Wenn man z.B. eine Bank überfiele und dabei eine Wasserpistole benutzen würde, die aber genau so aussähe wie eine echte Waffe, und auch vorgäbe, dass es eine echte Waffe wäre (z.B. wenn man damit jemanden bedrohen würde), wäre dann allein diese Vortäuschung strafbar?
Wenn man z.B. eine Bank überfiele und dabei eine Wasserpistole
benutzen würde, die aber genau so aussähe wie eine echte
Waffe, und auch vorgäbe, dass es eine echte Waffe wäre (z.B.
wenn man damit jemanden bedrohen würde), wäre dann allein
diese Vortäuschung strafbar?
Für den Tatbestand des Schweren Raubes bzw. der Räuberischen Erpressung, deren Strafe sich in dem Falle auch nach § 250 I StGB richten würde (wegen § 255 StGB „gleich einem Räuber bestraft“) reicht eine sogenannte Scheinwaffe aus. Es ist nicht erforderlich, dass es sich tatsächlich um eine Waffe im technischen Sinn handelt, auch nicht, dass etwa eine echte Waffe geladen ist, sondern es kommt darauf an, dass die Scheinwaffe als Mittel zur Nötigung im Sinne von § 250 I Nr.1 b eingesetzt wird, also, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu überwinden. Weil es hier auf die Drohung ankommt, ist es nicht erforderlich, dass es sich um eine echte Waffe handelt, es reicht, wenn der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine echte Waffe.
Für § 250 II Nr.1 StGB, der eine weitere Strafschärfung auf fünf Jahre enthält, reicht eine Scheinwaffe jedoch nicht aus.
NEIN, vorzutäuschen eine Waffe statt einer Wasserpistole zu besitzen, wäre nicht strafbar!
Aber verrat mir bitte, warum dich das interessiert, wenn du eh wegen schwereren Raubes (mit Schußwaffe) für mindestens 5 Jahre in den Bau wanderst!
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Damit ich nicht einen neuen Artikel aufmachen muss, stelle ich hier gleich eine themenverwandte Frage:
Was muss ein Polizist (und auch ein Nicht-Ploizist, der Waffenträger ist und einen Waffenschein besitzt) tun, bevor er auf jemanden schießen darf?
Also es geht mir sowohl um den Grund als auch um eine Ankündigung, nachdem dieser Grund eingetreten ist (Warnschuss, Aufforderung etc.).
NEIN, vorzutäuschen eine Waffe statt einer Wasserpistole zu
besitzen, wäre nicht strafbar!
Aber verrat mir bitte, warum dich das interessiert, wenn du eh
wegen schwereren Raubes (mit Schußwaffe) für mindestens 5
Jahre in den Bau wanderst!
Die Ausweitung auf fünf Jahre ist laut Florian nicht zulässig.
Und das Vortäuschen spielt laut florian auch Rolle, sondern nur die Nötigung an sich.
Mich hat es nur interessiert, ob man ein anderes Strafmaß bekäme, wenn man das entweder mit ner echten Waffe oder mit Hilfe der Vortäuschung einer echten Waffen machen würde.
da hat der Florian wohl recht, hier wären wohl wegen § 250 Abs. I Nr.1 b nur mindestens drei Jahre angesagt. Und wenn die Waffe echt wäre, dann wären es 5 Jahre, wenn sie verwendet wird. Das was ich vorhin geschrieben habe entstammt noch den Erinnerungen an meine Studienzeit, in der der § 250 noch ein wenig anders lautete. Und da war es eben eine begründete Ansicht, den Täter mit echter und mit Scheinwaffe im Strafmaß gleich zu behandeln.
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Was muss ein Polizist (und auch ein Nicht-Ploizist, der
Waffenträger ist und einen Waffenschein besitzt) tun, bevor er
auf jemanden schießen darf?
Also was den Polizisten angeht, so regeln das öffentlich-rechtlich die Landespolizeigesetze. In NRW, in allen anderen Ländern wird die Regelung so gut wie gleich sein, muss folgendes passieren:
-Andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs müssen angewendet worden sein oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen
Es darf nur geschossen werden, um Angriffs- oder fluchtunfähig zu machen
Eine Gefährdung unbeteiligter muss ausgeschlossen sein
Es muss entweder eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bestehen, oder ein Verbrechen gerade bevorstehen oder dessen Fortsetzung drohen, jemand, der eines Verbrechens dringend verdächtig ist, auf der Flucht sein u.ä.
Daneben gilt: Unmittelbarer Zwang ist, wenn dies nicht ausnahmsweise entbehrlich ist (das Bewaffnete Gegenüber setzt gerade zum Schuss an), vorher anzudrohen.
Was „normale“ Menschen angeht, sind diese eben nur an die normalen strafrechtlichen Ge- und Verbote gebunden. Der Schusswaffeneinsatz hat in der Regel eine Körperverletzung oder den Tod zur Folge, die damit verbundenen Delikte können dann nach § 32 StGB gerechtfertigt sein. Das ist der Fall, wenn der Schütze handelt, um eine gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden und wenn der Einsatz der Schusswaffe geboten ist, das heißt, wenn dem Schützen kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, das den Angriff ebenso schnell und effektiv beenden würde. Eine Schusswaffe darf nur als letztes Mittel der Verteidigung eingesetzt werden, wobei aber umgekehrt nicht verlangt werden kann, dass man sich zuvor auf einen vom Ausgang ungewissen Kampf einlassen müsste. Der körperlich überlegene Gegner, der den Waffenträger mit einem Messer in der Hand angreift, darf mit Hilfe der Schusswaffe außer Gefecht gesetzt werden, der hämpfling, der zu einer Ohrfeige ansetzt, wohl eher nicht. Ein Warnschuss oder eine Androhung kann erforderlich sein, wenn die Umstände dies zulassen, weil der Warnschuss dann ein milderes, u.U. gleich wirksames Verteidigungsmitteln sein kann.
Es darf nur geschossen werden, um Angriffs- oder
fluchtunfähig zu machen
Angriffsunfähig ist man nur, wenn man tot ist. Eine umfassende Studie des FBI empfiehlt immer „shoot to kill“, da sonst eine ca. 30% Chance besteht (egal wo man trifft), dass der Angreifer nicht ausgeschaltet ist. Diese Analyse basiert auf allen dem FBI bekannten Schießereien zwischen ca. 1950 und ca. 1998.
Es darf nur geschossen werden, um Angriffs- oder
fluchtunfähig zu machen
Angriffsunfähig ist man nur, wenn man tot ist. Eine umfassende
Studie des FBI empfiehlt immer „shoot to kill“, da sonst eine
ca. 30% Chance besteht (egal wo man trifft), dass der
Angreifer nicht ausgeschaltet ist. Diese Analyse basiert auf
allen dem FBI bekannten Schießereien zwischen ca. 1950 und ca.
1998.
Wie schön, dass uns Studien des FBI ziemlich egal sein können, und so lange eine solche welche nicht wissenschaftliche Ansprüche erfüllt (was beim FBI als Urheber schonmal per se nicht der Fall ist, weil natürlich eigene Motivationen mit hineinspielen), nochmal doppelt egal.
Aus diesen Gründen wird auch weiterhin der Kopfschuss hierzulande nicht Einzug halten.
Angriffsunfähig ist man nur, wenn man tot ist. Eine umfassende
Studie des FBI
Ich habe die gesetzlichen Voraussetzungen genannt. Und die bestimmt nicht das FBI.
Angriffsfähig ist, wer Beine und Arme bewegen kann. Das mag das FBI gern anders sehen.
Ein Schuss, ausgeführt mit dem Zweck, den Angreifer zu töten, ist rechtswidrig. Wohlgemerkt, es geht hier um den Zweck. Wenn der Angreifer stoplert und unglücklich in den Schuss fällt, mögen schlimmere Folgen eintreten, so lang eben mit dem Zweck geschossen worden ist, angriffsunfähig zu machen (und nicht angriffsunfähig durch Tod)
In NRW gibt es für einen gezielten Todesschuss, etwa den viel diskutierten finalen Rettungsschuss, keine Ermächtigungsgrundlage. In Bayern mag das anders aussehen. Hier darf aber eben nur geschossen werden, um Angriffs- oder Fluchtunfähig zu machen. Angriffsunfähig kann aber nur sein, wer überhaupt noch zu etwas fähig ist, also wer noch am Leben ist.
Ein gezielter, absichtlicher Todesschuss ist in NRW nicht zulässig. Eine andere Auslegung von § 63 Polizeigesetz würde gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Deswegen gilt zumindest in NRW: Selbst, wenn der Todesschuss die einzige Maßnahme ist, um den Angreifer angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, ist er öffentlich-rechtlich rechtswidrig.
Dem handelnden Beamten würden jedoch trotzdem zumindest zivil- und strafrechtliche Folgen wegen § 32 StGB, § 227 BGB, erspart bleiben.
