Angenommen Jemand hat eine Grafikkarte in einem PC-Laden gekauft.
Nach zwei Monaten traten Fehler auf und der Jemand gab die Karte zurück um den Händler nachbessern zu lassen.
Er tat dies, der Fahler trat nach wenigen Wochen erneut auf und der Händler durfte noch mal nachbessern.
Erneut erhielt der Jemand seine Grafikkarte zurück. Doch traten auch hier erneut die selben Bildfehler auf. Der Händler gab dies auch zu und schickte die Grafikkarte zu seinem Großhändler ein, mit der Bitte um Verrechnung.
Während die Zeit ins Land zog, beharrte der Jemand auf seiner nachrangigen Ansprüche gem. dem neuen Schuldrecht von 2002.
Der Händler weigert sich jedoch eine Wandlung vorzunehmen, so lange er nicht die Gutschrift seines Großhändlers habe.
Der Jemand sitzt also ohne Grafikkarte und ohne sein Geld da und wartet.
Jetzt, nach mehrern Monaten kam eine Gutschrift über einen Teilbetrag mit der Begründung, dass die Karte einige Wochen genutzt werden konnte und der Preisverfall sein übriges dazu beiträgt, weshalb nur ein Teilbetrag zurückerstattet werden kann.
Ob der Händler wirklich nur einen Teilbetrag erhalten hat, weiß der Jemand natürlich nicht.
Welche Möglichkeiten seht Ihr, damit der Jemand zu seinem Geld kommt?
Der Händler ist Kaufmann, darf er einfach das Geld zurück halten? Soll er doch sehen, wie er von seinem Großhändler das Geld bekommt! Dem Jemandem steht doch der volle Betrag zu; zudem es noch innerhalb der Gewährleistungszeit liegt.
Kann der Jemand bei anfallenden Anwaltskosten, diese dem Händler zusätzlich in Rechnung stellen? Wie sind die Chancen?
tatsächlich hat der Jemand nach fehlgeschlagener Nacherfüllung (= i.d.R. nach dem 2. erfolglosen Versuch anzunehmen) das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Allerdings muss er dann in der Tat die Nutzungen, die er tatsächlich gezogen hat bzw. die er hätte ziehen können, herausgeben . Die meisten Verkäufer bestehen meiner Erfahrung nach nicht auf diesem Recht, ich habe bislang nur gelesen, dass Karstadt-Quelle so verfährt.
Dem Grunde nach hat der Händler also dieses Recht. Interessant wäre jedoch, wie hoch er den Wert dieser Nutzungen ansetzt. Allzu hoch dürfte der Abzug m.E. nicht ausfallen, da die Grafikkarte ja nur wenige Wochen wirklich benutzt wurde. Keinesfalls kann zusätzlich der allgemeine Preisverfall angesetzt werden.
Übrigens hätte der Jemand aber nicht ohne Ersatzgrafikkarte wochenlang auf seine Karte warten müssen. Man kann im Grundsatz immer ein Ersatzgerät verlangen, wenn der Verkäufer wegen Mängeln der Kaufsache zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Hat der Verkäufer kein Ersatzgerät zur Verfügung, ist die Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar und er kann sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und evtl. auch noch zusätzlich Schadensersatz verlangen.
Anwaltskosten zahlt immer der, der Unrecht hat, was meist erst hinterher feststeht. Praktisch ist halt immer eine Rechtsschutzversicherung, kann ich jedem nur empfehlen…
Übrigens hätte der Jemand aber nicht ohne Ersatzgrafikkarte
wochenlang auf seine Karte warten müssen. Man kann im
Grundsatz immer ein Ersatzgerät verlangen, wenn der Verkäufer
wegen Mängeln der Kaufsache zur Nacherfüllung verpflichtet
ist. Hat der Verkäufer kein Ersatzgerät zur Verfügung, ist die
Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar und er kann sofort vom
Kaufvertrag zurücktreten und evtl. auch noch zusätzlich
Schadensersatz verlangen.
um es mal in Zahlen auszudrücken, die Grafikkarte hat 280 Euro gekostet und als Gutschrift würde der Jemand 180 Euro erhalten.
