Hallo hier die Frage,
Wenn mann einen Aufhebungsvertrag zb. am 17.09 unterschreibt den der Arbeitgeber noch nicht unterschrieben hat und in zum unterschreiben zurückschickt.Der Aufhebungsvertrag wird dann am 28.09 vom Arbeitgeber unterzeichnet zurückgeschickt, aber mit dem Datum 18.09 unterschrieben. Man hat am 27.09 telefonisch angefragt beim Arbeitgeber was den jetzt sei,und bekam telefonisch mitgeteilt das er unterschrieben ist. Man meldetete sich am 27.09 arbeitssuchend.
Ist dann eine Sperre von Arbeitslosengeld wegen zu später Arbeitssuchend meldung gerechtfertigt?
Danke für Antworten
Text leicht geändert, wegen FAQ1129 [Mod X.]
Hallo,
Ist dann eine Sperre von Arbeitslosengeld wegen zu später
Arbeitssuchend meldung gerechtfertigt?
Kenntnis von der Beendigung hatte man doch aber schon am 17.09. Und zu welchem Enddatum war der Aufhebungsvertrag überhaupt?
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37b.html
MfG
Zum 01.11. war der Aufhebungsvertrag aber er war ja nicht vom arbeitgeber unterschrieben so meiner meinung nicht amtlich erst nach zustellung oder?
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Zum 01.11. war der Aufhebungsvertrag aber er war ja nicht vom
arbeitgeber unterschrieben so meiner meinung nicht amtlich
erst nach zustellung oder?
Stimmt, es müssen beide Unterschriften drauf sein. Das Amt glaubt aber das, was es sieht (siehe unterstrichener Teilsatz im Zitat) und das spricht eher gegen den sich arbeitssuchend Meldenden.
Zitat:
„Der Aufhebungsvertrag wird dann am 28.09 vom Arbeitgeber unterzeichnet zurückgeschickt, aber mit dem Datum 18.09 unterschrieben.“
Wobei das - glaub ich - nicht mal relevant ist für die Arbeitsagentur, denn der entsprechende § spricht ja von „der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes“ und nicht explizit vom Zeitpunkt der Kündigung/des Aufhebungsvertrages.
Zum 01.11. war der Aufhebungsvertrag aber er war ja nicht vom
arbeitgeber unterschrieben so meiner meinung nicht amtlich
erst nach zustellung oder?
Stimmt, es müssen beide Unterschriften drauf sein. Das Amt
glaubt aber das, was es sieht (siehe unterstrichener Teilsatz
im Zitat) und das spricht eher gegen den sich arbeitssuchend
Meldenden.
Zitat:
„Der Aufhebungsvertrag wird dann am 28.09 vom Arbeitgeber
unterzeichnet zurückgeschickt, aber mit dem Datum 18.09
unterschrieben.“
Wenn mann aber das Anschreiben mit zustelldatum 28.09 hat müsste es doch klar sein das man in vorher nicht hatte, vorallem wenn mann eine kopie beilegt. was sollte man jetzt da machen?
Wenn mann aber das Anschreiben mit zustelldatum 28.09 hat
müsste es doch klar sein das man in vorher nicht hatte,
vorallem wenn mann eine kopie beilegt. was sollte man jetzt da
machen?
Habe meinen vorherigen Beitrag geändert bzw. noch einen Nachtrag geschrieben. Bitte mal schauen.
Ok Kenntniss hat man ja erst wenn was amtlich ist, weis mann ob sie es unterschreiben? es war ja ein angebot vom arbeitgeber, den mann zustimmte aber nicht vom arbeitgeber fest gemaacht wurde und auf verdacht arbeistsuchend melden? abzocke mit unwissenheit !
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Hier bei Arbeitsagentur gefunden
Legen Sie bitte bei der Arbeitslosmeldung, spätestens aber bei Abgabe Ihres Leistungsantrages unbedingt das Kündigungsschreiben mit Zugangsnachweis beziehungsweise Absendenachweis oder den Aufhebungsvertrag vor. So kann geprüft werden, ob die telefonische Meldung rechtzeitig war.
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25750/Navigation/zen…
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Ok Kenntniss hat man ja erst wenn was amtlich ist, weis mann
ob sie es unterschreiben?
Kenntnis hat mit „amtlich“ nichts zu tun. Entweder man wusste bereits am 17.09. dass das Arbeitsverhältnis am 01.11. enden wird oder nicht. Das muss man dann im Zweifelsfall mit der Arbeitsagentur abklären.
es war ja ein angebot vom
arbeitgeber, den mann zustimmte aber nicht vom arbeitgeber
fest gemaacht wurde
Sorry, das versteh ich jetzt nicht. Aber ohne den Vertrag und das Begleitschreiben, kann man aus der Ferne nichts dazu sagen.
Wenn mann aber das Anschreiben mit zustelldatum 28.09 hat
müsste es doch klar sein das man in vorher nicht hatte,
vorallem wenn mann eine kopie beilegt. was sollte man jetzt da
machen?
…ich könnte mir vorstellen, dass es gar nicht um dieses Zustelldatum geht, also wie Xylophos schon geschrieben hat: es geht um die Kenntnis. Und wenn eine Person A am 01.01. eine Aufhebung anbietet… heißt das: die Aufhebung geht klar, wenn Person B einverstanden ist… Also weiß Person B ab dem 01.01. davon; erst recht, wenn Person B dem auch schriftlich zustimmt (mit Datum 01.01.)… egal, wann Person A unterschreibt…
Insofern hat es nichts mit dem Link zu tun, auf den du verweist.
Das ist nur meine persönliche Sichtweise von dem Begriff: Kenntnis erlangen.
Ich hoffe, das klingt jetzt nicht zu durcheinander…
LG
Shannon
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Wenn mann einen Aufhebungsvertrag zb. am 17.09 unterschreibt
Damit hat man an diesem Tage davon Kenntnis, dass das Ausscheiden aus dem Job eintritt.
Alles andere wird das AA nicht interessieren.
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25750/Navigation/zen…
Die 3 Tage Frist war in jedem Fall vorbei.
Gruss Ivo