Wahl des Verwalters einer Eigentümergemeinschaft

Guten Tag,

Wir sind Besitzer einer Wohnung einer Wohnanlage mit 41 Parteien. 12 Parteien gehören davon einer Hausverwaltung. Diese ist auch der Verwalter der gesamten Anlage.
Unsere Frage ist jetzt, darf der Verwalter seine Stimmen für die Wahl des Verwalters abgeben, also sich selber zum Verwalter wählen oder muss er sich enthalten?

Danke uns schöne Grüße aus dem Norden

Adenauer hat sich auch selbst gewählt.

Weshalb sollte eine ganze Berufsgruppe in ihren Rechten benachteiligt werden?

vnA

Guten Tag,

Wir sind Besitzer einer Wohnung einer Wohnanlage mit 41
Parteien. 12 Parteien gehören davon einer Hausverwaltung.
Diese ist auch der Verwalter der gesamten Anlage.
Unsere Frage ist jetzt, darf der Verwalter seine Stimmen für
die Wahl des Verwalters abgeben, also sich selber zum
Verwalter wählen oder muss er sich enthalten?

Wer wann stimmberechtigt ist, dürfte in dem Vertrag der Eigentümergemeinschaft geregelt sein. Meist ist es so, daß jede Wohnung ein Stimmrecht hat und für unterschiedliche Entscheidungen auch unterschiedliche Mehrheiten erforderlich sein können.

Der Verwalter kann somit für seine 12 Wohnungen stimmen, aber nicht für die Übrigen. Voraussetzung ist natürlich, daß im Vertrag nichts anderes steht.

Gruß,
Cantate

Hallo cantante!

Das ist mir schon bewusst. Die Besonderheit hier ist doch, dass der Inhaber von 12 Wohnungen gleichzeitig der Verwalter ist. Somit hat er doch immer eine Mehrheit für sich. Nehmen wir mal an in einer WEG sind 5 Wohnungen und drei wären im Eigentum einer Person die dann auch noch Verwalter ist, dann hätte diese Person ja freie Hand bei der Gestaltung sämtlicher Verträge und Arbeiten am Objekt. Weil sie mit ihrer Stimmenmehrheit praktisch ohne „Gegenwehr“ „Regieren“ kann wie sie will.

Gruß uphi

Hallo nvA

schöne Grüße von Dieter Nuhr…

uphi

Tja, nicht immer ist die Antwort die man bekommt, die, die man haben möchte.

Ich kann es auch so ausdrücken:
Wer so blöd ist sich in eine derartige WEG einzukaufen, der ist selbst schuld. Dabei hast du noch Glück. Der Verwalter hat nicht die Mehrheit. Daher ist es jedem Mitglied der Gemeinschaft möglich mit sorgfältig gewählten Argumenten und der Aufzählung der Fakten ausreichend andere Stimmberechtigte auf seine Seite zu ziehen um ihn letztendlich abwählen zu lassen. Aber dazu bist du offensichtlich nicht in der Lage. Dann musst du nun mal mit dem leben was du hast - oder verkaufen.

vnA

Bei mir sind 12 nicht die Mehrheit von 41. Aber ich kann ja auch irren.

vnA

Hallo,

Unsere Frage ist jetzt, darf der Verwalter seine Stimmen für
die Wahl des Verwalters abgeben, also sich selber zum
Verwalter wählen oder muss er sich enthalten?

Wer hat den Verwalter denn gewählt?

Gruß:
Manni

Hallo uphi!

Das ist mir schon bewusst. Die Besonderheit hier ist doch,
dass der Inhaber von 12 Wohnungen gleichzeitig der Verwalter
ist. Somit hat er doch immer eine Mehrheit für sich. Nehmen
wir mal an in einer WEG sind 5 Wohnungen und drei wären im
Eigentum einer Person die dann auch noch Verwalter ist, dann
hätte diese Person ja freie Hand bei der Gestaltung sämtlicher
Verträge und Arbeiten am Objekt. Weil sie mit ihrer
Stimmenmehrheit praktisch ohne „Gegenwehr“ „Regieren“ kann wie
sie will.

Stimmt, solch eine Situation könnte sich bei Euch ergeben, wenn die Verwaltungsgesellschaft noch weiter Wohnung in dem Gebäude kauft. Aus dem reinen Gedanken der Fairness heraus, wird sich der Verwalter wohl der Stimme enthalten.

Dieses Beispiel zeigt, wie sorgfältig ein Vertrag für die Eigentümergemeinschaft formuliert werden muß. Da die Einzeleigentümer jetzt noch eine Mehrheit haben 41 gegen 12, wäre zu erwägen, eine Vertragsklausel einzufügen, die genau solch eine Situation verhindert. Das wird mit Hilfe eines Notars geschehen müssen.

Herzlicher Gruß,
Cantate

Hallo,
ist denn sicher, dass jemand bei 12 Wohnungen auch 12 Stimmen hat, und nicht nur eine?

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Regelung des Stimmrechts vor (die Regel sind Miteigentumsanteile).
Gruss Helmut

Wichtig ist die Teilungserklärung, diese regelt die Stimmrechte bei Eigentümerversammlungen. So kann man nach Kopfzahl abstimmen oder nach MEA (Miteigentumsanteile). Bei solchen Anlage ist es oft der Fall das der Eigentümer meist nur ein Stimmrecht hat, egal wieviele Wohnungen dieser besitzt.

Also erstmal Teilungserklärung lesen.