Der Jemand möchte jetzt Kontakt zum Verbraucherschutz aufnehmen, nur wird man da wohl nicht mehr feststellen können als du es auch schon festgestellt hast oder?
Der Jemand hat bei der ersten Nachbesserung eine minderwertige Ersatzgrafikkarte erhalten und bei den anderen beiden Warteperioden darauf verzichtet. Der Jemand konnte ja nicht ahnen, dass die Wartezeit so lange ausfallen würde. Klar der Jemand hätte bei der Nachbesserung eine Frist setzten können. Nur was ist eine angemessene Frist? Hätte der Jemand diese Frist schriftlich setzt sollen, um die Sache wasserdicht zu machen?
Gruß,
3dsmax
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das steht in § 440 S. 1 BGB(„oder ihm unzumutbar ist“). Darunter ist auch zu rechnen, wenn die Nachbesserung längere Zeit dauert und für den Kunden während dieser Zeit der Gebrauch ausgeschlossen ist. Dieses Beispiel steht so ausdrücklich nicht im Palandt, habe es aber bereits auf zwei Fortbildungsseminaren für Rechtsanwälte von den Dozenten gehört.
Gruß
Steffi
Hallo,
habe ich das dann richtig verstanden:
die Ersatzkarte steht ihm dann zu, wenn die Reparatur zu lange dauert (mehr als die ‚üblichen‘ 4-6Wochen)? Nicht automatisch bei jeder Reparatur?
Gruß
Axel
das steht in § 440 S. 1 BGB(„oder ihm unzumutbar ist“).
Darunter ist auch zu rechnen, wenn die Nachbesserung längere
Zeit dauert und für den Kunden während dieser Zeit der
Gebrauch ausgeschlossen ist. Dieses Beispiel steht so
ausdrücklich nicht im Palandt, habe es aber bereits auf zwei
Fortbildungsseminaren für Rechtsanwälte von den Dozenten
gehört.
Hallo,
äußerst interessante Auslegung des §440. Entspricht aber irgendwie inhaltlich nicht dem, was du zuvor geäußert hast.
Hallo Axel,
hab ich vielleicht zu pauschal geantwortet, ich gebs zu.
Ob die Warterei unzumutbar ist, muss für jeden Kunden gesondert betrachtet werden. Ist z.B. das Handy eines Handelsvertreters kaputt, wird man es schon als unzumutbar ansehen, wenn er 7 Tage ohne Ersatz auskommen muss. Genauso, wenn der Staubsauger oder der Kühlschrank kaputtgehen etc. Geht jemandem z.B.der MP3-Player kaputt, den er nur privat braucht, ist ihm eine längere Wartezeit zuzumuten.
Eine Wartezeit von 4 Wochen ohne Ersatz ist m.E. aber in jedem Fall unzumutbar.
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um nicht ganz vom Thread abzukommen, würde ich gern noch wissen, ob dem Jemandem denn noch irgendwie zu helfen ist oder ob er nun hundert 100 Euro in den Sand gesetzt hat?
Ich würde sagen, 100 € sind definitiv zu viel, dafür, dass du die Karte nur wenige Wochen genutzt hast. Aber wieviel genau man nun als Gebrauchsvorteil ansetzen kann…? Zu ersetzen ist der objektive Wert, den du erlangt hast, also könnte man z. B. die Mietkosten ansetzen. Aber kann man Grafikkarten mieten?
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Na dann lege doch mal dar, inwiefern der §440 BGB das von dir behauptete
„Man kann im Grundsatz immer ein Ersatzgerät verlangen, wenn der Verkäufer wegen Mängeln der Kaufsache zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Hat der Verkäufer kein Ersatzgerät zur Verfügung, ist die Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar und er kann sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und evtl. auch noch zusätzlich Schadensersatz verlangen.“