Waffenschein zum Beruflichen Zweck

Hallo liebe wer weiss was Community,
und zwar geht es um Waffen zum beruflichen Zweck. Es geht hier nicht um Bodyguard oder Polizisten. Darf man eigentlich auch für andere Berufe einen Waffenschein machen? Wie zum Beispiel als Getränkelieferant der Luxus Flaschen verkauft und Ware im Auto von mehr als 200.000 € hat? Könnte man in so einen Fall ein Waffenschein machen zur selbstverteidigung vor Überfälle ?

schon jetzt danke für eure Antworten!

Hallo,

sowas ist immer ein Einzelfall-Prüfung durch die zuständigen Behörden.
Entscheiden ist das Gefährdungspotential…
Für Weinflaschen sehe ich das aber nicht als gegeben,da man mit dem Transport dieser auch professionelle Sicherheitsunternehmen (die über Waffenträger verfügen) beauftragen kann.

Hallo,

mit dem Transport dieser auch professionelle
Sicherheitsunternehmen (die über Waffenträger verfügen)
beauftragen kann.

Kann man sicher, aber es kann einem doch niemand verbieten das selbst (bzw. mit eigenem, natürlich in jeder Hinsicht geeignetem, Personal) machen zu wollen. Da würde ich bei einer Weigerung nur aus diesem Grund mal nachfragen, wie es etwa um die Freiheit der Berufsausübung aussieht.

Cu Rene

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Was verdient man dann an den Verkauf der Flaschen? Ich glaube kaum ein Käufer wurden den Betrag für das Sicherheitsunternehmen zahlen wollen! Und wenn man einen Kunden hat der viel einkauft kann man doch nicht 40 Flaschen einzeln zum Käufer bringen damit man nicht viel Geld im Auto hat. Das ist das gleiche wenn man einen Geldtransportunternehmen sagt tragt keine waffen aber hollt immer wieder nur 500 Euroscheine von den Filialen dann musst ihr halt 200 mal fahren und dann habt ihr das Geld transportiert.

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Kann man sicher, aber es kann einem doch niemand verbieten das
selbst (bzw. mit eigenem, natürlich in jeder Hinsicht
geeignetem, Personal) machen zu wollen.

Natürlich nicht. Aber deswegen entstewht kein Anspruch darauf eine Waffe mit sich zu führen.

Moin!

Ist die Anfrage ernst gemeint?

Die „licence to kill“ wegen ein paar Alkoholika?

Ich möchte vermuten und hoffen, dass dieses Unterfangen zum Scheitern verurteilt wäre…

M.

Hallo,
ich habe ja nichts dagegen gesagt, daß man den Einzelfall prüfen muß. Einer Entscheidung in diesem Einzelfall will ich auch nicht vorgreifen.
Aber nur deshalb abzulehnen, weil das jemand anderes machen kann, halte ich für gewagt, vielleicht kam das falsch rüber.

Cu Rene

Und wenn man einen
Kunden hat der viel einkauft kann man doch nicht 40 Flaschen
einzeln zum Käufer bringen damit man nicht viel Geld im Auto
hat.

Schwachfug!
Noch nie was von Kreditkarte oder Überweisung gehört?

Kopfschüttelnd,
Tinchen

Hallo,

Darf man eigentlich auch
für andere Berufe einen Waffenschein machen?

den Waffenschein kann man nicht „machen“!

Was Du machen kannst ist die Sachkundeprüfung gemäß § 7 WaffG.
Nach dem bestehen dieser Prüfung hast Du einen der vorgeschriebenen Schritte erfüllt, nämlich die erforderliche Sachkunde.
Danach mußt Du zur Behörde deines Vertrauens (Landratsamt oder Kreisverwaltungsreferat hier in Bayern) und den Antrag stellen auf Erteilung einer waffenrechtlichen Genehmigung zum Führen einer Waffe und ebenso den Antrag stellen auf die Erteilung einer waffenrechtlichen Genehmigung zum Erwerb einer Waffe.

Führen: Wafffenschein
Erwerb: Waffenbesitzkarte

Danach überprüft die Behörde, ob Du ein Bedürfnis hast eine Waffe zu erwerben und zu Führen.
Dazu muß die Behörde feststellen, dass Du mehr als die Allgemeinheit gefährdet bist, diese Gefährdung auch außerhalb Dienes befriedeten Besitztums oder Deiner Geschäftsräume besteht und die Waffe dazu geeignet und erforderlich ist diese Gefährdung zu senken.

Ausserdem wird noch Deine Zuverlässigkeit und Deine persönliche Eignung geprüft

Wie zum Beispiel
als Getränkelieferant der Luxus Flaschen verkauft und Ware im
Auto von mehr als 200.000 € hat? Könnte man in so einen Fall
ein Waffenschein machen zur selbstverteidigung vor Überfälle ?

Der Wert der Ware spielt hier nicht so die Rolle. Sonst müßte jeder Fahrer eines Luxusschlitten ja auch einen Waffenschein bekommen. Wie oben schon beschrieben, mußt Du beweisen, dass Dein Leben mehr gefährdet ist und die Waffe geeignet ist diese Gefährdung zu senken.

Viel erfolg und Spaß mit den Behörden

Grüße RS99

Hallo!


Danach überprüft die Behörde, ob Du ein Bedürfnis hast eine
Waffe zu erwerben und zu Führen.

Ich interpretiere die Frage so, dass es genau darum geht, nämlich um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 WaffG.

Dazu muß die Behörde feststellen, dass Du mehr als die
Allgemeinheit gefährdet bist, diese Gefährdung auch außerhalb
Dienes befriedeten Besitztums oder Deiner Geschäftsräume
besteht und die Waffe dazu geeignet und erforderlich ist diese
Gefährdung zu senken.

Und - hurra! - hier ist dann auch die erste ernstzunehmende Antwort. Gibt es eine Verwaltungsvorschrift oder Richtlinie, die dies genau so besagt? Wenn ja, dann kann an dieser Stelle endlich auch die beabsichtigte Diskussion beginnen, ob im angeführten Beispielfall die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 WaffG vorliegen oder nicht.

Der Wert der Ware spielt hier nicht so die Rolle. Sonst müßte
jeder Fahrer eines Luxusschlitten ja auch einen Waffenschein
bekommen. Wie oben schon beschrieben, mußt Du beweisen, dass
Dein Leben mehr gefährdet ist und die Waffe geeignet ist diese
Gefährdung zu senken.

Und hier ist dann auch endlich das erste - und wie ich meine sehr gute - Argument. Ich tendiere auch eher dazu, eine außergewöhnliche Gefährdung abzulehnen. Aber bestimmt gibt es Rechtsprechung zu dem Thema und hoffentlich auch Leute in diesem Forum, die was dazu zu sagen haben.

Hallo WWF,

dass du auch mal einen Beitrag lobst… ist mir einen Eintrag im Kalender wert. :smile:

Wenn man sich das bundesrepublikanische Waffenrecht anschaut, dann ist der Wille des Gesetzgebers, die Anzahl der Waffen zu reduzieren, in jeder Zeile erkennbar.
Letztlich ist es aber eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde, ob der UP einen Waffenschein bekommt oder nicht. Aber da das Waffenrecht sehr restriktiv ist, sehe ich wenig Chancen. Der UP muss wirklich darlegen, dass er persönlich besonderes gefährdet ist (und das ist eigentlich weniger der Fall). Wenn er das Waffenführungsrecht bekäme, könnte man dieses auf jeden zweiten Bürger ausdehnen.
Allerdings könnte er durchaus ein Verwaltungsstreitverfahren beginnen, also Beantragen, Bescheid abwarten, Widerspruch usw…
um letztlich vom Gericht ein ablehnendes Urteil zu bekommen.

Gruss

Iru

Hallo,

hier etwas Rechtsprechung vor meiner Haustür: http://www.trustedwatch.de/aktuell/recht/5474/Waffen…

Und wenn danach schon ein Juwelier so schlechte Karten hat, dann weiß ich nicht, wer bessere Karten haben könnte.

Gruß vom Wiz, der grundsätzlich auch dafür ist die Zahl der Waffen möglichst gering zu halten, in diesem speziellen Fall (Juwelier ist häufig allein auf Messen unterwegs) aber durchaus ein besonderes Schutzbedürfnis sieht

Abend,

Ich interpretiere die Frage so, dass es genau darum geht,
nämlich um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 WaffG.

aha Du interpretierst hier die Frage so.
Ich sehe es anders.
Zuerst sollte mal der falsche Begriff : Einen Waffenschein machen erklärt und richtig gestellt werden.

Und - hurra! - hier ist dann auch die erste ernstzunehmende
Antwort. Gibt es eine Verwaltungsvorschrift oder Richtlinie,
die dies genau so besagt?

Keine Verwaltungsvorschrift. Aber wenn der erlauchte Herr auch mal das WaffG zur Hand nimmt, dann kann er was ich geschrieben habe dort lesen.

