Hallo,
- Versuch, da vor einigen Wochen keine Antwort erhalten.
Vielleicht liest ja inzwischen jemand mit, der die Frage beantworten kann und will.
A besitzt einen Revolver, welcher von einem Verwandten vor Generationen aus USA mitgebracht wurde. Dieser Revolver lag aber vermutlich ein rundes Jahrhundert im Erdreich, und entsprechend ist nur noch ein rostiges Skelett davon übrig. Ein Wildwest-Relikt.
Es fehlen Griffschalen, Trommel und weitere Kleinteile. Alles ist in einem Zustand, der sowohl dem Laien, als auch dem Expertern eindeutig erscheinen muss, dass dieser Gegenstand allenfalls als Schlag- u. Wurfwaffe brauchbar sein könnte.
Eine Gefahr als Schusswaffe geht definitv nicht mehr davon aus. Und wird auch nie mehr davon ausgehen können, davon kann man ausgehen…;~)
Nun erinnere ich mich aber an die Richtlinien zur wirksamen Unbrauchbarkeitmachung von Schusswaffen, um sie als Dekorationsgegenstände „sammeln“ zu dürfen.
Schlagworte wie „dauerhaft verschlossener Lauf“ und „nicht mit einfachen Mitteln wieder in Funktion zu versetzen“ fallen mir ein.
Nun ja, niemand (von natürlichen Zersetzungs- und Oxidationsprozessen mal abgesehen) hat die Waffe unbrauchbar gemacht. Der Lauf ist zwar restlos vergammelt, aber nciht verschlossen. Wie sieht das nun rechtlich aus?
Ist es eine Schusswaffe, der Besitz und Handel damit für einen nicht-WBK-Halter strafbar?
Oder ist das Ding offensichtlich rein dekorativer Natur, und dürfte beispielsweise auch veräußert (z.B. Internet-Auktion) werden.
Grüße
formica