so eine Untergrenze ist mir nicht bekannt. Wäre auch
unlogisch; denn wo sollte die gezogen werden?
Hallo Andreas,
es ist zwar richtig, dass es in Deutschland weder bei Landtags- noch Bundestags- oder Kommunalwahlen ein sog. Beteiligungsquorum (‚Mindestbeteiligung‘) gibt. „Unlogisch“ ist ein solches Quorum trotzdem nicht - solche vorgeschriebenen Mindestbeteiligungen gibt es in Deutschland bei Volks- und Bürgerentscheiden, also Elementen direkter Demokratie. Die Quoren sind je nach Landesverfassung unterschiedlich und auch nicht immer vorgeschrieben. Für einen Volksentscheid ist in Brandenburg z.B. keine Mindestbeteiligung erforderlich, für einen Bürgerentscheid jedoch 25%. In Hamburg hingegen ist für einen Volksentscheid ein Beteiligungsquorum von 50% der Wahlberechtigten vorgesehen, bei einem Bürgerentscheid (also auf Bezirksebene) gibt es keins. In Rheinland-Pfalz ist das Beteiligungsquorum bei Bürgerentscheiden 30%, bei Volksentscheiden hingegen gibt es nur bei verfassungsändernden Volksentscheiden ein Quorum - und zwar ein kombiniertes Beteiligungs- und Zustimmungsquorum von 50% der Stimmberechtigten (d.h. eine Mehrheit der Wahlberechtigten ist erforderlich, nicht eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen). In Bayern wiederum hängt die Höhe des Beteiligungsquorums bei Bürgerentscheiden von der Größe der Kommune ab usw. usf.
Ein anderes Beispiel ist in Rheinland-Pfalz die Wahl der Ausländerbeiräte - hier war bis zur Abschaffung am 01.01.2009 eine Mindestwahlbeteiligung von 10% der Stimmberechtigten vorgeschrieben - andernfalls kam kein Ausländerbeirat zustande.
Freundliche Grüße,
Ralf