ein Land A befindet sich mit einem Land B im Kriegszustand. Land B wünscht sich die Feindseligkeiten einzustellen und nimmt mit Land A Gespräche bezüglich eines Waffenstillstandes auf. Land A weiß um die aussichtlose Lage des Landes B Bescheid und setzt auf Zeit, da dieses Land nur gewinnen und nichts verlieren kann. Außerdem stellt Land A extreme Forderungen an Land B (z.B. bedingungsloses Räumen eines Gebietes, das dem Land B gehörte und Abtretung dieses Gebietes an Land A) um in einen Waffenstillstand einzuwilligen. Land B willigt zwangsläufig ein. Aus nicht restlos aufgeklärten Gründen wurden auf Seite des Landes B die Kampfhandlungen einen Tag früher eingestellt, wie es im Vertrag vorgesehen war. So kann Land A ohne Widerstand Gebiete erobern, die es sonst in den vorherigen Kriegsjahren nicht erobern konnte.
Rein völkerrechtlich hat sich Land A doch korrekt verhalten? Ein Waffenstillstand kommt durch eine übereinstimmende Willenserklärung zustande. Wenn das obsiegende Land, dem anderen Land Bedingungen diktiert um den Waffenstillstand abzuschließen, mag das moralisch verwerflich, rechtlich aber in Ordnung sein. Artikel 39 der Haager Landkriegsordnung sagt: „Es ist Sache der abschließenden Parteien, in den Bedingungen des Waffenstillstandes festzusetzen, welche Beziehungen etwa auf dem Kriegsschauplatze mit der Bevölkerung und untereinander statthaft sind“. Oder gibt es bestimmte Bestimmungen im Völkerrecht, die es einem Land gebieten, auf Einstellung der Kampfhandlung der gegnerischen Partei, ebenfalls sofort! mit den Einstellungen der Kampfhandlungen zu reagieren?
Aus nicht restlos aufgeklärten
Gründen wurden auf Seite des Landes B die Kampfhandlungen
einen Tag früher eingestellt, wie es im Vertrag vorgesehen
war. So kann Land A ohne Widerstand Gebiete erobern, die es
sonst in den vorherigen Kriegsjahren nicht erobern konnte.
So geschehen 1918 zewischen kuk Österreich-Ungarn und Italien. Ich kann da nur sagen Pech gehabt. Falls eine Seite B nicht bis zum tatsâchlichen Waffenstillstand kämpft, dann darf es sich hinterher nicht beschweren oder wundern.Da hat die militärische Führung wohl alle Fäden aus der Hand gegeben und anscheinend so ein „Rette sich wer kann“-Befehl in die Welt gesetzt.
Das gibt es ja auch die Geschichte der italienischen Kampfschwimmer, die in der Zeit noch schnell ein kuk Schlachtschiff versenkten.
Gruss
Rainer
im Krieg und in der Liebe ist alles erlaubt. (Altes Sprichwort)
Ein internationales Waffenstillstandsgesetz wird es da wohl niemals geben. Und Anwalt Schulte wird kaum die Interessen von Land B gegen Land A vertreten können.
Hier gilt einfach das Recht des Stärkeren. Immerhin ist der Internationale Gerichtshof ja schonmal ein Schritt in diese Richtung und auch die UN sind zu begrüßen, wenn auch nicht immer die Vernunft siegt - sondern eben doch wieder der Stärkere.
Das klingt nach dem Ende des 1. Weltkrieges und der Geschichte Südtirols.
Also ich denke (bin kein Spezialist) nicht, dass diese Vorgangsweise der italienischen Truppen völkerrechtlich unzulässig war. Man darf aber nicht vergessen, dass die Okkupation durch fremde Truppen nichts an den Staatsgrenzen ändert! Insbesondere ändert eine Okkupation nichts zur Pflicht der Achtung von Völkerrechts.
Nach heutigem Rechtsverständnis wären aber die 1919 erfolgten Grenzziehungen wohl völkerrechtlich unzulässig, weil das (eben auch völkerrechtlich anerkannte) Selbstbestimmungsrecht missachtet wurde, das betrifft natürlich nicht nur Südtirol. 1919 war das Völkerrecht noch etwas anders gestaltet, obwohl vor allem Seitens der USA die Achtung des Selbstbestimmungsrechtes schon damals gefordert wurde, die USA sich aber bei den europäischen Entente Mächten nicht durchsetzen konnten.