Wankas Schelte war verfassungswidrig

Hallo,

Wankas AfD-Schelte verstößt gegen das Grundgesetz

hat das Bundesverfassungsgericht eben geurteilt.

Hat dieses Urteil nun irgendwelche juristischen Folgen für Frau Wanka? Immerhin hat sie als Bundesministerin gegen die Verfassung verstoßen.

Freundliche Grüße

myrtillus

Hi,

Ja.
Sie darf es nicht mehr derart handhaben.

Gruß
Guido

durfte sie das denn vor dem Urteil ?

Wie das Urteil aussagt: Nein.

Dies war ja Grund für das Verfahren - jetzt ist es klargestellt.

Nein. Ein juristische Folge für Frau Wanka hatte hingegen die Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 07. November 2015, wonach sie die Pressemitteilung, um die es hier geht, aus dem Internetauftritt ihres Bundesministeriums zu entfernen hatte, was sie dann auch getan hat. Die Anordnung galt zwar nur einen Monat, die Pressemitteilung wurde danach aber auch nicht wieder eingestellt. Warum auch, die Demonstration unter dem Motto "Rote Karte für Merkel! - Asyl braucht Grenzen!“ auf deren Aufruf Frau Wanka auf der Homepage ihres Ministeriums mit folgender Pressemitteilung geantwortet hatte

Rote Karte für die AfD:

Johanna Wanka zur geplanten Demonstration der AfD in Berlin am 07.11.2015

‚Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub.
Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.

  • war da länsgt gelaufen.

Sowas soll vorkommen. Dass mit dieser Pressemitteilung die Bundesministerin das für Exekutivorgane geltende Gebot staatlicher Neutralität verletzt hat und damit in das Recht der AfD auf Chancengleichheit gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wurde, wurde nun heute auf Antrag der AfD festgestellt. Für mich (und nicht nur für mich) nicht sonderlich überraschend - warum, dazu gleich.

Zunächst - ein besonderes Schmankerl ist der dritte Leitsatz des heutigen Urteils:

Die Befugnis der Bundesregierung zur Erläuterung von ihr getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben schließt das Recht ein, sich mit darauf bezogenen kritischen Einwänden sachlich auseinanderzusetzen. Ein „Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, besteht nicht.

D.h. eine Partei wie die AfD darf sich unsachliche und diffamierende Angriffe leisten, staatliche Organe wie etwa ein Bundesminsisterium dürfen darauf aber nicht unsachlich und diffamierend reagieren. Das hätte Frau Wanka dafür auf ihrer privaten Homepage oder auf der der CDU tun dürfen - als Privatperson und CDU-Mitglied, nicht aber als Bundesministerin. Was sind nun also mögliche Konsequenzen aus diesem Urteil - von dem vorhersehbaren öffentlichen Geschrei um diese zum Elefanten aufgeblasene Mücke mal abgesehen? 1. kann man der Bundeskanzlerin nahelegen, diese Bundesministerin (die ohnehin nur noch geschäftsführend im Amt ist) zu entlassen und 2. wenn sie diesen Vorschlag nicht annehmen möchte, das Urteil zu Anlass eines konstruktiven Misstrauensvotums machen. Viel Spass damit. Eine andere Möglichkeit, Frau Wanka für ihren Verfassungsverstoß zu „bestrafen“, existiert nicht. Da kann man jetzt lamentieren, so jemand sei für einen Ministerposten nicht geeignet - auch dabei: viel Spass.

Wozu also überhaupt das Urteil? Zur Klarstellung der Rechtslage - die eigentlich ohnehin klar war, hatte doch das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 16.12.2014 (NPD gegen Bundesministerin Manuela Schwesig) festgestellt:

Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen.

Frau Bundesministerin Schwesig hatte die beanstandeten Äußerungen allerdings in einem Zeitungsinterview getan und deswegen sah das BVerfG keine Verletzung von Art. 21 GG und wies den Antrag der NPD ab.

Wie gesagt - die Rechtslage war (spätestens mit dem Urteil von 2014) eigentlich klar. Trotzdem meinte die AfD, trotz der erwartungsgemäß ihrem Antrag entsprechend ausgefallenen Einstweiligen Anordnung vom 07. November 2015 (immerhin drei Tage nach Antragstellung), eine weitere Grundsatzentscheidung durch eine Klage herbeiführen zu müssen. Offensichtlich aus rein propagandistischen Gründen - aber wenn man es sich leisten kann … Jedenfalls - Satz 2 des Urteils lautet:

Der Antrag der Antragstellerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Die AfD bleibt also auf ihren Anwaltskosten sitzen. Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG findet in Organstreitverfahren (und um ein solches handelt es sich hier aufgrund des Fraktionsstatus der AfD) eine Erstattung von Auslagen nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Billigkeitsgründe dies geboten erscheinen lassen. Billigkeitsgründe liegen hier - bei der erneuten Feststellung einer ohnehin klaren Rechtslage - eindeutig nicht vor. Die Kostenentscheidung ist ein Signal des BVerfG an die AfD, dass es sich nicht von ihr als kostenloses Propagandainstrument missbrauchen lässt.

