Wann beginnt die Kündigungsfrist bei Mietverträgen

Hallo ihr Wissenden:wink:

Ich habe eine Frage die sich auf die dreimonatige Kündigungsfrist bei Wohnungsmietverträgen bezieht. Wann beginnt diese genau?

Wenn ich im Juli 2010 einen Wohnungsmietvertrag abgeschlossen habe der am 01.11.2010 beginnt und ich diesen Vertrag bis zum 03.08.2010 ordnungsgemäß kündige, werden dann keine Mietzahlungen fällig (Einhaltung der 3 Monatsfrist) oder beginnt die Kündigungsfrist frühestens mit dem Vertragsbeginn und es müssen immer mindestens 3 Monatsmieten geleistet werden?

Über hilfreiche Antworten würde ich mich freuen. Vielen Dank schon mal.

Kündigungsfrist Wohnraummietvertrag


Der Mietvertrag über Wohnraum kann vom Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden (§ 573 c Abs. 1 BGB). Auch der Sonnabend ist dabei als Werktag anzusehen. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats.


Für den Vermieter ist die gesetzliche Kündigungsfrist von der jeweiligen Dauer des Mietverhältnisses abhängig unterschiedlich ausgestaltet. Für ihn verlängert sich die dreimonatige Kündigungsfrist um weitere drei Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums an den Mieter fünf Jahre und um nochmals drei Monate (insgesamt dann 9 Monate), wenn seit der Überlassung des Wohnraums an den Mieter acht Jahre verstrichen sind.

Abweichende Vereinbarungen der Mietparteien, die sich zum Nachteil des Mieters auswirken sind nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam. Eine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist für den Mieter von Wohnraum ist also nicht möglich.


Ich hoffe,dass ich damit einwenig helfen konnte :smile:)).

MfG
Petra0801

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ich muß leider bekennen, daß kein Wissender bin und die Frage nicht genau beantworten kann. Sorry St.

Hallo,
nach meiner Kenntnis beginnt der Vertrag am 01.11.2010 und kann nur dann auch gekündigt werden.
In der Rechtssprechung gibt es keinen §§, der diesen Umstand umfassend behandelt.
Meinerseits kann ich nur empfehlen, sich mit dem VM in Verbindung zu setzten und nach einer Lösung zu suchen.
Rechtsverbindliche AUskunft erhalten Sie unter www.deutsche-anwaltshotline.de; dort ist auch ein telefonischer Kontakt möglich, den ich meinerseits empfhelen kann (Problem wird rechtssicher sofort geklärt)

Herzlichen Gruß
Karl-Heinz

Ich habe eine Frage die sich auf die dreimonatige
Kündigungsfrist bei Wohnungsmietverträgen bezieht. Wann
beginnt diese genau?

Vielen Dank für schnelle Antwort. Demnach hat der Vermieter keinerlei Möglichkeit eine gewisse Sicherheit zu erhalten wenn er mit dem/der Mieter/in einen Mietvertrag abschließt der erst in mehr als 3 Monaten beginnt?! Immerhin hat der Vermieter neben dem dann wieder entstehen Kosten (inserien+evtl. kosten für Rückbauten die auf wunsch des Mieters ausgeführt worden) und Aufwand (Besichtigunstermine)ja auch evtl. anderen Interessenten abgesagt.

MfG. munzel

Hallo,
die Kündigungsfrist beginnt ab Vertragsbeginn. Offensichtlich soll hier der Mietvertrag erst gar nicht begonnen werden. Dann ist es ratsam den Vermieter um eine Aufhebung des Vertrages zu bitten. in den meisten Fällen funktioniert dies ohne Kosten.

Viel Erfolg und freundliche Grüße
Udo

Vielen Dank für die Antwort. Nun scheint es doch verschiedene Ansichten zu geben. Gibt es einen Beleg bzw. eine „Verordnung“ womit man „belegen“ kann das die Kündigungsfrist erst mit dem Vertragsbeginn anfängt?

MfG. munzel

MfG. munzel

Hallo,

leider bin ich in dieser Sache kein Wissender und muss passen. Gefühlsmäßig hätte ich gesagt, die Kündigungsfrist kann frühestens nach oder mit dem Mietbeginn beginnen. Aber da kann ich mich mangels qualifizierter juristischer Kenntnisse auch gewaltig täuschen. Evtl. wäre natürlich auch zu beachten, ob im Mietvertrag etwas entsprechendes vereinbart ist.

Viele Grüße
Reiner

Also, normalerweise ist eine vorzeitige Kündigung nicht möglich, wenn es nicht im Mietvertrag steht.
Der BGH hat dies jedoch klar definiert. Bei Kündigung vor Vertragsbeginn beginnt die Frist normaler Weise sofort zu laufen, auch schon vor Einzug oder Vertragsbeginn, BGH 73, 350.
Etwas anderes gilt nur, wenn individuell vereinbart wurde, dass die Frist erst mit Beginn des Mietvertrages zu laufen beginnt.

Lieber mit dem Vermieter reden, als einen Anwalt einschalten.

Freundliche Grüße
Udo

Hallo Munzel!
Nachschauen ob im Vertrag eine Rücktrittsrechtsklausel vorhanden ist, ansonsten auf die Kulanz des Vermieters hoffen.
Gruß Cricri

Hallo munzel,

schaust du hier:

http://www.juraforum.de/lexikon/mietvertrag-kuendigu…
und für alle anderen Fragen, hier:
http://www.juraforum.de/lexikon/mietvertrag

Gruß Kai