normalerweise würde ich nun antworten „So, müssen wir das?“ weil Du ja auch einen Architekten oder Bauingenieur beauftragen könntest - manche hier verdienen mit sowas ihr Geld, z. B. ich. Aber das dies nun mal ein Frage-und-Antwort-Forum ist, will ich mal nicht so sein.
Nach DIN 1053-1 „Mauerwerk“, die in jedem Bundesland eine bauaufsichtlich eingeführte technische Baubestimmung ist und daher von Planer und ausführendem Unternehmer unter Strafandrohung zu beachten, wird in § 8.4.3.3 „Zweischalige Außenwände mit Luftschicht und Wärmedämmung“ geregelt, dass die Luftschichtdicke planmäßig 60 mm und mindestens 40 mm betragen muss, auch zwischen Vorsprüngen der Wärmedämmung und innenliegenden Mörtelwülsten der Vorsatzschale. Wird dieser Wert unterschritten, handelt es sich um eine zweischalige Außenwand mit Kerndämmung nach § 8.4.3.4, diese ist zulässig, wenn der Dämmstoff für diesen Anwendungsbereich genormt ist und gemäß einer Allgemeinen Bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik verarbeitet wird. Das wäre vom Verwender nachzuweisen.
Prinzipiell sagt die Norm dann, dass Vorsatzschalen vor Mineralfasermatten so dicht wie möglich („Fingerspalt“) an die Dämmung herangebaut werden sollen. Von daher wäre der Aufbau OK - wenn die Matten wie gesagt für Kerndämmung zugelassen sind.
Musstet ihr eigentlich nicht von Amts wegen einen bauüberwachenden Bauleiter bestellen? Dann vielleicht doch mal einen unabhängigen Fachmann hinzuziehen. In der Regel sparen die einem mehr Geld ein, als sie kosten.
Allerdings habe ich noch eine Frage: die Beschichtug wird während des Verlegens öfter mit einem Messer durchschnitten (ca. 5- 10 cm), damit die Anker besser durchgehen. Ist das ein Problem ?
bei dem Abstand zwischen Außen- und Innenschale ist die Verankerung ja vorgeschrieben - und irgendwie müssen die Anker halt durch, nicht?
Insofern ist es vor allem wichtig, dass sie keine Feuchte von außen nach innen leiten können, z. B. durch Aufschieben einer Kunststoffscheibe oder durch nach außen geneigten Einbau. Auch das ist so genormt (§ 8.4.3.1 e).