Selbst, wenn der Todesschuss die einzige
Maßnahme ist, um den Angreifer angriffs- oder fluchtunfähig zu
machen, ist er öffentlich-rechtlich rechtswidrig.:
Dem handelnden Beamten würden jedoch trotzdem zumindest zivil-
und strafrechtliche Folgen wegen § 32 StGB, § 227 BGB, erspart
bleiben.
Wie schön, dass uns Studien des FBI ziemlich egal sein können,
und so lange eine solche welche nicht wissenschaftliche
Ansprüche erfüllt
Wie kommst Du darauf, dass die Studie diesen Ansprüchen nicht gerecht wird?
(was beim FBI als Urheber schonmal per se
nicht der Fall ist, weil natürlich eigene Motivationen mit
hineinspielen), nochmal doppelt egal.
Whoah! Weiss ja nicht, was Du als wissenschaftliches Arbeiten kennengelernt hast, aber normalerweise ist das kein Ausschlusskriterium (lediglich wird gegebenenfalls genauer geprüft, ob tatsächlich wissenschaftliche Kriterien bei der Untersuchung eingehalten wurden). Ich weiss auch nicht, welches Eigeninteresse das FBI daran haben sollte auf Teufel komm raus Leute zu erschießen, wenn dies nicht nötig wäre (wie Du implizierst).
Aus diesen Gründen wird auch weiterhin der Kopfschuss
hierzulande nicht Einzug halten.
Nein, der Kopfschuss wird nicht Einzug halten, weil es keine Sau interessiert, ob der Polizist/das Opfer seinen Kopf hinhalten muss, die Herren Politiker haben schließlich stets eine Leibgarde um sich, die das für sie erledigt.
Die Wissenschaft hat irgendwo ihre Grenzen.
Diese Grenze liegt für mich genau an der Stelle, wo es um die vorsätzliche Erschießung von Menschen geht, welches Übel auch immer damit abgewehrt werden kann.
Da sollten die eigenen Wertvorstellungen die Wissenschaft ersetzen.
Bei mir sehen die so aus, dass nie ein Mensch vorsätzlich getötet werden soll.
Einige Menschen haben da andere Ansichten, gegen die ich aber leider nicht unternehmen kann.
Und zum Glück ist dieser Anteil an der Bevölkerung bei uns geringer als in anderen Gegenden, was vielleicht auch das FBI in solchen Situationen von der deutschen Polizei unterscheidet.
Ersteinmal widerlegst du dich durch das 30% unten selbst, denn 70% der Menschen sind ja ‚ausgeschaltet‘
Eine umfassende Studie des FBI empfiehlt immer „shoot to kill“, da sonst eine
ca. 30% Chance besteht (egal wo man trifft), dass der Angreifer nicht
ausgeschaltet ist.
Wenn man in deiner Logik bliebe, würden 70% umsonst erschossen werden.
Das könntest du rechtfertigen?
Ersteinmal widerlegst du dich durch das 30% unten selbst, denn
70% der Menschen sind ja ‚ausgeschaltet‘
Gut, ich präzisiere: Sicher angriffsunfähig ist man nur, wenn man tot ist. Einverstanden?
Wenn man in deiner Logik bliebe, würden 70% umsonst erschossen
werden.
Das könntest du rechtfertigen?
Nun, man muss, wenn schon, dann komplett vergleichen:
30% Chance, dass ein Unschuldiger stirbt, gegen 70% Chance, dass ein Verbrecher unnötigerweise (aber nicht unschudligerweise!) stirbt. Da würde ich sagen: Ja, da würde ich die 70% nehmen.
Würdest Du lieber wollen, dass in 30% der Fälle ein Unschuldiger (oder sogar mehrere) stirbt?
Was ich noch zum Thema Wissenschaft sagen wollte: Ob etwas wissenschaftlich korrekt ist, hat nichts mit Moral zu tun. Moralisch kann nur die Frage sein, welches Verhalten man aus den wissenschaftlichen Erkenntnissen ableitet. Man muss ja bedenken, dass durch die genannte Studie keine Menschen zu Schaden gekommen sind (es wurden ja nicht etwa Leute zu Testzwecken angeschossen/erschossen, sondern lediglich die bekannten Daten von Schusswechseln ausgewertet).
Na, da bin ich ja froh, dass ich mit einer Antwort etwas gewartet habe.
30% Chance, dass ein Unschuldiger stirbt, gegen 70% Chance,
dass ein Verbrecher unnötigerweise (aber nicht
unschudligerweise!) stirbt. Da würde ich sagen: Ja, da würde
ich die 70% nehmen.
Würdest Du lieber wollen, dass in 30% der Fälle ein
Unschuldiger (oder sogar mehrere) stirbt?
