Waffen auf geschlossenen Gesellschaften

Hallo an alle,
wer kennt sich mit folgender Tehamtik aus und kann mir eventuell weiterhelfen?

Seit einiger Zeit betreibe ich mit 9 anderen Leuten halbjährlich stattfindende LAN-Partys (keine eingetragener Verein). Bisher verlief alles ohne Zwischenfälle. Momentan expandieren wir, das heißt wir vergrößern die Veranstaltung was Räumlichkeiten und maximale Teilnehmerzahl angeht. Damit geht einher, dass uns nicht mehr alle Teilnehmer persönlich bekannt sein können. Jetzt stellt sich mir die Frage, wie ich die Sicherheit gewährleisten kann. Darf ich als Privatmensch die Rolle eines Security-Mitarbeiters übernehmen? Habe keine „Türsteherschein“ habe sowas allerdings schon ehrenamtlich bei Musikveranstaltungen der ev. Jungend gemacht und volljährig bin ich auch? Darf ich dazu erlaubnisfreie Waffen tragen bei denen mir das Führen in der Öffentlichkeit allerdings untersagt ist (ich denke dabei an einen Teleskopschlagstock)? Müsste ich mit rechtlichen Konsequenzen für mich rechnen, wenn ich diesen einsetze, die Verhältnismäßigkeit der Mittel allerdings gewährleistet ist und ich also vom „Jedermann-Festnahmerecht“ und vom „Notwehrrecht“ gebrauch mache?
Ich habe prinzipiell auch nicht vor den Teleskopschlagstock gegen Personen einzusetzen ich hätte ihn nur gerne damit ich mir, wenn es wirklich notwendig sein sollte, durch bloßes Ausfahren des Teleskopschlagstockes und „Bedrohen“ (ich mag es gar nicht so nennen)den nötigen Respekt zu verschaffen um die Personen der Veranstaltung zu verweisen bzw. bei strafbaren Handlungen mit Fluchtverdacht bis zur Übergabe an die Polizei festsetzen zu können.
Achja eines ist vielleicht noch wichtig: Die ganze Veranstaltung ist eine geschlossen unkommerzielle Gesellschaft. Es wird ein Teilnehmerbeitrag zur Kostendeckung erhoben. Personen , die sich nicht im Vorfeld angemeldet haben und auf der Teilnehmerliste stehen haben keinen Zutritt.

Wäre nette wenn ihr mir bei diesem Thema weiterhelfen/ mich beraten könntet. Meine eigene Googlerecherche blieb leider erfolgslos.
Gruß Raoul

Hallo Raoul,

Darf ich als Privatmensch die Rolle eines Security-Mitarbeiters übernehmen?
-Laut der Bewachungsverordnung brauchst du einen Sachkundenachweis um als „Security“ tätig zu sein. Bei deinen ehrenamtlichen Tätigkeiten hast du als sog. Ordner fungiert.

Darf ich dazu erlaubnisfreie Waffen tragen bei denen mir das Führen in der Öffentlichkeit allerdings untersagt ist?
-Ein ganz klares Nein.

Müsste ich mit rechtlichen Konsequenzen für mich rechnen, wenn ich diesen einsetze, die Verhältnismäßigkeit der Mittel allerdings gewährleistet ist und ich also vom „Jedermann-Festnahmerecht“ und vom „Notwehrrecht“ gebrauch mache?
-Hierbei würde ich vom Schlagstock, der Schreckschuss oder dem Elektroschocker abraten und (wenn es unbedingt sein muss) ein Pfefferspray empfehlen. Die Benutzung gegen Menschen stellt eine schwere Körperverletzung dar, die Strafbarkeit entfällt aber im Rahmen der Notwehr.

nötigen Respekt zu verschaffen
-es geht nicht um Respekt zu verschaffen, sondern sollte eher deeskalierend wirken. Hierbei helfen höfliche aber klare Abmahnungen bzw Platzverweise.
Sollte das nichts helfen genügt immernoch der Anruf bei der Polizei.

