Liebe/-r Experte/-in,
ich besitze einen Kiefernwald der direkt an ein Wohngebiet angrenzt. Kiefern ca 70-80 Jahre alt. Wohhäuser größtenteils 50 jahre alt, einige jedoch nur knapp 20 Jahre. Der Wald war also zuerst da…und hat sich prächtig entwickelt. Die Häuserbesitzer haben nun Angst um Ihren Besitz, es könnte ja ein Baum umfallen… Nun treten Forderungen auf, dass ich erheblich Bäume zu fällen hätte, die eventuell auf die Häuser fallen könnten. Ich bin gerne bereit einige kranke oder tote Bäume zu fällen (wenngleich ich damit auch schon wider Risiken auf mich nehme).
Wass dürfen die Hausbesitzer tatsächlich verlangen?
Wo (Literatur) ist soetwas geregelt?
Welche Verpflichtungen habe ich hier als Waldbesitzer?
Wer berät hier vernünftig? Landwirtschaftskammer, Forstämter?
Ich bitte um stichhaltige Hinweise und bedanke mich schon jetzt bei Euch!
Freundliche Grüße
Guypratte
Bundesland Niedersachsen? Dann gilt das NWaldlG.
Normalerweise sollten sie vom örtlichen Bezirksförster der LWK betreut werden. Ansprechpartner unter LWK Niedersachsen im Internet.
Ja Ni, LWK ist guter Hinweis, Danke.
NWaldlG: Ich habe darin nichts konkretes gefunden. Wo steht darin etwas zu meinem „Fall“ Thema Abstände?
Wass dürfen die Hausbesitzer tatsächlich verlangen?
Sie als Waldbesitzer haben den Waldrand so zu gestalten und zu pflegen, dass keine Bäume unter normalen Verhältnissen auf das angrenzende Grundstück fallen. Ausnahme ist hier in der Regel höhere Gewalt (=Orkan). Die kranken und beschädigten Bäume müssen vom Waldbesitzer gefällt werden, wenn sie ein Verkehrssicherungsrisiko darstellen. Auch die regelmäßige Kontrolle des Waldrandes (2x jährlich) ist durchzuführen und zu dokumentieren. Im Zweifelsfall eher den Baum fällen, als ein Risiko eingehen. Den Waldrand auf eine Baumlänge zu roden, kann nicht verlangt werden.
Literatur: Regelungen der Verkehrssicherungen im Wald (Beim Forstamt zu erfragen, da länderspezifisch). Gemäß geänderten Bundeswaldgesetz, muss im Wald mit waldtypischen Gefahren gerechnet werden. Tote Bäume am
Waldrand gehören nicht dazu.
Beratung über das Forstamt oder Baumsachverständigen.
Wo (Literatur) ist soetwas geregelt?
Welche Verpflichtungen habe ich hier als Waldbesitzer?
Wer berät hier vernünftig? Landwirtschaftskammer, Forstämter?
Ich bitte um stichhaltige Hinweise und bedanke mich schon
jetzt bei Euch!
Freundliche Grüße
Guypratte
Hallo
zu Deinen Fragen:
Hallo,
für Grenzabstände von Waldgrundstücken zu bebauten oder auch unbebauten Nachbargrundstücken, gilt das Nachbarschaftsgesetz. Dieses ist Landesrecht.
Hier eine hilfreiche Veröffentlichung:
www.diekholzen.de/media/custom/1886_182_1.PDF?131037…
Gruß G.Wagner
danke noch für die Antwort!
guypratte
danke noch für deio Antwort!
MFG
Guypratte
Dank noch für die Antwort. waldgesetzt nicht nachbarschaftsgesetz ist richtig, denke ich
MFG
Guypratte