man kauft bei einem Discounter einen Elektro- Tischgrill.
Nach der ersten Nutzung ist das Gerät defekt, denn es heizt nicht mehr. 2 Monate nach dem Kauf geht man mit der Ware und dem Kassenbon zum Discounter, möchte das defekte Gerät zurückgeben und das Geld wiederhaben.
Geht nicht. Es besteht nur innerhalb von 4 Wochen ein Umtauschrecht.
Aufklärung der Filialleiterin, dass man nicht umtauschen sondern wandeln möchte.
Geht auch nicht. Man muss das Gerät zur Reparatur ( kann aber „lange“ dauern) selbst an den Hersteller einschicken.
Hinweis an die Filialleiterin, dass man den Vertrag mit dem Discounter, nicht aber mit dem Hersteller geschlossen hat.
Disput mit der Filialleiterin darüber, dass man innerh. von 6 Monaten nach Kaufdatum mit einer Reparatur nicht einverstanden sein muss.
Erneute Ablehnung der Annahme des Gerätes. Annahme nur bei Ausfüllen eines Reparaturscheines.
Man fühlt sich genötigt und füllt den Schein aus aber mit dem Vermerk, dass man mit einer Reparatur nicht einverstanden ist, sondern den Kaufpreis in Bar zurück haben möchte.
Ansonsten hätte der Discounter die Annahme des reklamierten Gerätes erneut verweigert.
Ich predige schon lange, dass es keinen Sinn ergibt, wenn juristische Laien rechtlich diskutieren. Dein Text bestätigt meine Ansicht. Ein Disput über die Frage, ob man binnen des ersten halben Jahres das Recht hat, zu wandeln statt reparieren zu lassen, ist angesichts der klaren Rechtslage flüssiger als Wasser, nämlich: überflüssig. Von den Mängelrechten des § 437 BGB verzichtet nur eines ganz grundsätzlich auf eine Fristsetzung, und das ist der Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 BGB selbst. Alle anderen Rechte setzen eine fruchtlos abgelaufene Frist zur Nacherfüllung voraus. Dies gilt auch für den Rücktritt nach § 323 BGB. (Auch der Begriff „Wandlung“ aus § 462 BGB a.F. ist seit fast zehn Jahren out. Es gibt keine Wandlung mehr, sondern nur noch einen Rücktritt.)
Der Verkäufer liegt aber auch falsch, z.B. hiermit mit:
Geht nicht. Es besteht nur innerhalb von 4 Wochen ein
Umtauschrecht.
Ein „Umtauschrecht“ wird hier ja gar nicht geltend gemacht. Es geht um die Rechte aus § 437 BGB. „Umtausch“ gehört nicht dazu.
Aufklärung der Filialleiterin, dass man nicht umtauschen
sondern wandeln möchte.
S.o.
Geht auch nicht. Man muss das Gerät zur Reparatur ( kann aber
„lange“ dauern) selbst an den Hersteller einschicken.
Hierin könnte man eine ernstliche und endgültige Verweigerung sehen, die geschuldete Nacherfüllung zu erbringen. Dies könnte nach § 323 Abs. 2 BGB zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung führen. Vorsorglich sollte man aber trotzdem eine Frist setzen und erst nach deren fruchtlosem Ablauf den Rücktritt erklären. Zu Dokumentations- und Beweiszwecken sollte das alles schriftlich geschehen oder zumindest in Textform (z.B. E-Mail).
Hinweis an die Filialleiterin, dass man den Vertrag mit dem
Discounter, nicht aber mit dem Hersteller geschlossen hat.
Das ist allerdings absolut richtig und auch die richtige Antwort auf die Argumentation des Verkäufers.
du kannst nur eine Reparatur oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vom Verkäufer verlangen. Die Lieferung der mangelfreien Sache kann der Verkäufer dir jedoch verweigern, wenn sie ihm nicht zuzumuten ist, weil er beispielsweise eine Garantiereparatur über den Hersteller beantragen kann, die für ihn mit keinerlei Unkosten verbunden ist. In dem Fall müsstest du die Reparatur akzeptieren.
Für die Nacherfüllung solltest du eine Frist von mindestens 3-4 Wochen setzen (dies ist dem Kunden als Reparaturdauer zuzumuten). Nur, wenn die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist gänzlich fehlschlägt oder aber u. U. auch schon früher endgültig vom Verkäufer verweigert wird, kannst du von deinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Die Lieferung der
mangelfreien Sache kann der Verkäufer dir jedoch verweigern,
wenn sie ihm nicht zuzumuten ist, weil er beispielsweise eine
Garantiereparatur über den Hersteller beantragen kann, die für
ihn mit keinerlei Unkosten verbunden ist. In dem Fall müsstest
du die Reparatur akzeptieren.
sorry, aber so einfach ist das nicht und die einschlägige Kommentierung sieht das auch nicht so.
Das wäre ja faktisch ein Freibrief, mit dem jeder Händler die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigern könnte.
Ich habe durchaus die Erfahrung gemacht, dass Händler die Sachen kostenfrei auf Garantie reparieren lassen und nicht sofort die Kaufsache austauschen und dann auf der in Gebrauch genommen Sache sitzenbleiben.
die Anforderungen daran sind sehr viel höher. Zwar berufen sich einige Verkäufer immer wieder darauf, aber diese Regelung stellt eine Ausnahme dar.
Ich habe durchaus die Erfahrung gemacht, dass Händler die
Sachen kostenfrei auf Garantie reparieren lassen und nicht
sofort die Kaufsache austauschen und dann auf der in Gebrauch
genommen Sache sitzenbleiben.
Einerseits ist das nun überhaupt nicht das Problem des Käufers, andererseits gibt es genau für diesen Fall ja den § 478 BGB.
Mein Ansatz wäre ein etwas anderer. Muss man nicht sagen, dass die Anforderungen, egal ober höher oder nicht, andere sind? Mir ist keine Rechtsprechung bekannt und auch keine Kommentierung, in der eine Herstellergarantie im Rahmen von § 439 Abs. 3 BGB berücksichtigt würde. Richtig recherchiert habe ich allerdings nicht.
Mein Ansatz wäre ein etwas anderer. Muss man nicht sagen, dass
die Anforderungen, egal ober höher oder nicht, andere sind?
ja. Deswegen kann es dem Käufer auch egal sein, ob und wo der Verkäufer seinerseits Ansprüche geltend macht.
Mir ist keine Rechtsprechung bekannt und auch keine
Kommentierung, in der eine Herstellergarantie im Rahmen von §
439 Abs. 3 BGB berücksichtigt würde. Richtig recherchiert habe
ich allerdings nicht.