Du willst mir was von Wissenschaftlichkeit erzählen und setzt
„nicht absolut angriffsunfähig“
mit
„ein Unschuldiger stirbt“
gleich??
In 99% der 30% der Fälle, in denen jemand nicht absolut angriffsunfähig ist, passiert schließlich trotzdem nichts.
M.
PS: Hier in Deutschland ist die Lage sowieso anders, weil hier eben NICHT jeder Depp mit ner Knarre rumlaufen darf/rumläuft. Die Probleme in Amiland sind dort selbstproduziert.
Du willst mir was von Wissenschaftlichkeit erzählen und setzt
„nicht absolut angriffsunfähig“
mit
„ein Unschuldiger stirbt“
gleich??
Nun gut, auch hier präzisiere ich: Unschuldige werden lebensgefährlich gefährdet.
In 99% der 30% der Fälle, in denen jemand nicht absolut
angriffsunfähig ist, passiert schließlich trotzdem nichts.
Gut, ich habe mir jetzt mal extra die Mühe gemacht meine Unterlagen rauszukramen, um die Quelle zu belegen. Es ist die Studie über „Handgun Wounding Factors and Effectiveness“ von Special Agent Urey W. Patrick. Ich irrte übrigens insowfern, als dass die Stuide aus dem Jahr '89 stammt, mein Fehler. Aber die Evolution wird die Beobachtung aus diesem Jahr wohl noch nicht obsolet gemacht haben.
So, und jetzt hätte ich gerne eine Quelle für Deine 99%.
PS: Hier in Deutschland ist die Lage sowieso anders, weil hier
eben NICHT jeder Depp mit ner Knarre rumlaufen darf/rumläuft.
Die Probleme in Amiland sind dort selbstproduziert.
Hmm… was die allgemeine Verfügbarkeit von Handfeuerwaffen mit einer konkreten Bedrohung durch eine eben solche (und der optimalen Handlungsweise in dieser Situation) zu tun hat, musst Du mir, ebenso wie das angedeutete Interesse des FBI an unnötigen Todesschüssen, noch einmal erklären.
Der Standardfall ist ja der Geiselnehmer, der eine Waffe an den Kopf der Geisel hält und droht, diese zu erschießen.
Wieso sollte das denn Notwehr sein?
Weil der Beamte handelt um eine gegenwärtige Gefahr für das Leben einer Geisel abzuwenden und in dem Moment, wo der Täter die Waffe an den Kopf der Geisel hält, ein gezielter Todesschuss wohl die einzige effektive Möglichkeit ist, ein weiteres Angreiferhandeln zu unterbinden, also erforderlich ist, § 32 StGB.
Bei mir sehen die so aus, dass nie ein Mensch vorsätzlich
getötet werden soll.
Betrachtet man das mal verfassungsrechtlich, so steht fest, dass das Recht auf Leben unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt steht, es also grundsätzlich möglich ist, in das Recht auf Leben aufgrund eines Gesetzes einzugfreifen. Es gibt die Befugnis zum finalen Rettungsschuss ja auch in einigen Länern, etwa in Bayern und Thüringen - wobei man ja in Thüringen von der Polizei so einiges mehr gewohnt ist
Dieser Fall der Tötung eines Menschen verstößt auch nicht gegen die EMRK:
(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung, verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a)
jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
…
Ich persönlich bin eigentlich gegen die Befugnis zum finalen Rettungsschuss als Eingriffsgrundlage im Polizeirecht. Andererseits muss man sich aber klar machen, dass dort, wo man diese Befugnis nicht hat, der finale Todesschuss aber die einzige effektive Maßnahme zur Gefahrenabwehr darstellt, der einzelne Polizeibeamte in einer ziemlichen Zwickmühle ist, weil er nach verwaltungsrecht rechtswidrig handelt und sich in diesem Moment quasi als bewaffneter Privater auf die ihm zustehenden allgemeinen Rechtfertigungsgründe berufen muss, mit eventuell ungewissem Ausgang.
Gut, ich präzisiere: Sicher angriffsunfähig ist man
nur, wenn man tot ist. Einverstanden?
Nochmal: Wir sind hier nicht beim FBI, sondern im Polizeigesetz eines Landes, das den finalen Rettungsschuss nicht geregelt hat. Und danach ist ein Schuss, um den Menschen gezielt zu töten, kein Schuss, um ihn angriffsunfähig zu machen, weil angruffsunfähigkeit voraussetzt, dass man noch lebt. Ein toter ist nämlich zu nichts mehr fähig.