Wann B2C und wann B2B - Versandrisiko

Hallo,

beim Thema „Versandrisiko“ ist es ja erheblich, ob der Verkauf eines Gegenstandes zwischen Händler und Verbraucher (B2C) oder zwischen Händler und Händler (B2B) erfolgt.

B2C - Versandrisiko bleibt beim Verkäufer
C2C - Versandrisiko geht bei Übergabe Ware vom Verkäufer auf Käufer über

Aber wann ist ein Verkauf B2C oder B2B bei folgendem Sachverhalt:

Käufer X (Einzelhändler, Gewerbeschein, 1 Person) benötigt einen Gegenstand Y (bspw. einen Hammer, Lampe, PC), um der Ausübung seines Gewerbes (bequemer) nachzukommen. Y soll nicht weiter verkauft werden.
Allerdings soll natürlich die MwSt. wieder erstattet werden.
X bestellt also Y bei Verkäufer und Händler Z.

Handelt es sich hier um einen Verkauf B2C oder B2B?

Gruß

Hallo,

wer ist denn der Auftraggeber, Besteller von Y? Der Gewerbetreibende X oder die Privatperson hinter X? Was ist Händler Z denn für ein Händler? Verkauft er auch an Privatpersonen oder verkauft er ausschließlich an Business?

GRüße

Hallo,

wer ist denn der Auftraggeber, Besteller von Y? Der
Gewerbetreibende X oder die Privatperson hinter X? Was ist
Händler Z denn für ein Händler? Verkauft er auch an
Privatpersonen oder verkauft er ausschließlich an Business?

Hallo,

Auftraggeber ist Privatperson, Gewerbetreibender X.
Y wird im Gewerbebetrieb genutzt, sei jedoch kein Regalsystem oder Registrierkasse, sondern eine Gebrauchssache wie ein Laptop, Tacker oder ähnliches.
Z verkauft sowohl an Privatpersonen, als auch explizit an Gewerbetreibende.

Gruß :smile:

Hi,

Auftraggeber ist Privatperson, Gewerbetreibender X.

wenn es die Privatperson ist, dann spielt es IMHO keine Rolle, dass er nebenher noch ein Gewerbe betreibt. Wichtig ist aber dass er die Rechnung auch von seinem Privatkonto bezahlt. Wenn diese vom Gewerbekonto bezahlt und in seine Buchhaltung aufgenommen hat siehts wieder anders aus…

wenn es die Privatperson ist, dann spielt es IMHO keine Rolle,
dass er nebenher noch ein Gewerbe betreibt.

Richtig. Nur liegt es hier anders. Der Käufer kauft die Sache, „um der Ausübung seines Gewerbes (bequemer) nachzukommen“. Er kauft sie für die unternehmerische Tätigkeit. Dass er sie nicht weiterverkauft, dass er also nicht damit handelt, ist belanglos.

Vgl. § 14 BGB: „in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit“

Ja, danke… :smile:

Gruß