folgendes Anliegen. Ich habe ein Grundstück mit Hof in einer
Innenstadt. Vor meinem Grundstück befinden sich noch zwei weitere
Grundstücke ebenfalls mit Hof.
Um in der Innenstadt die Parkplätze nicht zu blockieren Parken wir
von allen drei Grundstücken auf unseren Höfen.
Der erste Hof ist Baumlos, auf dem zweiten Hof befindet sich ein
großer Wallnußbaum und mein Hof der dritte von der Straße ist auch
wieder baumlos. Ich fahre also immer über Grundstück eins, zwei und bin
dann auf mein Hof. Nur so viel noch, das Überfahrtsrecht zwischen allen
Grundstückseigentümern ist zwischen uns geklärt.
Nun kommt heute, nichtsahnend das Umweltamt und verbietet es Grundstück
zwei (mit Baum) und mir die Grundstücke zu befahren, weil unter der
Baumkrone kein Auto fahren darf.
Das ist doch…!!!
Wo bleibt da das Gleichheitsprinzip!!!
Es gibt in unserem schönen Land viele Baumallee wo taufende Autos
täglich durchfahren und die Straßen gepflastert sind, auf Parkplätze spenden Bäume den Autos Schatten.
Ja, es wäre schön wenn mir jemand helfen kann, was kann ich tun um
wieder auf meinem Hof zu parken.
Mit freundlichen Grüßen
Richardt Voss
Hi Richardt,
Sekunde mal:
Nun kommt heute, nichtsahnend das Umweltamt und verbietet es
Grundstück
zwei (mit Baum) und mir die Grundstücke zu befahren, weil
unter der
Baumkrone kein Auto fahren darf.
Was soll dieser Schwachsinn?! Hatte der Beamte einen zuviel, oder wie? Stehen die Bäume unter Denkmalschutz?
T.
Hallo Richard Voss,
was heisst ein Verbot? Hast du einen Bescheid bekommen, in dem steht, dass du nicht mehr dein Grundstück befahren darfst? Das würde in der Tat wahrscheinlich gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen, in dem steht, dass das Eigentum gewährleistet wird. D.h. selbstverständlich auch, dass ein Zugang gewährt werden muss, sonst hast du ja nicht viel davon. Das Problem bei solchen Grundrechtseinschränkungen besteht immer darin, dass sie möglicherweise gerechtfertigt sind. Das sagt Satz 2 in Art. 14 GG. Es müsste also ein Gesetz geben, dass den Umweltschutz über dein Zugangsrecht stellt. Auf dieses Gesetz muss auch ein Verweis auf deinem Verbotsschein sein. Und jetzt kommt der Punkt, an dem dir nur noch ein Anwalt weiterhelfen kann: dieses Gesetz muss verfassungskonform sein. wenn du sicher bist, dass du Recht hast, dann solltest du die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Landes- bzw. Bundesverfassungsgericht gegen den Verwaltungsakt (also das Verbot) in Erwägung ziehen.
Aber du solltest dir schon sehr sicher sein. Die Quote der überhaupt zum Verfahren zugelassenen Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht beträgt weniger als 2 %!!
Allerdings hört sich das alles schon sehr merkwürdig an.
ich hoffe, ich konnte dir helfen.
david
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Das würde in der Tat wahrscheinlich gegen Art. 14 Abs. 1 GG
verstoßen, in dem steht, dass das Eigentum gewährleistet wird.
D.h. selbstverständlich auch, dass ein Zugang gewährt werden
muss, sonst hast du ja nicht viel davon. Das Problem bei
solchen Grundrechtseinschränkungen besteht immer darin, dass
sie möglicherweise gerechtfertigt sind. Das sagt Satz 2 in
Art. 14 GG. Es müsste also ein Gesetz geben, dass den
Umweltschutz über dein Zugangsrecht stellt. Auf dieses Gesetz
muss auch ein Verweis auf deinem Verbotsschein sein.
… dieses Gesetz muss verfassungskonform sein.
Der Rückgriff auf Verfassungsrecht ist arg voreilig und in Fällen wie dem vorliegenden in der Regel auch nicht notwendig. Entscheidend ist vielmehr zunächst, ob die Rechtsvorschrift, die die Behörde als Rechtsgrundlage für ihre Verfügung in Anspruch nimmt, nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen zutreffend angewandt worden ist (ob dies so ist oder nicht, ist allerdings ohne genaue Kenntnis von dem Inhalt der Verbotsverfügung und den örtlichen Gegebenheiten von hier aus nicht zuverlässig zu klären; mit dieser Frage sollte daher ein Rechtsanwalt befaßt werden). Verfassungswidrigkeit ist nur ganz ausnahmsweise in Erwägung zu ziehen.
wenn du sicher bist, dass du Recht hast, dann solltest du die
Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Landes- bzw.
Bundesverfassungsgericht gegen den Verwaltungsakt (also das
Verbot) in Erwägung ziehen.
Diese Empfehlung ist aus den oben genannten Gründen leider ziemlich lebensfremd und hier höchstwahrscheinlich obendrein unzutreffend. Gegen das Verbot ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich erst nach Ausschöpfung dieses Rechtswegs zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
A. Tillmann
Diese Empfehlung ist aus den oben genannten Gründen leider
ziemlich lebensfremd und hier höchstwahrscheinlich obendrein
unzutreffend. Gegen das Verbot ist der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten gegeben. Die Verfassungsbeschwerde ist
grundsätzlich erst nach Ausschöpfung dieses Rechtswegs
zulässig.
hallo Arndt Tillmann,
ja, stimmt: ich wusste doch, dass ich irgendwas vergessen habe… :-]
danke,
david