Angenommen Person A möchte eine Waffenbesitzkarte beantragen. Person A wurde jedoch im Jahr 2005 wegen eines Vergehens zu 120 Tagessätzen verurteilt. Spielt dies beim erwerb der WBK noch eine rolle, wenn ja wie lange?
Laut Waffengesetz ist Person A idr. nicht zum besitz einer Waffe geeignet, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurde und seit der Verurteilung noch keine 5 Jahre vergangen sind.
Verurteilungen über 90 Tagessätze bleiben meines wissens aber 10 Jahre im Zentralregister vermerkt, daher finde ich diesen Sachverhalt etwas verwirrend. Werden solche Eintragungen bei der Beantragung der Waffenbesitzkarte nichtmehr berücksichtigt und Person A kann eine Waffenbesitzkarte beantragen bzw. diese wird auch erteilt?
Ist Person A überhaupt Mitglied in einem Verein und befürwortet der Verein,mit dem Nachweis seines Bedürfnis,die Beantragung einer WBK?
Da viele kleine Vereine es sich nicht leisten können,Vereinswaffen anzuschaffen,diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zu lagern und zu versichern,geht man den Weg der Legalisierung des Waffenbesitzes
mit der größt möglichen Absicherung der Sicherheit der Waffen und Eignungsfähigkeit der Waffenbesitzenden.
Die Prüfung der Erlaubnisfähigkeit obliegt der jeweiligen Behörde und diese prüft in dieser Zeit die Eignung des Antragssteller genau.
nur zur Info, der Waffenschein ist der höherwertige Schein, er berechtigt zum führen einer geladenen Waffe in der Öffentlichkeit.
Die Waffenbesitzkarte ist der kleinere Schein, der zum Kauf und Besitz von Waffen/Munition berechtigt. Außerdem berechtigt dieser zum Transport von Waffen unter bestimmten Voraussetzungen (Ausweispflicht, Sicherungsmaßnahmen Transportbehälter etc./genaueres erlernt man mit dem Sachkundenachweis).