Hallo Sonneblume :smile:,
da wollen wir uns mal step by step mit dem Geschriebenen (inkl. Überschrift!!) auseinandersetzen:
„…die wohlverhaltensperiode dauert 6 Jahre ab eröffnung des insolvenzverfahren…“
Na, erstens bevorzuge ICH, wenn überhaupt, „sogenannte Wohlverhaltsphase“ zu sagen. Denn eine Periode ist ja ein in gleichen Abständen immer wiederkehrender Zeitabschnitt und wir wollen doch hoffen, dass das Problem mit einem Mal für immer erledigt ist. 
Das Wort „Wohlverhalten“ kommt im Gesetz nicht einmal vor, so das „Restschuldbefreiungsphase“ eigentlich der richtige Terminus wäre. Der Versuch, dem Schuldner ein Kreuz des Wohlverhaltens aufzuerlegen, entspringt mehr dem preussischen Denken des 18. und 19. Jahrhunderts (Schulden betreffend sind viele in dieser Zeit hängen geblieben und nie im 21. Jahrhundert angekommen.
Wie lange die Restschuldbefreiungsphase dauert kann niemand sagen. Sicher ist, dass sie 6 Jahre nach Insolvenzeröffnung ENDET.
„…An die Pflichten muss man sich aber erst ab insolvenzönde und Ankündigung der restschuldbefreiung halten da davor der insolvenzverealter alles erledigt?..“
Es gibt in der Restschuldbefreiungsphase keine „Pflichten“ für den Schuldner, sondern nur sogenannte „Obliegenheiten“. Pflichten könnten Dritte ggf. gegen den Schuldner zwangsweise durcgsetzen. Obliegenheiten sind nicht durchsetzbar. Allein der Schuldner entscheidet, ob er die Obliegenheiten erfüllt oder nicht. Tut er es nicht, so muss er allerdings damit rechnen, dass - schuldhaft - unerfüllte Obliegenheiten Nachteile (hier: Nichterteilung der Restschuldbefreiung) für ihn bedeuten können.
Die Obliegenheiten des § 295 InsO entstehen erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Dass zuvor „…der Insolvenzverwalter alles erledigt…“ ist zwar ein niedlicher Gedanke, den ich aber ins Reich der Fabel packen würde. :smile:
Wir sagen wohl besser, dass das daran liegt, dass der § 295 InsO, in dem die Obliegenheiten beschrieben werden, im Achten Teil der Verordnung stehen (§§ 286-303 InsO), der alles bzgl. des Restschuldbefreiungsverfahrens regelt (= eigenes separates Verfahren, das eines besonderen Antrags bedarf).
ACHTUNG: In 2013 ist eine Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten, die u.a. regelt, dass die Obliegenheit zur angemessenen Arbeit (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO) bereits im Insolvenzverfahren gilt. Diese Änderung betrifft alle Verfahren, die nach dem 30.06.2014 beantragt werden.
„…Berechtigt dazu sind alle natürlichen Personen?!..“
§ 286 InsO regelt die Grundlagen für die Erteilung der Restschuldbefreiung. Da heisst es: „Ist der Schuldner eine natürliche Person, so…“
Gesellschaften, Vereine etc. können nicht restschuldbefreit werden.
Jetzt alles klar?
Gruß
Der Internationale