Wandlung Laptop Gutschrift oder Geld zurück

Guten Tag,

ich habe mir im Juli 2008 ein Samsung Laptop aus dem Saturn-Markt gekauft. Diesen musste ich am 13.11.09 zum 4. mal zur Reparatur abgeben. Es war immer der gleiche Fehler.

Auf meine Anfrage bei der Samsung-Hotline wurde mir gesagt, das ich das Gerät nicht mehr zurück bekomme sondern eine entsprechende Gutschrift.

Saturn teilte mir mit, das ich nur eine Gutschrift bekomme, aber nicht das Geld. Ich möchte mir aber keinen Laptop aus dem Saturn holen.

Muss ich die Gutschrift statt Bar annehmen?

Für jede Hilfe bin ich sehr dankbar!

Gruß
Yasemin

Hallo,

Vergiss die Hotline.
An meisten erreichst Du, wenn Du mit dem Geschäftsführer der Filiale freundlich sprichst. Allerdings sehe ich schwarz wenn Du sagst, Du willst Dein Geld zurück.
Ein nagelneues Ersatzgerät mit frischer Garantiezeit wäre meiner Meinung nach ein faire Entschädigung für den Ärger.

Viel Erfolg
Gruß Gerold

Hallo,

du hast eine gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten, dein Vertragspartner ist der Händler und nicht Samsung. Du es ihm nicht möglich war, den Schaden zu beseitigen, kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten und hast nach Rückgabe des Gerätes Anspruch auf die Rückgewährung des Kaufpreises.

Lies mal
http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-Gew…

Grüße Culles

Hallo,

du hast eine gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten…

richtig. Aber bitte nicht nur die halbe Wahrheit. Die Gewährleistung greift nur bei Mängeln, die schon bei Gefahrübergang vorhanden waren. Der Kauf liegt nun aber schon einige Zeit zurück. Also dürfte es schwerfallen die Mangelhaftigkeit des Gerätes bei Gefahrübergang zu beweisen.

Gruß

S.J.

Hallo,

die Frage hat nichts mit Laptops zu tun und ist daher im Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ besser aufgehoben (Bitte Vorschaltseite beachten). Da sitzen die Spezialisten. Die Antworten, die Du hier bisher bekommen hast, kannst Du vergessen.

Gruß

S.J.

Hallo,
lt. Aussage von Samsung wird es für ein neues Ersatzgerät keine neue Garantiezeit geben, sondern nur die Restzeitgarantie.

Gruß
Yasemin

Hallo,
danke für den Tip! Achte das nächste Mal drauf.

Gruß
Yasemin

Hallo,
ich habe mich jetzt informiert und weiss, das ich eine Garantie von 24 Monaten habe. Ist diese 24 monatige Gewährleistung gesetzlich vogeschrieben? Also habe ich jetzt beides???

Sorry, hab soviel nachgelesen, das ich jetzt total durcheinander bin.

Gruß
Yasemin

Hallo,

ich habe mich jetzt informiert und weiss, das ich eine
Garantie von 24 Monaten habe. Ist diese 24 monatige
Gewährleistung gesetzlich vogeschrieben? Also habe ich jetzt
beides???

zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Tritt nun also ein Mangel nach mehr als 6 Monaten auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit diesem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus einleuchtend.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist. Eine Rückzahlung des Kaufpreises durch den Garantiegeber ist für gewöhnlich nicht Teil der Garantiebedingungen.

Kurzum: Ein Garantieanspruch dürfte unzweifelhaft bestehen, ein Gewährleistungsanspruch mangels ausreichenden Beweisen eher nicht. Also: Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach, will heißen, beim Verkäufer ist nichts zu holen, nimm wenigstens die garantieleistung in Anspruch und überleg Dir, ob das nächste Gerät von einem anderen Verkäufer/Hersteller stammen wird.

Gruß

S.J.

Hallo,

lt. Aussage von Samsung wird es für ein neues Ersatzgerät
keine neue Garantiezeit geben, sondern nur die
Restzeitgarantie.

das ist auch so üblich. Schließlich umfasst die Garantie lediglich die Zusage, dass innerhalb des Garantiezeitraums kostenlos nachgebessert wird. Nicht mehr und nicht weniger.

Gruß

S.J.