WaffG mitführen eines Messers festehendes Messer

Hallo erstmal an alle,

Nach tagelanger Recherche im Internet auf diversen Foren möchte ich mich hier mit einer Frage zu dem Thema WaffG zum mitführen von Messern eigenhändig erkundigen. Ich hoffe es wird unter euch experten oder -hoffentlich- Leute geben die mich endgültig aufklären können.

Also, ich bin ein leidenschaftlicher Messersammler und möchte auch am liebsten mein lieblingsmesser auch immer bei mir haben… egal zu welchem anlass. Daher möchte ich mich davor ausführlich über die Gesetzeslage informieren.

Laut Gesetzgebung DARF ich ein Messer mit festehender Klinge UNTER 12cm ohne probleme und jeglichen Stress mitführen…

hier auch ein Link von der Optik des Messers:

http://www.tanfo.de/0_WA/PP_Messer_0002.jpg

es würde mich sehr freuen falls mir da jemand weiter helfen kann bzw. tipps gibt ob ich mich damit ihm Rahmen der gesetzlichen vorschriften bewege oder nicht. Laut Gesetz nämlich darf ich es ohne Probleme mitführen.

Danke schonmal im vorraus für eure Hilfestellung und Antworten.

Hallo,

herzlichen Glückwunsch zu dieser innigen Liebe. Du kannst das Gesetz lesen und willst wissen, ob das Gesetz gilt oder wie?

§ 42 a WaffG Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten

3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

Auch wenn ich immer als Clown geschminkt durch die Fußgängerzone gehen dürfte, mache ich es nicht. Denn zwischen „erlaubt“ und „wie wirke ich auf andere“ gibt es ja einen Unterschied. Man darf auch mit einem großen Schraubendreher durch die Gegend laufen, aber jeder Polizist wird einen für einen Einbrecher halten. Man kann auch mit einem Hanfblatt auf dem Auto herumfahren, und doch wird man mich für einen Kiffer halten.

Interessant fand ich dann diese Ausführungen im Kommentar zum WaffG von Achim-Volker König/Christian Papsthart zu § 42a WaffG:

„Als weiteres Phänomen nicht zuletzt von jugendlichem Imponiergehabe trat das öffentliche Hantieren mit Messern hinzu. Dabei zeigte sich teilweise eine gewisse „Lernfähigkeit“ des Marktes: Waren früher vor allem „Butterflymesser“ klassische Mittel, um Imponiergehabe, Dominanzgetue und kriminelle Energie auszuleben, …“

VG
EK

Hallo,

am einfachsten wäre es natürlich, bei der Polizei vorzufahren und das Messer zu zeigen; wenn man mit dem Messer wieder aus dem Revier kommt, ist die Rechtslage eindeutig:wink:

si

Hallo!

„ohne Probleme und Stress“, das steht nicht im Gesetz und das darf man auch nicht erwarten,wenn man das zulässige Messer am Gürtel sichtbar tragen will.

Es gibt jede Menge Stress und Ärger,weil man bei Sichtung kontrolliert wird(völlig OK auch).
Dann wird abgemessen und entschieden.

Aber das ist doch Stress,oder nicht.

Besorgte Bürger werden Polizei benachrichtigen,Geschäftsleute sicher auch,wenn die nicht gleich den Zutritt verweigern.
Diskutiere mal mit einem Türsteher,Typ „möchte man nicht nachts in einsamer Gegend begegnen“,ob das Messer zulässig ist.

mfG
duck313

Servus,

zuerst mal: ein wirklich schönes Messer *habenwill* .

Dass es nicht unter das Führungsverbot fällt war ja schon geklärt.

Aber bitte bedenke dass selbst wenn es nicht unter dass Führungsverbot laut WaffG fällt, gibt es jedoch noch andere Gesetze.

Du könntest eines Tages aufgefordert werden zu erklären, warum du in dieser oder jener Situation meintest ein solches Messer führen zu müssen. Dir mag irgendwann Vorsatz unterstellt werden.

Auch macht es einen komischen Eindruck, im Supermarkt so ein Messer zu zücken, um Umverpackungen zu öffnen.

Überlege also , ob du es sichtbar/überhaupt führen willst. Erlaubt ist es, aber muss man alles machen nur weil es nicht verboten ist ?
Bedenke, in welch unangenehme Situation/Erklärungsnot es dich bringen könnte.

Sammlermesser gehören mit Ballistol eingerieben in den Schrank,
führen kannst du die billigen Dinger für

Abend,

Laut Gesetzgebung DARF ich ein Messer mit festehender Klinge
UNTER 12cm ohne probleme und jeglichen Stress mitführen…

stimmt so weit wie schon beschrieben, ABER:

Das führen ist untersagt, wenn Du dich auf öffentlichen Veranstaltungen, Umzügen, Sportveranstaltungen usw. befindest.

Hier untersagt das WaffG das führen jeglicher Waffe oder eben auch dieses Messers.
Und Du kannst schneller in so eine Veranstaltung kommen als Du denkst.

Ein gedankenspiel:
Du fährst irgendwo mit Deinem, zugegeben extrem schönen, Messer (neid) UBahn und steigst aus. An der Oberfläche angekommen stellst Du auf einmal fest, dass an diesem UBahnhof eine Wahlversanstaltung / Demonsatration oder ähnliches einer Partei stattfindet. Nun bist du also ohne es zu wollen in einer öffentlichen Veranstaltung. Und schon begehst Du eine Straftat.
Nachzulesen im §§ 42 und 52 WaffG

Danke schonmal im vorraus für eure Hilfestellung und
Antworten.

Bitte
Grüße RS99

Hallo,

was hat das jetzt gleich mit der Frage zu tun?

Oder, etwas direkter: Der Unterschied zwischen „Führen“ und „Besitzen & Transportieren“ ist dir bekannt?

Gruß
Christian