangsläufig tatsächlich falsch misst. Und wenn ein Zähler wegen Überalterung falsch zählt, dann ist i.d.R. das Messergebnis geringer als der tatsächliche Verbrauch …
Wenn alle Unterzähler in etwa gleich alt sind oder durch in etwa die gleiche Durchflussmenge gleich abgenutzt sind, ist i.A. auch davon auszugehen, dass alle diese Unterzähler in etwa gleich ungenau messen … > d.h. eine Benachteiligung einzelner Nutzer/Mieter ergibt dadurch nicht.
Bei Wärmemengenzählern wird i.A. ein Messergebnis über gemessene Temperaturunter
Außerdem beträgt selbst bei frisch geeichten Meßgeräten die Eichfehlergrenze z.B. bei einem Wasserzähler 5% > die Verkehrsfehlergrenze (das Doppelte der Eichfehlergrenze) also 10%! - im Vergleich zum Hauptzähler darf daher die größte zulässige positive oder negative Abweichung 20% betragen!!!
Derart hohe Abweichungen werd aber i.d.R. nur in ganz besonderen Ausnahmefällen erreicht - z.B. Leitungsleck, nicht erfasste Entnahmestelle o.Ä. - siehe z.B.:
http://www.immobilienmanagement.de/wasserverteilung.htm
Kostenrisiko des Einwenders Befundprüfung: Wer die messtechnische Richtigkeit, oder den ordnungsgemäßen Zustand eines Zählers anzweifelt, hat gemäß §32 der Eichordnung das Recht, eine Befundprüfung beim zuständigen Eichamt, oder einer anderen staatlich anerkannten Stelle zu beantragen. Nach erfolgter Prüfung erhält er einen amtlichen Befundbericht des Zählers. Weist dieser keine Fehler an Beschaffenheit gemäß der Zulassung, Eichgültigkeit oder Verkehrsfehlergrenzen auf, trägt der Antragsteller die gesamten Kosten der Prüfung.
http://www.heizware.de/dok/Eichinfo_WMZ.pdf
Bei vernünftiger Überlegung dürften die möglichen Kosten einer unbegründeten Einwendung die möglicherweise erhofften Minderkosten bei weitem übersteigen …
Was ist die Folge? Wie wird abgerechnet? Gibt’s Geld zurück?
Nach § 9a in Verbindung mit § 12 der Heizkostenverordnung kommt dann unter Umständen nur eine Kostenumlage nach m²-Wohnfläche in Betracht, wobei dann ein 15%iges Kürzungsrecht bzgl. der so ermittelten Kostenanteile besteht.
Dazu muss aber die Einwendung grundsätzlich noch möglich und auch berechtigt sein … Und ob bei dieser Berechnungsweise dann die Kosten des „Jemand“ geringer ausfallen, steht in den Sternen …
http://www.allmess.de/PDF/Bundes_Eichgesetz.pdf