um bei o.g. Beispiel zu bleiben, würde sich dann bei Wechsel
in Steuerklasse IV zwar das Arbeitslosengeld und vermutlich
auch das Übergangsgeld um rund 120.- Euro erhöhen, das
Nettogehalt des Ehemanns dagegen um rund 280.- Euro sinken.
Das würde im o.g. Beispiel unter dem Strich 160.- Euro weniger
Einkommen monatlich bedeuten.
Sehe ich nicht so.
Wie hoch ist denn die Einkommensteuererstattung (gewesen) für den Fall, daß 3/5 belassen wurde und keine Umschulung stattfand? Die Erstattung /12 muß ja auf jeden Fall als monatliches „Einkommen“ mitberücksichtigt werden.
Oder anders: Wie hoch war denn bisher (oder wird sein) die ESt-Nachzahlung bei 3/5 und keiner Umschulung?
Bedeutet das im Umkehrschluss, sollte im Beispiel nicht auf
160.- Euro verzichtet werden können und die Steuerklasse 3/5
beibehalten, dass eine Nachzahlung von 160*12 also 1920.- Euro
irgendwann droht ?
Grundsätzlich muß man auch mal folgende Überlegung machen. Das einkommensteuerliche Bruttoeinkommen des einen Partners bleibt gleich, das des anderen sinkt. Es kann also nur eine Minderung der totalen Einkommensteuerbelastung erfolgen.
Da die Lohnsteuerklassen nur eine Einstufung in die monatliche Einkommensteuervorauszahlung bedeuten und keinen Einfluß auf die jährliche Einkommensteuer haben, ist es absolut egal, mit welchen Klassen das Gehalt versteuert wird. Sich zwangsläufig ergebende Über- oder Unterzahlungen werden mit der Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen.
Andererseits ist die Höhe des Arbeitslosengeldes fest und nur von der Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse abhängig. Hat der arbeitslose Ehepartner die 3, dann bekommt er das höchste Arbeitslosengeld und zwar ohne daß die zusammenveranlagten Ehegatten insgesamt mehr Einkommensteuer zahlen, als wenn er ohne Arbeitslosengeld in der 5 gewesen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald