Hallo Vladimir,
eine Wandlung gibt es heute nicht mehr, das heißt nun „Rücktritt“.
Schade, dass es immer wieder so genannte „Montags-Autos“ gibt, aber das ist nun einmal so, und da kann man wohl auch wenig dran ändern.
Die neuen „Rücktritts“-Regeln sind im BGB geregelt, das ich allerdings momentan nicht greifbar habe. Nach meiner Kenntnis muss man den Rücktritt vom Kaufvertrag schriftlich dem Lieferanten gegenüber äußern. Der Lieferant hat dann noch das Recht auf Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl, wird das Kaufobjekt zurückgegeben und der Käufer hat Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. Der Verkäufer hat im Gegenzug Anspruch auf Nutzungsentgelt. In jedem Fall kann ich nur raten, die Verkäuferfirma schriftlich über die Mängel in Kenntnis (ggf. den Empfang des Schreibens quittieren lassen) und eine Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Auch eine Androhung des Rücktritts vom Kaufvertrag sollte vorgenommen werden.
Daneben würde ich mich mit dem Verkäufer zusammensetzen und das Problem „Auge in Auge“ besprechen. Wenn das ein guter Händler bzw. ein guter Verkäufer ist, sorgt der für eine Lösung, denn unzufriedene Kunden sind keine (dauerhafte) Werbung.
Für die Auflösung des Leasingvertrages muss dann das Audi-Zentrum sorgen, denn es handelt sich hierbei um eine „verbundenes Geschäft“, dem durch den Rücktritt die Geschäftsgrundlage entzogen wird. Alternativ kann ein „Objekttausch“ im Leasingvertrag vorgenommen werden. Das liegt aber wiederum am Verkäufer, inwieweit der hier fit ist und sich einsetzt.
Alles in allem eine immer wieder die Freude auf ein Auto verhagelnde Angelegenheit, die ich aus eigener Erfahrung kenne. Mein Problem wurde damals allerdings behoben und ich erfreue mich nach wie vor an dem Wagen, den ich sonst wieder nach Schweden hätte zurückschicken lassen, denn am Händler lags ja nicht.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen. Es wäre nett, wenn das Ergebnis weiter hier kommuniziert werden würde. Der Ausgang der Angelegenheit interessiert mich ja schon irgendwie.
Viele Grüße
Mikey