Wann beginnt die wohlverhaltensperiode?

Huhu,

ist folgde aussage richtig:
die wohlverhaltensperiode dauert 6 Jahre ab eröffnung des insolvenzverfahren. An die Pflichten muss man sich aber erst ab insolvenzönde und Ankündigung der restschuldbefreiung halten da davor der insolvenzverealter alles erledigt? Berechtigt dazu sind alle natürlichen Personen?!

vielem dank für Rückmeldungen :smile:

Hallo Sonneblume  :smile:,

da wollen wir uns mal step by step mit dem Geschriebenen (inkl. Überschrift!!) auseinandersetzen:

„…die wohlverhaltensperiode dauert 6 Jahre ab eröffnung des insolvenzverfahren…“

Na, erstens bevorzuge ICH, wenn überhaupt, „sogenannte Wohlverhaltsphase“ zu sagen. Denn eine Periode ist ja ein in gleichen Abständen immer wiederkehrender Zeitabschnitt und wir wollen doch hoffen, dass das Problem mit einem Mal für immer erledigt ist. :smile:

Das Wort „Wohlverhalten“ kommt im Gesetz nicht einmal vor, so das „Restschuldbefreiungsphase“ eigentlich der richtige Terminus wäre. Der Versuch, dem Schuldner ein Kreuz des Wohlverhaltens aufzuerlegen, entspringt mehr dem preussischen Denken des 18. und 19. Jahrhunderts (Schulden betreffend sind viele in dieser Zeit hängen geblieben und nie im 21. Jahrhundert angekommen.

Wie lange die Restschuldbefreiungsphase dauert kann niemand sagen. Sicher ist, dass sie 6 Jahre nach Insolvenzeröffnung ENDET.

„…An die Pflichten muss man sich aber erst ab insolvenzönde und Ankündigung der restschuldbefreiung halten da davor der insolvenzverealter alles erledigt?..“

Es gibt in der Restschuldbefreiungsphase keine „Pflichten“ für den Schuldner, sondern nur sogenannte „Obliegenheiten“. Pflichten könnten Dritte ggf. gegen den Schuldner zwangsweise durcgsetzen. Obliegenheiten sind nicht durchsetzbar. Allein der Schuldner entscheidet, ob er die Obliegenheiten erfüllt oder nicht. Tut er es nicht, so muss er allerdings damit rechnen, dass - schuldhaft - unerfüllte Obliegenheiten Nachteile (hier: Nichterteilung der Restschuldbefreiung) für ihn bedeuten können.

Die Obliegenheiten des § 295 InsO entstehen erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Dass zuvor „…der Insolvenzverwalter alles erledigt…“ ist zwar ein niedlicher Gedanke, den ich aber ins Reich der Fabel packen würde.  :smile:

Wir sagen wohl besser, dass das daran liegt, dass der § 295 InsO, in dem die Obliegenheiten beschrieben werden, im Achten Teil der Verordnung stehen (§§ 286-303 InsO), der alles bzgl. des Restschuldbefreiungsverfahrens regelt (= eigenes separates Verfahren, das eines besonderen Antrags bedarf).

ACHTUNG: In 2013 ist eine Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten, die u.a. regelt, dass die Obliegenheit zur angemessenen Arbeit (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO) bereits im Insolvenzverfahren gilt. Diese Änderung betrifft alle Verfahren, die nach dem 30.06.2014 beantragt werden.

 
„…Berechtigt dazu sind alle natürlichen Personen?!..“

§ 286 InsO regelt die Grundlagen für die Erteilung der Restschuldbefreiung. Da heisst es: „Ist der Schuldner eine natürliche Person, so…“
Gesellschaften, Vereine etc. können nicht restschuldbefreit werden.

Jetzt alles klar?

Gruß

Der Internationale

Guten Morgen, die Wohlverhaltensphase beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern Sie überhaupt Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben. Ob Ihnen dann die Restschuldbefreiung erteilt wird, wissen Sie jetzt noch nicht. Nach Abschluss der Wohlverhaltensphase werden nämlich die Gläubiger zu ihrem möglichen Antrag auf Restschuldbefreiung angehört. Dann wird erst entschieden, ob eine Restschuldbefreiung erteilt wird. Also - ein wahnsinnsgroßes Risiko. Anmerkung: ich wundere mich immer wieder, dass es Leute gibt, die sich freiwillig entmündigen lassen (durch die Beantragung der Privatinsolvenz) und das wirtschaftliche Schicksal in die Hände solcher Personen legen die man nicht kennt und von dem man gar nicht weiß, welche Qualifikationen sie haben, um ein Insolvenzverfahren im Sinne des Betroffenen durchzuführen. Das Beste wäre jedoch, überhaupt gar keine private Insolvenz zu beantragen, denn es gibt viel bessere Lösungen, die - wenn es richtige Profis in der Hand haben - möglich sind.

Vielen Dank für die tollen Antworten:smile:!
nur nochmal damit ich das richtig verstanden habe ich muss immer einen extra Antrag stellen auch wenn sich die wohlverhaltensphase an ein verbraucherinsolvenz schließt?

vielen Dank 

…,…Kfkdkskdkebdkekdkbevdjdkdbbebdkskdk …muss auf mehr Buchstaben kommen

Ob Ihnen dann die Restschuldbefreiung erteilt wird, wissen Sie jetzt noch nicht.

Das stimmt so nicht…

Nach Abschluss der Wohlverhaltensphase werden nämlich die Gläubiger zu ihrem
möglichen Antrag auf Restschuldbefreiung angehört. Dann wird erst entschieden, ob eine
Restschuldbefreiung erteilt wird. Also - ein wahnsinnsgroßes Risiko.

Dummfug

Wer sich Verfahrenskomform verhält und seinen Obliegenheiten nachkommt,erhält auch die Restschuldbefreiung.

Anmerkung ich wundere mich immer wieder, dass es Leute gibt, die sich
freiwillig entmündigen lassen (durch die Beantragung der Privatinsolvenz) und
das wirtschaftliche Schicksal in die Hände solcher Personen legen die man nicht kennt
und von dem man gar nicht weiß, welche Qualifikationen sie haben, um ein

Wieder Dummfug
Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht eingesetzt und in der Regel sind das erfahrene Anwälte,die sich hautpsächlich damit beschäftigen.

Das Beste wäre jedoch, überhaupt gar keine private Insolvenz zu beantragen, denn es
gibt viel bessere Lösungen, die - wenn es richtige Profis in der Hand haben - möglich sind.

Ach ja ??..wahrscheinlich Leute wie dich *g*

Die Lösungen von Profis hatten wir doch davor,die allerdings den kleinen Schönheitsfehler hatten,vornehmlich den Profis Geld in die Kassen zu bringen und die Schuldner 30 Jahre zu „melken“.

Ach ja und muss der Schuldner selber die Insolenz beantragen oder reicht es auch wenn der Gläubiger dies beantragt ??

Die Privatinsolvenz kann nur duch den Schuldner beantragt werden