Grüße,
Jens

Hallo Jens,
danke für deine schnelle Antwort! Ich will nicht gegen das Gesetz verstoßen, bisher ist auch noch nie so eine Situation aufgetreten. Ich habe die Frage mehr aus Interesse als aus der Absicht heraus dies zu tun, gestellt. Vielen Dank für die hilfe und Aufklärung, ich werde mich dran halten :smile:
Gruß Raoul

Zuerst: 34a GewerbeOrdnung (Bewachungsgewerbe) und damit einhergehend eine Tätigkeit als Sicherheitskraft kann hier nicht vorliegen, da ja gerade ein gewerbsmäßiges Betreiben nicht gewollt ist.

Was möglich ist, ist die Ausübung des Hausrechts als vertraglich geregelter Inhaber für den Dauer der Veranstaltung. Mehr als die bereits erwähnten Jedermannsrechte verleiht dies außerhalb dieser Ausübung allerdings nicht.

Sollten die geladenen Gäste alle namentlich bekannt und damit andere exklusiv sein, liegt keine öffentliche Veranstaltung vor, da der Personenkreis nicht nur eng umschlossen, sondern sogar namentlich begrenzt ist. Der Versammlungscharakter scheidet aus, ebenso der $42 WaffG, der ein generelles Waffenverbot auf öffentlichen Veranstaltungen vorschreibt.
Es handelt sich also nur um eine private Veranstaltung in angemieteten Räumen, die sowieso keine vorgeschriebenen Ordner einer Versammlung braucht.

Im Rahmen dieser privaten Veranstaltung können dann in der Tat die erwähnten Waffen auftauchen, da hier kein Führen im waffenrechtlichen Sinne vorliegt (Achtung: wohl aber auf dem Weg zur Veranstaltung), sollte der Hausrechtsinhaber dies erlauben.

Was das Anwenden der Waffen angeht - sollten diese gerechtfertigt gebraucht werden, dürfte Notwehr vorliegen. Eine Verhältnismäßigkeit der Mittel als solche muß nicht geprüft werden, die tangierten Rechte dürfen zu dem bedrohten nur nicht im krassen Mißverhältnis stehen (Leben gegen Ehre oder dergleichen). Als persönlichen Tipp würde ich auf den Schlagstock verzichten und zu dem ohnehin waffenrechtlich nicht relevanten Pfefferspray greifen, wenn es denn unbedingt sein muß. Respekt verschafft man sich sowieso nicht über Waffen oder Drohgebärden… Und verlaufen LAN-Parties denn regelmäßig so unfriedlich?

Ich hoffe, ein wenig Licht ins dunkle gebracht zu haben…

Hallo,

als Veranstalter darfst Du von Deinem Hausrecht Gebrauch machen, was hier nichts anderes bedeutet als Gäste wieder vor die Tür zu schicken. Bei Diebstahl etc. darfst Du um die Personalien bitten bzw. jemanden der einfach abhaut festhalten und die Personalien von der Polizei aufnehmen lassen. Mehr (also mehr als das Hausrecht durchsetzen und das tun, was man auch als Privatperson dürfte) darf ein Sicherheitsdienst auch nicht. Die benötigen nur einen Sachkundenachweis, da sie es gewerblich machen.
Bzgl. dem Tragen von Waffen:
Grundsätzlich rate ich davon ab. Eine Veranstaltung -wie von Dir beschrieben- ist keine Öffentlichkeit und damit ist auch das Tragen von erlaubten Waffen ggf. erlaubt. Notwehr und Verhältnismäßigkeit gilt es aber immer im Einzelfall zu klären. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass DU bei einem Einsatz der Waffe vor dem Richter landest -und ich meine nicht als Zeuge. Daher sinnigerweise ohne Waffe. Hausrecht durchsetzen, falls irgendwas nicht läuft sofort die Polizei rufen.
MfG.