Freundliche Grüße,
Ralf

Gottchen, bist Du wieder am agitieren für die AfD-Propagandaabteilung?

Alter Hut. Nicht der Rede wert. AfD zahlt ihre Kosten selbst. Zurück zur Tagesordnung.

Hi,

dass ein Minister nicht - unter Gebrauch der Autorität seines Ministeriums - für oder gegen eine politische Partei agitieren darf, hatte sogar ich als juristischer Laie stark vermutet. Ein Minister könnte sowas eigentlich wissen, wo nicht, auf den juristischen Sachverstand in seinem Ministerium zurück greifen.

Für mich als Nichtjurist etwas befremdlich bleibt indessen die Tatsache, dass die Tat selbst nicht sanktioniert wird: Ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung kann geahndet werden, ein Verstoß gegen die Verfassung offenbar nicht. Oder?

Freundliche Grüße

myrtillus

Wozu gibt es bloß Fortsetzungsfeststellungswidersprüche und -klagen? Ist doch alles längst gelaufen.

Nein, so was. Das wird der Partei den Todesstoß geben. Ich kann dir aber gerne das Spendenkonto nennen.

Antwort :arrow_right: Auch die AfD kann der Demokratie einen Dienst erweisen | Wie sich Politiker im Amt äußern dürfen, ist ein unterschätztes Thema der Mediengesellschaft. Die Regierung hat hier Lernbedarf.

Ich hab mal gehört, dass der Bundestag Gesetze verabschiedet hat, die gegen die Verfassung verstießen - kein einziger Abgeordneter wurde bestraft…
so was aber auch.

Natürlich kann ein Verstoß gegen die Verfassung strafrechtlich geahndet werden - wenn es sich denn dabei um eine Straftat handelt. Da würdest Du im Zweifelsfall im StGB fündig. Oder eben auch nicht. Konkret: Dreißigster Abschnitt, Straftaten im Amt (§§ 331 - 358 StGB) sowie die §§ 174b und 258a StGB. Viel Spass bei der Suche.

In Fällen wie dem hier aktuell entschiedenen trägt der Minister / die Ministerin keine strafrechtliche, sondern lediglich die politische Verantwortung für den Verstoß. So etwas kann - bei einem entsprechend schweren Verstoß - bedeuten, dass er / sie als Minister/in nicht mehr tragbar ist und zurücktreten muss bzw. entlassen wird (durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des Kanzlers / der Kanzlerin). Dazu bedarf es in aller Regel eines entsprechenden Drucks der öffentlichen Meinung. Mit einem solchen Druck ist hier angesichts der doch eher marginalen Bedeutung des Verstoßes nicht zu rechnen - zumal die Mehrheit die Mehrheit der Bevölkerung (die ja bekanntlich nicht AfD wählt) ohnehin inhaltlich der inkriminierten Pressemitteilung zustimmen dürfte und auch der AfD ihre Besorgnis um die Verfassung nicht so recht abnimmt.

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Im Verfassungsrecht? Allen Ernstes? Das hätte ich jetzt aber mal gern näher erläutert. Mach Dich mal kundig über den Unterschied Verwaltungsrecht - Verfassungsrecht sowie darüber, was ein Verwaltungsakt ist und dann frage Dich, ob eine Pressemitteilung dieser Definition entspricht.

Danke - aber Nein Danke. Meine Sorge um die AfD hält sich in Grenzen und mit diesen Parteispendern könnte ich ohnehin nicht mithalten.

Der Punkt war ja auch vielmehr der, dass dem Antrag der AfD durch das Bundesverfassungsgericht nur teilweise stattgegegeben wurde. Die Beurteilung, ob der doch relativ bescheidene propagandistische Erfolg der Parteibasis der AfD so viel wert sein darf, überlasse ich gerne den AfD-Mitgliedern. Da kann es eigentlich nur Gewinner geben …

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Um zu erkennen, dass Frau Wanka mit der Veröffentlichung der Pressenotiz zur AfD-Demonstration auf der Webseite des BMBF ihre Kompetenzen überschritten hatte, bedarf der halbwegs wache Bürger weder eines Jost Müller-Neuhof noch der Klage der AfD. Wie bereits erläutert, war die Rechtslage und insbesondere die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dazu spätestens seit dem Schwesig-Urteil unmissverständlich und klar. Der „Dienst“, den die AfD da der Öffentlichkeit laut Müller-Neuhof geleistet hat, ist bei näherem Hinsehen ein doch recht bescheidener. Wäre auch über die Auslagenerstattung im Sinne der AfD entschieden worden, könnte man da durchaus von einem billigen Sieg sprechen.

