Waffenrecht - freie Waffen oder nicht ? Revolver 4 mm aus den 70ern

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe in den 70er Jahren 2 Revolver gekauft, die beide ein PTB-Zeichen und ein F-Kennzeichen (Buchstabe F in einem kleinen Häuschen)tragen. Es handelt sich um folgende Waffen:
Colt Reck Single Action Mod. Rg 20 cal. 4 mm M20 und
Revolver Röhm RG 75 4 mm R long

Ich habe diese Waffen bei der Auktionsplattform e-gun angeboten, bekomme jetzt ständig Anfragen, ob diese Waffen nach gültigem Recht gegen Altersnachweis frei verkäuflich sind oder ob es einer Erwerbsberechtigung bedarf. Ich selbst habe eine Waffenbesitzkarte dafür. Muss ich im Falle des Verkaufes irgendein Amt benachrichtigen oder was muss der Käufer dieser Waffen tun (anmelden)?. Im Netz konnte ich keine Angaben finden, derartige Waffen werden wohl auch nicht mehr hergestellt oder vertrieben.

Für Deine Hilfe bereits jetzt herzlichen Dank!

Freundliche Grüße
Wolfgang Ahrens

Hallo Fragensteller,
diese Waffen haben eine Mündungsenergie von max. 7,5 Joule, deshalb das F im Fünfeck. Das PTB im Viereck sagt aus, dass es sich um Feuerwaffen handelt, die nicht vom Beschussamt mit einem Beschusszeichen versehen wurden.
Beide Waffen sind WBK PFLICHTIG!! Allerdings benötigt man bei der Antragstellung lediglich die Waffensachkunde, ansonsten sind diese Waffen bedürfnisfrei. Sie sind verpflichtet zu kontrollieren, dass der evtl. Käufer eine gültige WBK mit Voreintrag (grün) vorlegt, bzw. eine Rote WBK mit entsprechendem Sammelgebiet.
Nach dem Verkauf müssen Sie Ihrer Behörde mitteilen an wen die Waffen gegangen ist mit Namen, Anschrift, Datum und WBK Nummer des Käufers, sowie zuständige Waffenbehörde des Käufers. Ihre WBK muss dann entsprechend geändert werden, d.h. die Waffen müssen ausgetragen werden. Falls Sie noch Munition für die Waffen haben, dürfen Sie diese nur dann verkaufen, wenn der Käufer einen entsprechenden Eintrag in der WBK hat.
Lose Munition die nicht mehr in einer Vollen Schachtel ist, darf nur an Käufer weitergegeben werden, die einen Munitionserwerbschein aller Art haben, weil es nicht zulässig ist, lose Patronen an andere zu verkaufen.

mfg
Hotsael

Hallo Wolfgang,

bei Feuerwaffen unter 7,5 Joule gibt es rechtlich zwei Arten. Geborene und gekorene. Geborene sind solche, die in Deinem Fall als 4 mm M20 hergestellt wurden. Gekorene gößerkalibrige Waffen die nachträglich reduziert wurden. Die beiden Waffen die Du verkaufen willst sind meines Wissens geborene. Es gibt da eine Liste von den Landeskriminalämtern, die Du Dir beim zuständigen Landratsamt oder der zuständigen Behörde geben lassen könntest. Aber diese beiden sind ziemlich sicher geborene.
Der Unterschied besteht darin, dass geborene Ohne Bedürfnisprüung erworben werden können. Für gekorene benötigt man ein Bedürfnis für die ursprüngliche Waffe, was unter Umständen schwierig ist. Soweit dazu :smile:

Für Dich bedeutet das nun, dass der Erwerber Deiner Waffen eine Waffenbesitzkarte benötigt. In dieser Waffenbesitzkarte müssen die ersten vier Spalten ausgefüllt sein. Lfd. Nr., Art der Waffe, Kaliber und Erwerb bis. In dem Feld „Erwerb bis“ muss ein in der Zukunft liegendes Datum eingetragen sein. Dann darfst Du ihm die Waffe verkaufen.

Damit ein Käufer eine Waffenbesitzkarte mit diesem Voreintrag bekommt, muss er bei seiner zuständigen Behörde einen ANtrag stellen und Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und seine Sachkunde nachweisen. Ein Bedürfnis benötigt er für diese Waffen nicht.

Ich hoffe ich konnte DIr mit dieser Antwort helfen.

Viele Grüße
Jan Schönbrunner

P.S.: Das PTB-Zeichen muss mit einer Nummer in einem viereck stehen (Bauartzulassung - Mit dieser Numemr kann man zwischen geborenen und gekorenen Unterscheiden). Das F in einem Fünfeck. Ein PTB-Zeichen im Kreis tragen erlaubnisfreie Schreckschusswaffen. Meines Wissens werden solche Waffen immer noch hergestellt.

Hallo Jan,

vielen Dank für Die hilfreichen Hinweise!

Wolgang Ahrens

Hallo lieber Experte,

vielen Dank für die hilfreichen HInweise!

Wolfgang Ahrens

Waffenrecht - freie Waffen oder nicht ? Revolver 4 mm aus den 70ern
Hallo Wolfgang,

bei Deinen Waffen handelt es sich nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Ziff. 1.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG um waffenbesitzkartenpflichtige Waffen, für die man - wie für die zugehörige Munition - kein Bedürfnis braucht sondern nur die Sachkunde im Sinne von § 7 Waffengesetz und natürlich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (wird regelmäßig von der Waffenbehörde geprüft).

Der Erwerber muss also im Besitz einer Waffenbesitzkarte sein, die eine gültige Erwerbserlaubnis für so eine Waffe hat (wenn er beide kaufen möchte natürlich zwei). Dieser hat dann unter Vorlage seiner Waffenbesitzkarte zwei Wochen Zeit, bei seiner Waffenbehörde den Erwerb anzuzeigen.

Du hast ebenfalls zwei Wochen Zeit, den Austrag aus Deiner Waffenbesitzkarte vornehmen zu lassen.

In Deinem egun-Angebot sollte eigentlich drinstehen: „Abgabe nur an Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit enstprechender Erwerbserlaubnis“.

Das hilft Dir hoffentlich weiter.

Herzliche Grüße und einen guten Start ins neue Jahrzehnt wünscht Dir

Gerhard Paschotta

Hallo Gerhard,

vielen Dank für Deine Erläuterung. Habe den Rat beherzigt und mein Angebot bei egun geändert.

Mfg Wolfgang Ahrens

Hallo, ich kann zu dem Thema auch einen Beitrag leisten!
Genau wie der Fragesteller habe ich mir in den 70er Jahren einen Revolver Röhm RG 75 4mm Long
zugelegt, Warum, weiß ich nicht mehr.
Nun möchte ich ihn verkaufen!! Habe ihn wenig benutzt und noch 80 - 90 Patronen zur Hand.
Damals nach dem Kauf, habe ich mir eine WBK zugelegt oder zulegen müssen.
Später bin umgezogen und die Waffenbesitz-Information scheinbar mit.
Jedenfalls wurde ich vor einigen Jahren zur hiesigen Stadtverwaltung zitiert. Revolver und WBK waren mitzubringen.
Nachdem man sich beides angesehen hatte, erhielt ich die Information:
WBK nicht erforderlich, vernichten (glaube ich). Revolver konnte ich wieder mitnehmen!
So, nun sieht es aus, als wenn man den Revolver problemlos benutzen bzw. besitzen darf.