Hallo,
ich brauche mal eine Info:
Privat wird ein Gerät von gewerblich erworben ohne Ausschluss der GW. Nach 13 Monaten versagt das Gerät den Dienst. Eine Vertragswerkstatt des Herstellers diagnsotiziert einen Elektronikfehler, entstanden ohne Fremdeinwirkung.
Der Käufer informiert den Verkäufer über den Defekt und die Diagnose und bittet um ein Angebot zur Nacherfüllung unter Nennung einer Frist. Der Verkäufer reagiert nicht.
Als Hintergrund: nach 7 Monaten bestand bereits ein anderer Fehler, dessen Behebung abgelehnt wurde mit der Begründung, die 6-monatige Herstellergarantie sei abgelaufen. Man ist sich also dort offensichtlich seiner Gewährleistungspflicht nicht bewusst. Der Händler ging damals auch auf keine weitere Nacherfüllungsbitte mehr ein, sodass der Fehler vom Käufer auf eigene Rechnung behoben wurde und die Erstattung der Auslagen auf dem Rechtsweg geltend gemacht wurde.
Da der Verkäufer nun auf die aktuelle Mängelanzeige in keiner Weise reagiert, setzt der Käufer eine weitere Frist mit der Erklärung, ein Ignorieren der Bitte um ein nacherfüllungsangebot als Ablehnung der Nacherfüllung zu werten. Erwartungsgemäß verstreicht auch diese Frist ohne Erfolg.
Der Käufer will nun wandeln. Gesetzt den Fall, der Mangel hat tatsächlich bereits bei Übergabe bestanden, stelle ich jetzt die folgenden Fragen:
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Ist der Anspruch für den Rücktritt jetzt gegeben oder muss das defekte Gerät trotz der ignorierten Mängelanzeige erstmal an den Verkäufer engeschickt und dieser erneut um Nacherfüllung gebeten werden?
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Muss der Kunde, bevor er um Nacherfüllung bittet, den Schaden unaufgefordert beweisen, in dem er ein Gutachten erstellen lässt und dann erst das Gerät mit dem Gutachten einschickt?
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Wenn die Nacherfüllung oder der Rücktritt nur mithilfe eines Gutachtens durchgesetzt werden kann, hat dies dann der Verkäufer zu zahlen oder bleibt trotz eines berechtigten Anspruchs auf nacherfüllung/Rückabwicklung der Käufer auf den Kosten für den Beweis sitzen?
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Wenn genau jetzt ein Anwalt eingeschaltet wird, um alles weitere zu regeln, sind die ab jetzt entstehenden Anwaltskosten schon als Verzugsschaden dem Verkäufer in Rechnung zu stellen?
Vielen Dank für Antworten,
Gruß
Martin