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Es wurde die bereits dankenswerterweise von T. alles haarklein erläutert.

Du willst das Thema einfach am köcheln halten. oder?

Fremdschämen müsstest Du Dich vielmehr für die zahlreichen Fehltritte und grenzüberschreitenden Debattenbeiträge der AfD Parlamentatrier in der letzten Zeit

Beispiele? Höcke, Maier, Münzenmaier, Gedeon etc. pp.

das entscheidende Wort hier ist offensichtlich kann. Demnach gehört ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht automatisch zu den Officialdelikten, bei denen Polizei und Staatsantwaltschaft tätig werden müssen, sobald sie davon Kenntnis erlangen - unabhängig davon ob die Geschädigte oder eine andere Person Anzeige erstattet. Im Grundgesetz selber ist ja auch keine Strafbewehrung enthalten, diese könnte also wohl höchstens im Strafgesetzbuch zu finden sein.

FG myrtillus

sehr interessant. Hier liegt der Fall aber anders. Frau Wanka hat als Ministerin unter Missbrauch Ihres Ministeriums für oder gegen eine politische Partei agitiert. Als Privatperson hätte sie das durchaus gedurft, auch als Parteimitglied. Nur eben nicht als offizielle Verlautbarung aus ihrem Amt heraus. Das Gerichtsurteil ist also durchaus nachvollziehbar, sowas hätte man als Minister auch vorher wissen können.

FG myrtillus

Wo habe ich denn bitte geschrieben, dass sich genannte Rechtschutzmöglichkeiten im Verfassungsrecht befänden? Man merkt deutlich, das ganze ist nicht dein Metier und du suchst nach irgendetwas. Du selbst hast die Frage angesprochen, wozu es überhaupt eine Klage gegeben habe. Denn das Ereignis sei bereits beendet. Und ich habe in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit feststellender Entscheidungen hingewiesen. Klassisches Beispiel ist die FFK. Also gibt es so etwas auch bei beendeten Ereignissen, man muss jedoch ein berechtigtes Interesse darlegen.

Und siehe, das BVerfG hat dies auch in dieser Entscheidung geprüft: Der Antragstellerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil die in der Presseerklärung in Bezug genommene Demonstration am 7. November 2015 stattgefunden und sich der Anlass für die Äußerung der Antragsgegnerin damit erledigt hat. Im Organstreitverfahren entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht allein dadurch, dass die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit liegt und bereits abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 10, 4 <11>; 49, 70 <77>; 121, 135 <152>; 131, 152 <193>). Selbst wenn man in diesen Fällen ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse fordern wollte, läge dieses vorliegend in der Form einer Wiederholungsgefahr und eines objektiven Klarstellungsinteresses vor (vgl. dazu BVerfGE 119, 302 <308 f.>; 121, 135 <152>; 131, 152 <193 f.>; 137, 185 <230 Rn. 127>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 187). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Regierungsmitglieder bei weiteren Versammlungen oder sonstigen Aktivitäten der Antragstellerin erneut in einer der Presseerklärung der Antragsgegnerin vergleichbaren Weise äußern. Für die Antragstellerin besteht daher ein erhebliches Interesse an der Klärung der Frage, welche Äußerungsbefugnisse Regierungsmitglieder in Bezug auf von ihr durchgeführte Demonstrationen haben.

Mach dich also durchaus mal kundig über spartenübergreifende juristische Überlegungen, Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung usw.

Das ist viel zu wenig. Man sollte die gegenwärtig einzige Oppositionspartei viel mehr unterstützen. Auch du kannst deinen Beitrag leisten.

Das stimmt nicht. Wenn du auf die Kostenentscheidung anspielen willst, so ist es - das steht auch im Urteil - der Normallfall, dass keine Kosten übernommen werden.

Tja, das spricht aber nicht gegen die AfD, sondern eher gegen Wanka. Wenn die Rechtslage so klar gewesen ist, warum hat sie sich denn darüber hinweggesetzt? Und warum hat ihr Ministerium das BVerfG dann nicht nachgegeben? Aus dem Urteil: Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen, da er unbegründet sei. […]

Und schon wieder geht dein Schüsschen nach hinten los…