Wann beginnt die Innen-, wann die Außenhaftung?

Hallo zusammen,

nehmen wir mal folgenden Fall an:

Der Hersteller eines Produktes verkauft im Jahre 2003 eine Ware an einen Wiederverkäufer, dieser den Artikel erst Ende 2005 weiter an den Konsumenten.
Anfang 2007 käme es zu einem Mangel am Gerät, dann könnte der Konsument ja Ersatz (o.ä.) vom Wiederverkäufer verlangen.
Kann dieser sich dann am Hersteller schadlos halten (Das Gerät wurde ja bereits vor über 4 Jahren an den Wiederverkäufer ausgeliefert, lag dann aber dort ungenutzt auf Lager)?
Die genau Frage ist: Wann beginnt die Verjährungsfrist zwischen Hersteller und Wiederverkäufer (beide sind Vollkaufleute, und in den AGB des Herstellers würde drinnenstehen, dass sie Verjährung mit dem Tage der Auslieferung an den Wiederverkäufer beginnt.)

Die genau Frage ist: Wann beginnt die Verjährungsfrist
zwischen Hersteller und Wiederverkäufer (beide sind
Vollkaufleute, und in den AGB des Herstellers würde
drinnenstehen, dass sie Verjährung mit dem Tage der
Auslieferung an den Wiederverkäufer beginnt.)

Hallo,

die Lösung bringt vorerst §§ 478, 479 II BGB:

"Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2
bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen seinen
Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher
verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei
Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die
Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung
endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der
Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat.
"

Die Fünf Jahre sind hier noch nicht rum, also hat man den 1.
Schritt geschafft.

Aber bei einem Handelskauf ist natürlich auch an die
Rügepflicht zu denken, welche Gewährleistungsansprüche
ausschließen kann.

§ 377 HGB

"_(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so
hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung
durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem
Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein
Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als
genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt,
der bei der Untersuchung nicht erkennbar war._ "

Es kommt also darauf an: War der Mangel (weshalb nunmehr der
Verbraucher beim Endhändler etwas bekommt) für den Händler
ein rügefähiger Mangel? Hat der Kaufmann die Waren untersucht
(in der gebotenen Gründlichkeit) und ggf. Stichproben
genommen? Sonst hilft dem Händler auch § 479 BGB nichts,
Rückausnahme: arglistiges Verschweigen des Mangels durch den
Großhändler…

Mfg vom

showbee

Ah, ein Schritt in die richtige Richtung!

Und was ist, wenn das Gerät anfangs einen guten Dienst getan hätte, und erst nach 23 1/2 Monaten seinen Dienst quittiert hätte?

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Und was ist, wenn das Gerät anfangs einen guten Dienst getan
hätte, und erst nach 23 1/2 Monaten seinen Dienst quittiert
hätte?

Hallo,

dann liegt ggf. gar kein relevanter Mangel vor. Sachmangel nach Kaufrecht ist Mangel im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Wenn ein Mangel erst später auftritt, stellt sich immer die Frage: war er schon in der Sache bei Gefahrübergang angelegt?

Ja: Käufer hat Gewährleistungsrechte

Was wenn man das nun nicht nachweisen kann? idR Pech, Ausnahme Verbrauchsgüterkauf und Mangel tritt innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang auf. Dann wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.

Im Fall hier: Mangel tritt nach knapp 2 Jahren auf, muss der Käufer den Nachweis bringen, dass der Mangel bereits bei Übergang vorlag. Das wird schwierig.

In solch einem Fall muss mangels Beweis der Verkäufer auch nicht leisten und dann hat der Verkäufer auch gg. den Großhändler keine Rückgriffsansprüche.

Mfg vom

showbee