Hi!
eine Person ( m ) 18 kommt in einen Verkehrskontrolle, in
seinem Kofferraum wird im rahmen der o.g. Kontrolle eine
Luftdruckgewehr gefunden.
Die Luftdruckwaffe muss in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden (d.h. nicht zugriffsbereit), ansonsten ist dieses nur mit einen Waffenschein erlaubt.
(WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4), Abschnitt 2, Nr. 13)
War es ein Wagen, dessen Kofferraum nicht von innen zugänglich ist?
War der Kofferraum verschlossen (d.h. abgeschlossen)?
–> Wenn ja, dürfte m.E. keine Verstoß vorliegen.
Dieses Gewehr hat kein Prüfsiegel und wurde in der Ehemaligen
DDR gefertigt.
Kein Problem, wenn folgendes zutrifft:
„Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind.“
(WaffG Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2)
Gruß
Beowolf