Wahlbeteiligung

Ab wann kann oder muß eine z.B.Landtagswahl wiederholt werden,wenn die Wahlbeteiligung zu niedrig ist.Ich weiß den Prozentsatz nicht mehr.

Ich frage deswegen an,da die Beteiligung an der letzten Hessenwahl so erschreckend niedrig war.Das soll keine persönliche Wertung sein,sondern nur die Nennung eines Faktes.
(P.S. In unserem nachbarstaat Belgien ist bei der Parlamentswahl des Landes -und wohl überhaupt-Wahlpflicht…)

Gruß,Hendrik.

Hallo Hendrik,

so eine Untergrenze ist mir nicht bekannt. Wäre auch unlogisch; denn wo sollte die gezogen werden?

Viele Grüße,
Andreas

Ab wann kann oder muß eine z.B.Landtagswahl wiederholt
werden,wenn die Wahlbeteiligung zu niedrig ist.Ich weiß den
Prozentsatz nicht mehr.

Es gibt in Deutschland keine Mindestwahlbeteiligung. Soll heißen, wenn von zig Millionen Wahlberechtigten nur einer seine Stimme abgibt, dann bestimmt er mit dieser Stimme 100% der Mandate.

Gruß Andreas

so eine Untergrenze ist mir nicht bekannt. Wäre auch
unlogisch; denn wo sollte die gezogen werden?

Hallo Andreas,
es ist zwar richtig, dass es in Deutschland weder bei Landtags- noch Bundestags- oder Kommunalwahlen ein sog. Beteiligungsquorum (‚Mindestbeteiligung‘) gibt. „Unlogisch“ ist ein solches Quorum trotzdem nicht - solche vorgeschriebenen Mindestbeteiligungen gibt es in Deutschland bei Volks- und Bürgerentscheiden, also Elementen direkter Demokratie. Die Quoren sind je nach Landesverfassung unterschiedlich und auch nicht immer vorgeschrieben. Für einen Volksentscheid ist in Brandenburg z.B. keine Mindestbeteiligung erforderlich, für einen Bürgerentscheid jedoch 25%. In Hamburg hingegen ist für einen Volksentscheid ein Beteiligungsquorum von 50% der Wahlberechtigten vorgesehen, bei einem Bürgerentscheid (also auf Bezirksebene) gibt es keins. In Rheinland-Pfalz ist das Beteiligungsquorum bei Bürgerentscheiden 30%, bei Volksentscheiden hingegen gibt es nur bei verfassungsändernden Volksentscheiden ein Quorum - und zwar ein kombiniertes Beteiligungs- und Zustimmungsquorum von 50% der Stimmberechtigten (d.h. eine Mehrheit der Wahlberechtigten ist erforderlich, nicht eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen). In Bayern wiederum hängt die Höhe des Beteiligungsquorums bei Bürgerentscheiden von der Größe der Kommune ab usw. usf.

Ein anderes Beispiel ist in Rheinland-Pfalz die Wahl der Ausländerbeiräte - hier war bis zur Abschaffung am 01.01.2009 eine Mindestwahlbeteiligung von 10% der Stimmberechtigten vorgeschrieben - andernfalls kam kein Ausländerbeirat zustande.

Freundliche Grüße,
Ralf

P.S.
P.S.: Vgl. auch Grundgesetz Art. 29 Abs. 6 - Neugliederung der Bundesländer. Beteiligungsquorum von 25% der zum Bundestag Wahlberechtigten.

Ralf