=====
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Hallo Raoul,

ich weiss ja nicht wo ihr die LAN-Partys veranstaltet, aber der Veranstalter hat bei sowas normalerweise Hausrecht. Du musst also keinen rein lassen wenn Du es nicht willst. Und auf LAN-Partys muss man üblicherweise ja nicht mit Leuten rechnen die sich unbedingt Zutritt verschaffen wollen, koste es was es wolle. Ein Schlagstock wird in solchen sehr unwahrscheinlichen Fällen dann auch eher Gewalt schüren als hemmen. Ich empfehle Dir klare Anweisungen zu geben und demjenigen der nicht erwünscht ist mit wenigen worten deutlich zu machen, dass er zu gehen hat. Zur Not beruf Dich auf die Polizei. Festsetzen musst Du niemanden.
Waffen werden zu 90% gegen einen selbst verwendet, wenn man daran nicht trainiert wurde. Und ich persönlich ahbe auch noch nie einen Türsteher mit einem Schlagstock gesehen. Glaub mir, Anruf bei der Polizei sollte in den wenigen Fällen die eskalieren ausreichen.

Viele Grüße

Waffen auf geschlossenen Gesellschaften
Hallo Raoul,

also zunächst mal führt man eine Waffe nur außerhalb der Wohn- und Geschäftsräume, einer Schießstätte oder eines befriedeten Bezirks. Als Inhaber des Hausrechts besitzt Du in geschlossenen Räumen lediglich eine Waffe, die Du in der Hand hälst.

Solange Du nicht auf verbotene Gegenstände zurückgreifst (die stehen in Anlage 2 zum Waffengesetz fein säuberlich aufgeführt), darfst Du Dich in Deinem Eigentum auch mit erlaubnisfreien Waffen zur Wehr setzen und bei Übergriffen von Deinem Hausrecht Gebrauch machen. Mit einem Festhalterecht wirds allerdings eng, weil Du da ganz schnell bei Dingen landest, die nur die Polizei oder gewerblich dazu befügte Personen dürfen. In Notwehrsituationen ist hingegen alles erlaubt, aber nur solange die Notwehr auch tatsächlich besteht und mit Deiner Handlung ein gegenwärtiger Angriff abgewendet wird.

Für Fälle einer öffentlichen Veranstaltung (also kein ausgewählter Personenkreis sondern Zutritt für jedermann gegen Eintritt oder so) musst Du auch den § 42 WaffG beachten.

In erster Linie würde ich an Deiner Stelle versuchen durch Art und Anzahl der Gäste eine gewisse Vorauswahl zu treffen und zwielichtige oder bewaffnete Gestalten erst gar nicht reinzulassen. Dann immer so lange es geht deeskalierend ohne Drohung verhalten und notfalls vielleicht auch einen großen Hund oder besser zwei vor Ort haben.

Für ganz große Veranstaltungen solltest Du vielleicht sogar an einen Security-Einsatz denken. Dann brauchst Du Dir um die Sicherheit der Veranstaltung keinen Kopf mehr machen. Die Preise dafür sind gar nicht so hoch und die Gäste kommen viel lieber, wenn alles safe ist.

Schöne Grüße
Gerhard

Hallo an alle,
wer kennt sich mit folgender Tehamtik aus und kann mir
eventuell weiterhelfen?

Also ich bin kein Jurist, aber ja, ich glaube, da kann ich helfen, ich biete aber natürlich keine Garantie für Rechtssicherheit und leiste keine Rechtsberatung, weil ich das als „Nicht-Anwalt“ nicht darf.

Seit einiger Zeit betreibe ich mit 9 anderen Leuten
halbjährlich stattfindende LAN-Partys

Darf ich als Privatmensch

die Rolle eines Security-Mitarbeiters übernehmen? Habe keine
„Türsteherschein“ habe sowas allerdings schon ehrenamtlich bei
Musikveranstaltungen der ev. Jungend gemacht und volljährig
bin ich auch?

Ich vermute mal, das Gebäude, wo ihr das macht gehört euch oder ist zumindest von euch gemietet.
Als Veranstalter hast du Hausrecht, du darfst natürlich jeden reinlassen den du reinlassen möchtest, oder eben nicht. Das steht dir natürlich frei.
Auch eine Kontrolle der Gäste dürfte kein Problem sein.
Das heißt also ja. Du kannst auch dein Hausrecht oder die Durchsetzung an eine Firma abgeben, nichts anderes macht dann halt der Türsteher. Aber dass du oder ein von dir beauftragter das macht ist in Ordnung, wenn ihr sonst die Gesetze achtet.

Darf ich dazu erlaubnisfreie Waffen tragen bei

denen mir das Führen in der Öffentlichkeit allerdings
untersagt ist (ich denke dabei an einen Teleskopschlagstock)?

Auf deinem Grund im Prinzip ja.
Nur ist auf öffentlichen Veranstaltungen das natürlich verboten, im wieweit das eine öffentliche Veranstaltung ist, weiß ich nicht.

Müsste ich mit rechtlichen Konsequenzen für mich rechnen, wenn
ich diesen einsetze, die Verhältnismäßigkeit der Mittel
allerdings gewährleistet ist und ich also vom
„Jedermann-Festnahmerecht“ und vom „Notwehrrecht“ gebrauch
mache?

Ganz ehrlich: Halte ich für ungünstig.
Wenn du damit jemanden verletzt, geht das ganze vor Gericht.
Dann hast du zwei Probleme: Mach mal glaubwürdig, dass dich jemand verletzt wöllte und du kein anderes Mittel hattest als eine Waffe zu benutzen.
Das Hau(s)recht alleine wird da nicht genügen.
Zumal das wenn du Pech hast gefährliche Körperverletzung ist.

Theoretisch also nein, keine strafrectlichen Konequenzen, praktisch: Ne Menge Ärger, Kosten für Anwalt und Gericht, und im schlimmsten Fall ne Haftstrafe.

Ich habe prinzipiell auch nicht vor den Teleskopschlagstock
gegen Personen einzusetzen ich hätte ihn nur gerne damit ich
mir, wenn es wirklich notwendig sein sollte, durch bloßes
Ausfahren des Teleskopschlagstockes und „Bedrohen“ (ich mag es
gar nicht so nennen)den nötigen Respekt zu verschaffen um die
Personen der Veranstaltung zu verweisen bzw. bei strafbaren
Handlungen mit Fluchtverdacht bis zur Übergabe an die Polizei
festsetzen zu können.

Bedrohen ist strafbar, ganz schlechte Idee!
Außerdem kann es hier ganz schnell zur Eskalation kommen, wehalb auch Türsteher i.d.R. keine Schlagstöcke haben.

Ich empfehle Pfefferspray (oder besser CS-Gas, ist für Menschen gemacht.)
Das setzt dem Störer ganz schnell außer Gefecht und du hast ruhe, außerdem entstehen dem keine bleibenden Schäden.

Achja eines ist vielleicht noch wichtig: Die ganze
Veranstaltung ist eine geschlossen unkommerzielle
Gesellschaft. Es wird ein Teilnehmerbeitrag zur Kostendeckung
erhoben. Personen , die sich nicht im Vorfeld angemeldet haben
und auf der Teilnehmerliste stehen haben keinen Zutritt.

Dann ist schon mal klar, du hast Hausrecht und kannst denen die nicht kommen sollen den Zutritt verwehren, im Zweifel würde ich aber die Polizei rufen, sollte jemand mit Gewalt reinwollen.

