Hallo liebe www-ler,
Jetzt hat’s mich und 27 weitere Mitarbeiter erwischt. Gestern wurde uns allen wegen betriebswirtschaftlichen Gründen zum 31. Dezember 2004 gekündigt.
Im Kündigungsschreiben wird explizit darauf hingewiesen, dass ich mich innerhalb von sieben Kalendertagen nachdem ich die Kündigung erhalten habe, beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden müsste, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Andernfalls müsste ich mit Abzügen rechnen.
Sorry, ist das nicht verfrüht, die Gehälter werden doch bis zum 31.12.2004 gezahlt und erst danach macht es Sinn sich beim AA zu melden oder habe ich da was verpasst?
Danke für eure Antworten!
Servus
Christian
hi christian,
§37 b SBG III Frühzeitige Arbeitssuche
Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
§ 140
Minderung wegen verspäteter Meldung
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. [bis 31.12.2004: Die Minderung beträgt
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bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro sieben Euro,
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bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro 35 Euro und
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bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro 50 Euro
für jeden Tag der verspäteten Meldung.] [ab 1.1.2005: Die Minderung beträgt
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bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro 7 Euro,
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bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro 35 Euro und
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bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro 50 Euro
für jeden Tag der verspäteten Meldung.] Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Fazit: Das hat schon seine Richtigkeit. Der Arbeitgeber ist auch vom Gesetzt dazu aufgefordert, die gekündigten Arbeitnehmer darauf hinzuweisen.
Macht ja auch Sinn schließlich willst Du auch nahtlos vermittelt werden, nehm ich an.
regards bianca
Hallo Chris,
da ich vor kurzem in ähnlicher Situation war bzw bin kann ich Dir erklären was da gemeint ist.
Innerhalb der 7 Kalendertage nach der Kündigung musst Du Dich beim Arbeitsamt „Arbeitssuchend“ melden.
„Arbeitslosengeld“ kann man frühestens 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beantragen.
Wenn Du Dich " Arbeitssuchend" meldest, wird dir dann aber auch nochmal gesagt ab wann Du dann das Arbeitslosengeld beantragen kannst. Du musst denen ja auch noch sämtliche Unterlagen einreichen.
Solltest Du noch Fragen haben stehe ich Dir gerne zur Verfügung, da ich ja selber gerade mitten drin stecke.
LG
Sandy
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Hi Sandy,
Danke für dein Feedback.
Dann muss ich wohl oder übel den Gang nach Canossa… pardon zum AA antreten.
Wünsche dir noch einen schönen und erfolgreichen Tag!
Ciao,
Christian
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Hi Bianca,
Ausführlicher geht’s kaum.
Vielen, vielen Dank!
Servus
Chris
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