§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten
Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

  1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben
    gefährdet zu sein und
  2. dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich
    ist, diese Gefährdung zu mindern.
    (2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht
    ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung,
    Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

Der Wert der Ware spielt hier nicht so die Rolle. Sonst müßte
jeder Fahrer eines Luxusschlitten ja auch einen Waffenschein
bekommen. Wie oben schon beschrieben, mußt Du beweisen, dass
Dein Leben mehr gefährdet ist und die Waffe geeignet ist diese
Gefährdung zu senken.

Und hier ist dann auch endlich das erste - und wie ich meine
sehr gute - Argument. Ich tendiere auch eher dazu, eine
außergewöhnliche Gefährdung abzulehnen. Aber bestimmt gibt es
Rechtsprechung zu dem Thema und hoffentlich auch Leute in
diesem Forum, die was dazu zu sagen haben.

Leider gibt es hierzu (ich kann aber nur von München und Umland reden) keine gültige Rechtsprechung. Es ist und bleibt ein Verwaltungsakt eines Beamten der zuständigen Behörde, gegen den ich dann natürlich auch vor dem Verwaltungsgericht vorgehen kann.

Es gibt aus eigener Erfahrung berichtet extrem unterschiedliche Auslegungen zu diesen Vorschriften. Ich selbst besitze das recht auch außerhalb meiner Geschäftsräume und meines befriedeten Besitztum eine Waffe zu führen. Dieses recht wurde mir in München Stadt nicht genehmigt, mit dem selben Bedürfnis aber in München Land genehmigt.

Juwelier will Waffenschein. Hatten wir im Referendariat. Fand es dann irgendwie doch ganz einsichtig, die Erlaubnis zu verweigern. Letztlich schafft die Waffe des Juweliers - selbst für diesen! - weitere Gefahren. Er wird bei seinen Verteidigungsmöglichkeiten auch mit schärferen Angriffen zu rechnen haben.

Guten Morgen!

dass du auch mal einen Beitrag lobst… ist mir einen Eintrag
im Kalender wert. :smile:

Jo, und dass mich der Gelobte dann auch noch anpampt, sicherlich auch!

Hallo erstmal,

das ist aber ein Todschlagsargument, welches für jeden Waffenträger gelten würde. Oder warum dürfen dann trotz dieses Arguments Geldboten Waffen tragen? Dann könnten wir das gesamte Waffenrecht auf das Verbot von Waffen zusammenstreichen.

Nein, wenn wir ein Waffenrecht haben, das nach bestimmten Kriterien den Besitz und das Führen einer scharfen Waffe erlaubt, dann muss man auch mit Kriterien arbeiten, die im einen Fall so, im anderen Fall anders ausgehen. Und wenn man schon bei einem Juwelier, der nachweislich regelmäßig mit extremen Werten unterwegs ist, nicht zu dem Ergebnis kommt, dass dieser bei persönlicher Zuverlässigkeit und Sachkunde keine scharfe Waffe tragen darf, dann passt das einfach nicht zu unserem aktuellen Waffenrecht, sondern dann wird anhand einer außerhalb der konkreten Rechtsnormen liegenden teleologischen Auslegung des gesamten Waffenrechts einfach nur noch „Minimierung um jeden Preis“ betrieben. Das ist aber rechtlich sehr bedenklich.

BTW: Ich bin auch privat ein absoluter Freund eines sehr restriktiven Waffenrechts, halte es aber schon notwendig, dass man sachlich darüber spricht, dass sinnvolle Ausnahmen realistisch möglich sein müssen. D.h. wer eine blütenweiße Weste hat, Sachkunde nachweist, ggf. ein psychologisches Gutachten beibringen muss, und einer konkreten Gefahr aufgrund besonderer Umstände ausgesetzt ist, der muss auch auf Antrag eine Waffe bekommen können. Gemessen an den Gefahren des Straßenverkehrs und den minimalen Voraussetzungen um an ein Auto zu kommen, sollte man die Schusswaffen auch nicht über Gebühr verteufeln. Denn mit legalen Waffen wird nur minimaler Unfug getrieben. Und gegen illegal eingeführte und geführte Waffen kannst Du mit dem Waffenrecht ohnehin nichts erreichen.

Gruß vom Wiz

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Ich kann dich beruhigen: Im Fall war beides vertretbar. Allerdings habe ich nach der Besprechung - vielmehr als davor - mit der Vorstellung sympathisiert, auch gegenüber dem Juwelier mit der Erlaubnis sehr zurückhaltend zu sein.