Hallo Raoul ,

ich habe keine Ahnung von LAN-Partys, da werden doch mit Computer irgendwelche Aktionen gemeinsam durchgeführt, z.B. PC-Spiele - oder liege ich da falsch?
Woher sollen dann Aggressionen kommen, welche den Einsatz von Hilfsmittel oder Drohgebärden nötig machen?
Egal, also jedes waffenrechtlich erfasste Hilfsmittel das im Vorfeld beschaft wird um „Eingreifen“ zu können ist tabu - es erfüllt zusätzlich zum Führverbot den Tatbestand des Vorsatzes.
Türsteher und Ordner ist ok., jedoch keine Waffen, keine Handschellen, keine Messer, keine Schlagstöcke.
Einzige Möglichkeit ist die Vanstaltung beim Amt für öffentliche Ordnung anzumelden und auf dem zuständigen Polizeirevier bescheid sagen.
So können sich Behörden und die Exikutive auf die eventuelle Mehrarbeit vorbereiten.
Das einzige zulässige Hilfsmittel ist das Mobilfunktelefon um die Polizei zu rufen.
Die einzige Art Drohpotenzial aufzubauen ist eine vielzahl von Ordnern, also Hühnen wie Kleiderschränke.
Denkt auch an ausreichend weibliche Ordnungskräfte und eventuell eine Videoüberwachung (im gesetzlich zulässigen Rahmen)für eine juristische „Beweisführung“ (wer,hat wann, was gemacht). Die Täter weden immer Versuchen sich als Opfer von überzogener Ordnergewalt zu präsentieren.
Platzverweise und Hausverweise mit Hilfe der Polizei (Beamte als Zeugen) erteilen und auch von der Polizei durchsetzen lassen.
Bei Notwehr muss zuerst ein Angriff des Gegenüber erfolgen, es gibt keine Präventivnotwehr.
Die Art der Veranstaltung spielt nur eine unwesentliche Rolle, ihr bewegt euch im Rahmen des BGB und StGB. Was euch an Kosten entstehen interessiert auch niemand, von Interesse ist nur die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten.
Eigenverantwortlich mit einer ausreichenen Anzahl von Ordnern bis zur unverzüglichen übergabe an die Polizei.
Mehr nicht!

Gruß Marcel

Hallo Raoul,

ich war im Urlaub, deshalb kann ich erst jetzt auf Deine Frage antworten.

Ich kenne das WaffG nur aus der Sicht von Sportschützen und kann Deine Fragen daher nicht eindeutig beantworten. Fest steht nur, dass man auch zum Führen auch von erlaubnisfreien Waffen auf öffentlichem Grund einen „kleinen Waffenschein“ benötigt.Bei öffentlichen Veranstaltungen ist aber auch das Mitführen von erlaubnisfreien Waffen mit „Kleinem Waffenchein“ untersagt und stellt bei Nichtbeachtung eine Straftat dar!
Wenn die LAN-Party auf privatem Grund stattfindet kann man sich vielleicht noch auf Notwehr oder Nothilfe berufen, aber sobald die LAN-Party in angemieteten Räumen stattfindet und auch noch ein Unkostenbeitrag erhoben werden soll, ist dies einer öffentlichen Veranstaltung gleich zu setzen, auch wenn es sich um eine geschlossene Gesellschaft handelt.

Ich würde in diesem Fall im Fall der Fälle lieber die Sache einer Sicherheitsfirma überlassen oder Störer der Polizei melden, da Sie sich sonst rechtlich auf sehr dünnes Eis begeben und im Streitfall sogar gegen das WaffenG verstoßen würden, wobei es sich bei Ihnen sogar um keinen eingetragen Verein handelt und Sie daher auch privatrechtlich voll haftbar gemacht werden können.

Mit freundlichen Grüssen
S.Steinmetz

Hallo Raoul,

Habe leider jetzt erst verspätet die Anfrage gelesen.

Es ist schon alles darüber geschrieben. Die vier ersten Zuschriften haben schon alles ausführlich erläutert.

Gruß Unrechtsgegner