Wahrscheinlicher Erbbetrug

Mein Vater ist letzten Monat verstorben (Oktober 2011), er wohnte seit
2009 bei meiner juengeren Schwester. 2008 verstarb meine Mutter and ich hatte keine Benachrichtigung vom Nachlassgericht bekommen, da meine beiden Schwestern angeblich nicht wusten wo ich mich befinde. (Ich wohne zwar im Ausland alledings hatten beide meine Telefonnummer und Adresse. Die Nachricht vom Tod meiner Mutter hatte ich erst viel spaeter erfahren.
Meine aeltere Schwester hat still gehalten, da sie den gesammten Besitz
meines Onkels bekommen hat, obwohl er einen Sohn hat. Das gesammte Anwesen wurde auch hier entweder meine aeltere Schwester ueberschrieben oder verkauft.
Ich bin mir ziemlich sicher, das meine beiden Schwestern dem
Nachlassgericht nach dem ableben meiner Mutter absichtlich meine Adresse vorenthalten haben,damit die Verjaehrungfrist ohne Unterbrechung ablaeuft oder bereits abgelaufen ist, denn wie ich erst jetzt erfahren habe wurde der gesammte Besitz von meinem Vater von nur einigen Euros an meine juenger Schwester verkauft
Gibt es da ich noch eine Moeglichkeit Einspruch einzulegen oder bzw. den Verkauf anzufechten.
Es kann sein dass der Verkauf bereits vor 10 Jahren getaetetigt wurde,allerdings bin ich der Meining das es Betrug war um mich zu enterben.
Meine Mutter hatte 4 Gehirntumore and war teilweise nicht bei Sinne and war deshalb leicht zu beeinflussen.

Hallo,

Der Beginn der Verjährungsfrist von Erb- und Pflichtteilsansprüche -soweit überhaupt Verjährung eintreten kann - tritt erst ab Kenntnis ein.
Somit ist noch nichts verjährt. Sie müssen sich nun umfangreich erkundigen, wer was aufgrund welcher Verfügung (Testamten / Übertragungsvertrag) bekommen hat und können dann handeln.
MFG
PB

Hallo,

eine Enterbung ist niemals ein Betrug. Schließlich kann der Erbe über sein Vermögen verfügen wie er will. Sie sollten aber einmal prüfen lassen, ob Ihnen noch Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen und dazu einen Anwalt beauftragen. Diese Frage lässt sich in diesem Rahmen nämlich nicht so einfach beantworten und das wäre auch nicht erlaubt.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

wenden sie sich schnell an einen anwalt.sie sind pflichteilsberechtigt!das gilt auch für ansprüche an übertragungen von grundeigentum etc,wenn es nicht länger als 10 jahre zurückliegt!pflichteilansprüche verjähren nach 3 jahren!sie haben gute chancen,da die verjährung noch nicht eingetreten ist!aber ohne anwalt kommen sie nicht weiter!alles gute!

hallo nzeck
bitte wenden sie sich an einen anwalt für erbrecht, der kann ihnen auf jeden fall weiterhelfen, denn ich kann bei diesem komplizierten fall leider keine genaue aussage geben.
lg sicha

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbrecht.

Aufgrund Ihrer Angaben kann ich nicht erkennen, ob Ihre erbrechtlichen Ansprüche verjährt sind.

Ihnen würde ich daher empfehlen, Einsicht in die Nachlassakten, sowohl nach Ihrer Mutter, als auch nach Ihrem Vater zu nehmen.

Gerne bin ich bereit, dies für Sie zu übernehmen.
Anhand der Nachlassakten kann gegebenenfalls die Erbfolge und damit , die Ihnen zustehenden Ansprüche geklärt werden.

Häufig befindet sich in den Nachlassakten auch ein Nachlassverzeichnis , so dass Art und Höhe des Nachlasses festgestellt werden können.

Daneben stehen ihm gegebenenfalls auch Auskünfteansprüche zu.

Bitte teilen Sie mir mit, ob ich in dieser Angelegenheit es für Sie tätig werden soll.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de

Hallo, dies ist eine sehr komplizierte Angelegenheit, so dass ich empfehle, eine Beratung bei einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar zu machen.MfG Löwenkind

Hallo nzeck,
helfen kann ich Dir leider auch nicht. Aber ich weiss, wenn man im Ausland lebt, sich die Fristen verlängern,
z.B. die Endscheidung, den Pflichtteil zu verlangen.
Ich würde mich mal von einem Anwalt beraten lassen.
Viel Glück
Lara50

Eine verwendbare Auskunft kann man nur geben, wenn die Info im Wesentlichen vollständig ist. Offen ist für mich:
Um wessen Vermögen/Nachlass geht es eigentlich, das der Mutter und/oder des Vaters?? Haben Sie Kenntnis über das Vorhandensein eines Testamentes und eines Erbscheins?
Der Weg zum Nachlassgericht löst bereits vieles auf…
Falls Fragen offen geblieben sind, fragen Sie gern erneut (bitte mit Wiederholung der Info).
MfG
H.G.

Oje, das hört sich ja echt mies an, was Sie mir da schreiben- und das vor Weihnachten.

Also absichtlich vorenthalten der Adresse geht nicht, weil das Nachlassgericht selbst Nachforschungen anstellt und sich nicht auf die Angaben von Miterben verlässt oder einlässt. Dass Sie im Ausland leben, tut auch nichts zur Sache, da, wenn Erben im Ausland bekannt sind, ein Nachlasspfleger für diesen im Ausland lebenden Erben bestellt wird, der den Anteil verwahrt, bis der Erbe sich meldet oder man Kontakt zu diesem aufgenommen hat. Also Ihre Geschichte hört sich sehr undurchsichtig an. Muss ich ehrlich sagen… Da könnte man ja fast meinen, dass das Nachlassgericht geschlampt hat! Anfechten geht eigentlich immer. Hierzu würde ich Ihnen aber raten, dass Sie einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen in Deutschland.

Liebe Grüße aus Stuttgart. Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich bitte.

Meli1808

Ich rate dir dringend einen Fachanwalt zu nehmen. In einem Vorabgespräch wird er dir alles weitere erklären.

Im Normalfall bekommt das Nachlassgericht vom Standesamt die Meldung vom Ableben des Erblassers und auch die Namen der Erben ( Kinder, Enkelkinder, Ehefrau). Das Nachlassgericht benachrichtigt dann diese auch wenn diese aus der Erbfolge ausgeschlossen sein sollten. Können diese aus irgendeinem Grunde nicht benachrichtigt werden bezw. nicht gefunden werden so erfolgt eine Ausschreibung wenn sich der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist nicht gemeldet hat wird er nicht berücksichtigt.
Ich würde mich beim Nachlassgericht melden, meine Erbberechtigung nachweisen und einen Erbschein beantragen. Der Pflichtteil muss berücksichtigt werden.
Fristen beginnen erst zu laufen nach Bekanntwerden des Erbfalles. Das Erbe ausschlagen kann man immer noch.

Es gibt auch die Möglichkeit das nur ein Gemeinschaftserbschein beantragt wurde.
Viel Glück

Hallo, Du wirst um eine Beratung bei einem Fachanwalt für Erbrechtnicht herumkommen.

Da Du erst vor (rel.) kurzem vom Tod Deiner Eltern erfahren hast, läuft die drei-Jahres-Pflicht der Verjährung erst ab Kenntnis, d.h. beide Pflichtteilansprüche sind noch nicht verjährt. Ob Du den Verkauf nach über 10 Jahren noch anfechten kannstm, bezweifle ich.
Ingeborg