Hallo, es geht um das richtige Verhalten, direkt nach Eintreten des Erbfalles:
Teilnehmer: 3 gleichrangige Erben
Erbe A: hat Bankvollmacht für ein Konto (von mehreren) des Erblassers (z.Bsp. zur Abhebung der Rente, Anweisungen zur Rechnungsbezahlung)
Erbe B: hat Vollmacht für ein ausländisches Anlagekonto
Erbe C: hat nix, wohnt ca. 2 Fahrstunden vom Wohnort des Erblassers entfernt und ist körperlich schwer behindert (COPD = schwerste Atemnot bei der kleinsten körperlichen Anstrengung).
A,B und C sind zerstritten, reden nicht miteinander und trauen sich gegenseitig nicht bzw. alles zu.
Frage: was kann Erbe C tun um seinen 33%-igen Erbanteil (insbesondere direkt bei Eintritt des Erbfalles) zu sichern, da er sich ja nicht sofort um alles kümmern kann:
das A und B nicht die Barmittel, Schmuck und andere Wertsachen zumindest teiweise ‚verschwinden‘ lassen;
die Konten nicht im Alleingang leerräumen usw.
Bin gespannt auf alle Antworten und Vorschläge.
Gruß Peter
Frage: was kann Erbe C tun um seinen 33%-igen Erbanteil
(insbesondere direkt bei Eintritt des Erbfalles) zu sichern,
da er sich ja nicht sofort um alles kümmern kann:
das A und B nicht die Barmittel, Schmuck und andere
Wertsachen zumindest teiweise ‚verschwinden‘ lassen;
die Konten nicht im Alleingang leerräumen usw.
Viele Vollmachten für Konten sind über den Tod hinaus. Das heisst, dass der Bevollmächtigte auch im Todesfall des Kontoinhabers weiterhin über die Konten verfügen kann. Die Bank wird bei Bekanntwerden des Todes die Konten sperren. Die Salden an diesem Tag sind jederzeit nachvollziehbar.
Die VM gilt so lange, bis sie von einem berechtigten Erben (u.a. C) widerrufen wird. Am besten C meldet sich persönlich beim Todesfall des Kontoinhabers bei der Bank und legitimiert sich als Erbe Ausweis sollte erst einmal genügen. Vllt hat C ja noch einen Auszug aus dem eigenen Familienbuch. Wenn C einmal geheiratet hat, liegt ihm vllt eine Kopie aus dem eigenen F. vor. Da sind auch die Eltern namentlich genannt.
Verfügungen können dann nur von allen drei Erben gemeinsam getätigt werden.
Barmittel und Schmuck kann C wohl nur schlecht sichern. Im Todesfall sofort die Wohnung betreten und vllt.Beweisbilder machen. Ich habe kein Ahnung, wie ds Procedere in so einem Fall ist.
Bei Auslandskonten, wenn denn die Banl bekannt ist, würde ich wie oben verfahren.
Ist es denn sicher, das nicht ein Testament besteht? Da ist ja vllt. der Schmuck etc. genau beschrieben.
Ein Testament gibt es zwar, das enthält aber keine detaillierte Vermögensaufstellung.
C weiss auch nicht genau , bei welcher Bank od. Sparkasse das Konto besteht -wie gesagt es gibt mehrere.
Kann C eine Rechtsanwalt beauftragen, der seine Ansprüche unverzüglich wahrt? Allerdings erst, wenn der Erbfall tatsächlich eungetreten ist? Machen Anwälte sowas überhaupt?
…, denn bis zum Eintritt des Erbfalls sind A,B und C lediglich zerstritten und könnten immer noch enterbt werden.
Sollte es dann doch wie geschildert zu dieser Erbenkonstellation kommen, hat jeder, auch C, Anspruch auf ein notariell erstelltes Nachlassverzeichnis. Hier würden auch die Konten der letzten 10 Jahre dahingehend überprüft, ob möglicherweise Zuwendungen oder Schenkungen vorgenommen wurden.
Soweit C eine derart einschränkende Behinderung hat frage ich mich wie er andere Behördengänge o.ä. regelt.
Gibt es denn keine Vorsorgevollmacht? Wenn nicht wäre es möglich eine Vollmacht einem Familienmitglied oder nahe stehenden Person des Vertrauens hinsichtlich der Regelung der Erbangelegenheiten notariell zu erteilen.
Die Kontovollmacht sollte zudem schnell wiederufen werden.
…, denn bis zum Eintritt des Erbfalls sind A,B und C
lediglich zerstritten und könnten immer noch enterbt werden.
Sollte es dann doch wie geschildert zu dieser
Erbenkonstellation kommen, hat jeder, auch C, Anspruch auf ein
notariell erstelltes Nachlassverzeichnis.
wieso notarielles BV ? ein not. BV ist grds nicht erforderlich, § 260 I bgb
darüber hinaus besteht unter den miterben grds. kein auskunftsanspruch über den nachlass.
ausnahme z.b. wenn ein miterbe den nachlass allein verwaltet hat.
…, denn bis zum Eintritt des Erbfalls sind A,B und C
lediglich zerstritten und könnten immer noch enterbt werden.
Sollte es dann doch wie geschildert zu dieser
Erbenkonstellation kommen, hat jeder, auch C, Anspruch auf ein
notariell erstelltes Nachlassverzeichnis.
wieso notarielles BV ? ein not. BV ist grds nicht
erforderlich, § 260 I bgb
Ich beziehe mich da eher auf § 2314 I 3 BGB. Ein not. BV hat eine höhere Richtigkeitsgewähr und kann auch zusätzlich zum privatschriftlichen angefordert werden (NJW-RR 2007, 881)
Darauf wird C nicht verzichten wollen, argwöhnt er doch Unregelmäßigkeiten.
darüber hinaus besteht unter den miterben grds. kein
auskunftsanspruch über den nachlass.
ausnahme z.b. wenn ein miterbe den nachlass allein verwaltet
hat.