Wann auflösung von rückstellung für bilanzkosten?

Hallo,

bei der Bilanz 2009 hat der Steuerberater eine Rückstellung für Abschlusskosten 2009 i. H. v. 2000,00 Euro gebucht.
Wann darf/muss man diese auflösen?

Die Rechnung für die Bilanzkosten 2009 hat unser Steuerberater im Januar 2011 ausgestellt.

Gibt es eine zwingende Regel/Gesetz, wann man die Rückstellung auflöst? Oder liegt das im Ermessen des Sachbearbeiters?
Ich habe Sie bei der Finanzbuchhaltung 2011 mit der Rechnungsstellung vom Steuerbüro aufgelöst und die Diff. dann umgebucht.
Oder hätte ich das bereits 2010 buchen müssen?

Hallo Flower,

nein, das hast Du schon richtig gemacht. Eine Rückstellung wird für Aufwand gebildet, der in der Höhe und im Zeitpunkt noch ungewiss ist. In dem Augenblick, in dem der Steuerberater eine Rechnung erstellt, ist die Verbindlichkeit nicht mehr „ungewiss“. d.h. die Höhe und der Zeitpunkt sind bekannt. Nun muss die Rückstellung „verbraucht“ werden.

Ist der Grund einer Rückstellung entfallen ( sei es, durch den tatsächlichen Grund oder der Grund ist ohne Aufwand entfallen), darf diese auch nicht weitergeführt werden.

Daher hast Du alles richtig gemacht.

Viele Grüße

Tina

Hallo Flower,

Rückstellungen werden gebildet für einen Aufwand, dessen Zugehörigkeit ein bestimmtes Jahr betrifft, aber tatsächlich erst später eintreffen. Also gehört der Aufwand Bilanz 2009 in dieses Jahr, auch wenn die Kosten dafür erst in 2011 anfallen.

Da die Kosten nur geschätzt werden können, muss bei Zahlung dann auf folgendes geachtet werden (=Auflösung).

  1. Aufwand/Kosten entspricht der Schätzung
  2. ist höher
  3. ist niedriger.

Du buchst dann folgendermaßen

  1. Erfolgsneutral
  2. Übersteigende Kosten auf Aufwand
  3. Übrigbleibender Betrag auf sonstigen betrieblichen Erlös. Nicht aussergewöhnlicher Aufwand. Wird gerne falsch gemacht.

Buchungssatz:

  1. Rückstellung an Bank
  2. Rückstellung und Steuerberatungskosten an Bank
  3. Rückstellung an Bank und sonstiger Betrieblicher Erlös.

Viel Erfolg
emh