Waffe nach WaffG

Kann folgender Gegenstand als Waffe eingeordnet werden bzw. sogar als Hieb und Stoßwaffe.

Ein ca. 1.70 m langer Stock mit einer Gabelung oben wie ein V. die Hörner sind ca. 15cm lang aber oben nicht spitz.
Der Stock hat einen Durchmesser von ca. 3cm.

Wenn das als Hieb und Stoßwaffe deklariert werden kann, ist das führen nach § 42a WaffG nicht erlaubt. Und würde als OWI geahndet werden.
Demnach könnte man im Wald keinen Stock aufheben der diese Form hat und mitführen als Art Wanderstock?

Am Bahnhof wurde dieser Gegenstand einer Person von der Polizei weggenommen.

war dieser Bahnhof Teil des Reisewegs zu einer Veranstaltung? Fussball, Demo, etc.?

Hallo,

meines Erachtens nach fällt so ein Knüppel nicht unter das Waffengesetz. Allerdings hindert das die Polizei nicht, solche Gegenstände aus präventiven Gründen nach den einschlägigen Polizeigesetzen sicherzustellen. Es könnte auch ein Verbot nach dem Versammlungsgesetz vorliegen.

Eindeutig kann es aber nur beurteilt werden, wenn die Gesamtumstände bekannt sind.

Gruss

Iru

Hallo,
ergänzend zu Irubis antwort nur noch was aus dem WaffG,

Wenn das als Hieb und Stoßwaffe deklariert werden kann, ist
das führen nach § 42a WaffG nicht erlaubt. Und würde als OWI
geahndet werden.

Demnach könnte man im Wald keinen Stock aufheben der diese
Form hat und mitführen als Art Wanderstock?

Nein, weil das Waffg genau sagt was eine Hieb und Stoßwaffe ist.

Eine Hieb und Stoßwaffe ist ein Gegenstand welcher seiner Natur nach dazu bestimmt ist unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb,- Stoß oder Stich eine Verletzung hervorzurufen.

Und wo ist eine Wurzel / Ast seiner Natur nach dazu bestimmt??

Das andere hat ja Irubis schon gesagt.

Grüße RS 99

Am Bahnhof wurde dieser Gegenstand einer Person von der
Polizei weggenommen.

Hi

Bei einer öffentlichen Veranstaltung mit Einlasskontrolle würde dieser Gegenstand , egal wie dieses Teil genannt würde , von der Einlasskontrolle konfesziert.
Hier wird nach Gegenständen sortiert , die sich als Waffe jeglicher art eignen .
das man mit diesem Stock schlagen könnte , ist ja nun unstrittig .

Da ein Bahnhofsvorplatz nun auch ein von vielen Personen besuchter Platz ist , hat die Polizei das Recht zunächst diesen Gegenstand an sich zu nehmen ( sicher zu stellen wäre hier wohl die falsche Nuonce )

Das es sich hier um keine Waffe nach WaffG handelt , ist ja wohl auch unstrittig , die sind wie schon Irubis sagte , fest defeniert.
trotztdem haben die Ordnungsbehörden das Recht diesen Gegenstand vorrübergehend an sich zu nehmen.
Das könnte unter anderen auch ein selbst geschnitzter Spazierstock sein.

Um es ganz klar zu verdeutlichen:
Bei Einlasskontrollen zu Fussballspielen werden von Securitys Getränkeflaschen , Haarspray’s , CD’s , Nagelfeilen , Thermoskannen aussortiert .
keiner von diesen Gegenständen zählt in den Bereich einer Waffe und trotzdem werden diese zunächst abgenommen .

Toni