Wandelung - Wer zahlt Anwalt und Gutachter?

Hallo,

ich brauche mal eine Info:

Privat wird ein Gerät von gewerblich erworben ohne Ausschluss der GW. Nach 13 Monaten versagt das Gerät den Dienst. Eine Vertragswerkstatt des Herstellers diagnsotiziert einen Elektronikfehler, entstanden ohne Fremdeinwirkung.

Der Käufer informiert den Verkäufer über den Defekt und die Diagnose und bittet um ein Angebot zur Nacherfüllung unter Nennung einer Frist. Der Verkäufer reagiert nicht.

Als Hintergrund: nach 7 Monaten bestand bereits ein anderer Fehler, dessen Behebung abgelehnt wurde mit der Begründung, die 6-monatige Herstellergarantie sei abgelaufen. Man ist sich also dort offensichtlich seiner Gewährleistungspflicht nicht bewusst. Der Händler ging damals auch auf keine weitere Nacherfüllungsbitte mehr ein, sodass der Fehler vom Käufer auf eigene Rechnung behoben wurde und die Erstattung der Auslagen auf dem Rechtsweg geltend gemacht wurde.

Da der Verkäufer nun auf die aktuelle Mängelanzeige in keiner Weise reagiert, setzt der Käufer eine weitere Frist mit der Erklärung, ein Ignorieren der Bitte um ein nacherfüllungsangebot als Ablehnung der Nacherfüllung zu werten. Erwartungsgemäß verstreicht auch diese Frist ohne Erfolg.

Der Käufer will nun wandeln. Gesetzt den Fall, der Mangel hat tatsächlich bereits bei Übergabe bestanden, stelle ich jetzt die folgenden Fragen:

  1. Ist der Anspruch für den Rücktritt jetzt gegeben oder muss das defekte Gerät trotz der ignorierten Mängelanzeige erstmal an den Verkäufer engeschickt und dieser erneut um Nacherfüllung gebeten werden?

  2. Muss der Kunde, bevor er um Nacherfüllung bittet, den Schaden unaufgefordert beweisen, in dem er ein Gutachten erstellen lässt und dann erst das Gerät mit dem Gutachten einschickt?

  3. Wenn die Nacherfüllung oder der Rücktritt nur mithilfe eines Gutachtens durchgesetzt werden kann, hat dies dann der Verkäufer zu zahlen oder bleibt trotz eines berechtigten Anspruchs auf nacherfüllung/Rückabwicklung der Käufer auf den Kosten für den Beweis sitzen?

  4. Wenn genau jetzt ein Anwalt eingeschaltet wird, um alles weitere zu regeln, sind die ab jetzt entstehenden Anwaltskosten schon als Verzugsschaden dem Verkäufer in Rechnung zu stellen?

Vielen Dank für Antworten,

Gruß

Martin

in einem solchen Fall ist es kostengünstig, eine Verbraucherzentrale aufzusuchen. Die können da gut beraten, und das kostet nicht allzuviel

in einem solchen Fall ist es kostengünstig, eine
Verbraucherzentrale aufzusuchen. Die können da gut beraten,
und das kostet nicht allzuviel

Ich glaube, die Fragesteller erwarten hier andere Antworten als die Von Dir gerne abgegebenen, dass man sich besser an diese oder jene Organisation oder Stelle wenden sollte.

Das beantwortet die Frage nämlich in keinster Weise, denn hier werden ja in erster Linie fiktive Fälle behandelt. Und solche lassen sich schwer bei der Verbraucherzentrale, Krankenkasse etc. klären.

Gruß

S.J.

am sinnvollsten wäre es gewesen, wenn die vertragswerkstatt festgestellt hätte, dass der mangel bereits bei gefahrübergang vorlag. allein die feststellung, dass der fehler ohne fremdeinwirkung zu tage getreten ist, genügt dafür nicht.
aber so trägt der käufer die darlegungs- und beweislast dafür, dass der elektronikfehler bereits bei übergabe vorlag, http://dejure.org/gesetze/BGB/363.html
unabhängig davon, ob § 476 bgb auch einen latenten grundmangel betrifft oder nur in rein zeitlicher hinsicht gilt (bgh), ist er nach 13 monaten nicht mehr anwendbar.

wenn er den bestehenden mangel bei gefahrübergang darlegen und ggf. beweisen kann, dann kann er auch zurücktreten oder sonstige mängelrechte in anspruch nehmen.

Der Käufer informiert den Verkäufer über den Defekt und die
Diagnose und bittet um ein Angebot zur Nacherfüllung unter
Nennung einer Frist. Der Verkäufer reagiert nicht.

Da der Verkäufer nun auf die aktuelle Mängelanzeige in keiner
Weise reagiert, setzt der Käufer eine weitere Frist mit der
Erklärung, ein Ignorieren der Bitte um ein
nacherfüllungsangebot als Ablehnung der Nacherfüllung zu
werten. Erwartungsgemäß verstreicht auch diese Frist ohne
Erfolg.

dieses vorgehen mit der aufforderung zur abgabe eines „nacherfüllungsangebots“ ist gefährlich. der käufer hat die art der nacherfüllung auszuwählen und diese explizit zu verlangen, § 439 I bgb.
im schlimmsten fall kann es passieren, dass in der obigen aufforderung überhaupt kein nacherfüllungsverlangen gesehen wird, was insbes. für den rücktritt folgen hätte.
natürlich kann dem verkäufer die auswahl der nacherfüllungsart übertragen werden, nur würde ich das auch ausdrücklich so schreiben.

Der Käufer will nun wandeln. Gesetzt den Fall, der Mangel hat
tatsächlich bereits bei Übergabe bestanden, stelle ich jetzt
die folgenden Fragen:

wandeln will er sicher nicht. nach dem " neuen schuldrecht" will er am ehesten noch den kaufpreis zurück (also zurücktreten ?). vllt will er auch nur mindern ?

  1. Muss der Kunde, bevor er um Nacherfüllung bittet, den
    Schaden unaufgefordert beweisen, in dem er ein Gutachten
    erstellen lässt und dann erst das Gerät mit dem Gutachten
    einschickt?

nein. der verkäufer soll selbst prüfen, ob die sache mangelhaft ist.

  1. Wenn die Nacherfüllung oder der Rücktritt nur mithilfe
    eines Gutachtens durchgesetzt werden kann, hat dies dann der
    Verkäufer zu zahlen oder bleibt trotz eines berechtigten
    Anspruchs auf nacherfüllung/Rückabwicklung der Käufer auf den
    Kosten für den Beweis sitzen?

die kosten fallen unter den schadensersatz neben der leistung und sind nach §§ 280, 437 Nr.3 bgb ersetzbar.

  1. Wenn genau jetzt ein Anwalt eingeschaltet wird, um alles
    weitere zu regeln, sind die ab jetzt entstehenden
    Anwaltskosten schon als Verzugsschaden dem Verkäufer in
    Rechnung zu stellen?

schuldner der anwaltskosten ist der mandant. sie können aber im rahmen des SchE statt der leistung vom verkäufer verlangt werden.

vielen dank!!!
hallo!

vielen dank für diese sehr gute und ausführliche erklärung!!!

gruß

martin