Beispiel:
Der Handyvertrag wurde am 01.01.2011 abgeschlossen. Da er
nicht fristgerehct zum 01.01.2013 gelündigt wurd (2 Jahre
Mindestlaufzeit) verlängerte sich die Laufzeit automatisch um
1 Jahr, also bis zum 01.01.2014.
Am 15.11.2013 wird der Vetrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt
fristgerecht gekündigt.
Um der Vertragsverlängerung am 01.01.2014 entgegen zu wirken, muss die Kündigung 3 Monate voher eingetroffen sein.
Das wäre der 01.10.2013.
Da dies in diesem Beispiel nicht geschehen würde, träte die Verlängerung in Kraft.
Am 01.01.2014 verlängert sich dann der Vertrag um 1 Jahr, die Kündigung würde zum 01.01.2015 wirken.
Dies ist keine allgemeingültige Aussage, da jeder Anbieter seine Bedingungen anders ausgestalten kann.
In den AGB eines großen Anbieters steht z.B.:
Vertragsverhältnisse für die eine Mindestvertragslaufzeit von 24
Monaten vereinbart wurde sind für beide Vertragspartner schriftlich
mit einer Frist von 3 Monaten frühestens zum Ablauf der
Mindestvertragslaufzeit kündbar. Soweit keine Kündigung erfolgt,
verlängert sich die Vertragslaufzeit um jeweils weitere 12
Monate, wenn nicht spätestens 3 Monate vor ihrem Ablauf
schriftlich gekündigt wird.
Oder:
Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über XXX-GmbH-
Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlaufzeit von 24 Monaten
und eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wird nicht (rechtzeitig)
gekündigt, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Kündigungen
haben in Schriftform zu erfolgen.
Das erste Beispiel ist verwirrend!
Das hier wäre klar:
„Die Vertragslaufzeit verlängert sich um jeweils weitere 12
Monate, wenn nicht spätestens 3 Monate vor ihrem Ablauf
schriftlich gekündigt wird.“
Nun steht aber die zusätzliche Bedingung „Soweit keine Kündigung erfolgt,…“.
Wenn man aber 1 Monat vor der Verlängerung kündigt, dann dürfte sich doch der Vertrag nicht um ein Jahr verlängern, oder?
Man möge mich aufklären: Ist das ein Fehler in den AGB oder in meiner Interpretation?
Im zweiten Beispiel ist alles klar und dazu passt auch meine obige Erklärung der Folgen.