Wann beginnt der Hausfriedensbruch von einem Mieter?
Gegebenheit: Das Grundstück beinhaltet 3 Gebäude welches über einen Hof zugänglich sind. Von außen ist das Grundstück mit einem Tor „gesichert“. Ein Mieter, welcher im letzten Haus wohnt erteilt „Verbot“ das Grundstück zu betreten. Kann er für das komplette Grundstück Hausverbot erteilen oder nur für die von ihm angemietet Fläche?
Ich würde sagen, er kann nur für das von ihm gemietete Grundstück oder Teilstück Hausverbot erteilen.
Er kann ja nicht anderen Bewohnern den Zugang zu ihren Wohnungen verwehren.
Das Betreten der von ihm allein gemieteten Fläche kann er schon verbieten.
Sollten Mitmieter aus irgendwelchen Gründen an seinem Haus vorbei müssen, weil sie entweder hinter seinem Haus wohnen oder vielleicht noch einen zum Mietvertrag gehörenden Garten dort haben, müßte er meiner Ansicht nach den Durchgang gestatten.
Wann beginnt der Hausfriedensbruch von einem Mieter?
Gegebenheit: Das Grundstück beinhaltet 3 Gebäude welches über
einen Hof zugänglich sind. Von außen ist das Grundstück mit
einem Tor „gesichert“. Ein Mieter, welcher im letzten Haus
wohnt erteilt „Verbot“ das Grundstück zu betreten. Kann er für
das komplette Grundstück Hausverbot erteilen oder nur für die
Antwort:
Ein Hausverbot kann erteilt werden von einem berechtigten, dass Verbot des Eindringens oder Verweilens in einer Wohnung, in Geschäftsräumen oder innerhalb des befriedeten Besitztums eines anderen, der innerhalb dieses Bereiches über das Hausrecht verfügt. Das Hausverbot kann vom Berechtigten vom Grundsatz her beliebig verfügt werden und ist nicht an begründbares Fehlverhalten oder Ähnliches gebunden.
Also wenn das gesamte Grundstück dem Eigentümer gehört kann er für das gesamte Grundstück auch ein Hausverbot erteilen.
Ein Hausverbot kann den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllen, hierzu muss derjenige der das Hausverbot erteilt hat eine Strafanzeige bei der Polizei stellen.
Der Mieter kann in ihren Fall nur ein Verbot auf die von ihm gemieteten Flächen erteilen. Ich denke aber dass der eigentliche Eigentümer über dieses Verbot informiert sein muss und nur er das Verbot aussprechen kann. Aber hier würde ich mich je doch nochmals bei einem Rechtsanwalt erkundigen.
Ich hoffe ich konnte ihnen etwas helfen.
eine Strafanzeige bei der Polizei stellen.
Ich denke aber dass der
eigentliche Eigentümer über dieses Verbot informiert sein muss
und nur er das Verbot aussprechen kann. Aber hier würde ich
mich je doch nochmals bei einem Rechtsanwalt erkundigen.
Ja, danke vielmals! Noch ist nichts eskaliert, sondern wir haben uns nur verbal „angefreundet“…